ich habe bereits viel gesucht und gestöbert und bin zu folgender Lösung gekommen (Kurzfassung):
Nach Beim dritten Defekt an der selben Stelle ist Wandlung (bzw. Rücktritt vom Kaufvertrag) möglich.
Wenn jetzt aber ein Händler sagt er würde lediglich das Gerät zur Reparatur einschicken, dem Kunden jedoch jegliche Form von Vertragsrücktritt (Geld zurück/Gutschein/Anderes Modell) verwährt, ist dieses Handeln dann rechtskräftig?
Sollte der Händler dem Rücktritt vom Kaufvertrag zustimmen, kann der Kunde den vollen Preis zurückverlangen oder muss er sich mit einem Abschlag für die Nutzung seinerseits abfinden?
Nach Beim dritten Defekt an der selben Stelle ist Wandlung
(bzw. Rücktritt vom Kaufvertrag) möglich.
Im Großen und Ganzen richtig, ja.
Wenn jetzt aber ein Händler sagt er würde lediglich das Gerät
zur Reparatur einschicken, dem Kunden jedoch jegliche Form von
Vertragsrücktritt (Geld zurück/Gutschein/Anderes Modell)
verwährt, ist dieses Handeln dann rechtskräftig?
Ein Handeln kann nicht „rechtskräftig“ sein. Im Übrigen muss der Händler hier nix „gewähren“, sondern durch die Rücktrittserklärung des Käufers wird der Vertrag aufgehoben.
Sollte der Händler dem Rücktritt vom Kaufvertrag zustimmen,
kann der Kunde den vollen Preis zurückverlangen oder muss er
sich mit einem Abschlag für die Nutzung seinerseits abfinden?
Wenn wirklich ein Fall der Sachmangelhaftung vorliegt, muss kein Abschlag hingenommen werden. (Eine „Zustimmung“ ist auch unerheblich.)
Nach Beim dritten Defekt an der selben Stelle ist Wandlung
(bzw. Rücktritt vom Kaufvertrag) möglich.
Im Großen und Ganzen richtig, ja.
Das ist aber nun seeeeeeeeehr vereinfacht dargestellt. Besteht denn überhaupt ein Anspruch?
der Händler hier nix „gewähren“, sondern durch die
Rücktrittserklärung des Käufers wird der Vertrag aufgehoben.
Na na. Durch die einseitige Rücktrittserklärung wird der Vertrag aufgehoben? So einfach ist ja nun nicht. Diesen Anspruch muss sich der Käufer ggf. gerichtlich erstreiten. Aber dass durch einseitige Willenserklärungen Verträge „aufgehoben“ werden, wäre mir neu.
Ach so, und ich hatte gedacht, wir diskutieren um die Frage, ob ein Rücktritt - das Rücktrittsrecht vorausgesetzt - zur sofortigen Vertragsaufhebung führt, oder ob dies noch gerichtlich geltend gemacht werden muss.
Wieso gehst du eigentlich davon aus, dass hier kein
Rücktrittsrecht besteht?
Aufgrund der dürftigen Schilderung des Sachverhaltes kann ich keinen Anspruch erkennen.
Mit der Aussage „Nach Beim dritten Defekt an der selben Stelle ist Wandlung (bzw. Rücktritt vom Kaufvertrag) möglich.“ würde ich keinen Rechtstreit beginnen. Da bedarf es schon etwas mehr. Erfahrungsgemäß, und das wissen wir beide , ist nur ein Bruchteil der vermeintlichen Ansprüche aus der Sachmängelhaftung auch wirklich berechtigt (Stichwort: 2 Jahre Vollgarantie).
Offensichtlich haben wir hinsichtlich des Rücktritts etwas aneindander vorbei geredet. Keine Frage: Wenn ein Rücktrittsrecht besteht, kann man dieses auch durch einseitige Willenserklärung in Anspruch nehmen.
Du könntest Richter werden. Wenn du das, was du noch geschrieben hättest, jetzt einfach so umschreiben würdest:
„Der klägerische Vortrag ist unsubstantiiert.“
wäre es perfekt.
Allerdings sind wir hier ja nicht vor Gericht, und ich halte an meiner Auffassung fest, dass meine Antwort vermutlich die richtige war. Ich habe ja schließlich extra den Vorbehalt eingebaut. Aber egal. Wenn der Fragesteller es genauer wissen möchte, möge er genauer nachfragen.
also ich versuche einmal es nochmals verständlicher zu formulieren indem ich einfach mal meinen persönlichen Fall beschreibe (wollte es ursprünglich eher anonym und beispielhaft darstellen (Board-AGB etc.))
Ich habe einen iPod Shuffle gekauft am 29.09.2008. Das erste mal war dieser am 01.11.2008 defekt. Ich erhielt einen neuen. Der zweite Defekt trat vor etwa zwei Wochen auf. Nach diesem erneuten Austausch ist er schon wieder defekt. (17.03.2009)
Nun meine Frage: Habe ich Recht darauf, den vollen Kaufpreis zurückzuverlangen oder nicht?
Und damit ist der Händler vermutlich raus aus der Sache. Der steht nur für das ursprüngliche Gerät grade, nicht für das Ersatzgerät, das wohl aufgrund einer Garantie vom Hersteller geliefert wurde.
Dann könnte man ja nach Belieben kaputte Ersatzgeräte liefern!
Da stünden dann die Garantiebedingungen entgegen.
Vor ziemlich langer Zeit gab es mal eine Diskussion zu diesem Thema hier im Brett. Ergebnis damals war, dass der Händler nur für genau das Exemplar Gewährleisten muss, das er verkauft hat. Wenn sich der Kunde dazu entschließt, sich vom Hersteller aufgrund der Garantie ein Neugerät geben zu lassen und dieses dann einen Defekt aufweist, ist der Hersteller in der Pflicht und nicht mehr der Händler.
Hier ist ja nirgendwo die Rede davon, dass sich der Käufer vom Hersteller ein neues Gerät schicken lässt. In diesem Fall müsste ich noch mal neu über alles nachdenken.
Der Anspruch auf Nacherfüllung ist jedenfalls lediglich der modifizierte Erfüllungsanspruch; es wäre ja ziemlich absurd, wenn man durch die erfolgte Nacherfüllung schlechter nun keinen Anspruch mehr auf eine sachmangelfreie Lieferung hätte.
Hier ist ja nirgendwo die Rede davon, dass sich der Käufer vom
Hersteller ein neues Gerät schicken lässt.
Doch. Sogar zweimal. Zitat:
„…iPod Shuffle gekauft am … Das erste mal war dieser am 01.11.2008 defekt. … erhielt einen neuen. Der zweite Defekt trat vor etwa zwei Wochen auf. Nach diesem erneuten Austausch ist er schon wieder defekt. (17.03.2009)“
Imho verzichtet der Käufer auf seine Ansprüche aus der Sachmangelhaftung, indem er die Ansprüche aus der Garantie wählt.
Beim zweiten Lesen fällt mir aber auf, dass gar nicht gesagt wurde, wer denn jeweils das neue Exemplar geliefert hat: der Händler oder der Hersteller? Das wäre aber entscheidend, oder?
Imho verzichtet der Käufer auf seine Ansprüche aus der
Sachmangelhaftung, indem er die Ansprüche aus der Garantie
wählt.
…nirgendwo steht, dass er das tut. Den „Hersteller“ liest du in den Text einfach hinein. Auch gegen den Verkäufer bestand ein Anspruch auf Neulieferung, § 439 BGB.
Beim zweiten Lesen fällt mir aber auf, dass gar nicht gesagt
wurde, wer denn jeweils das neue Exemplar geliefert hat: der
Händler oder der Hersteller? Das wäre aber entscheidend, oder?
Eben. Wobei ich nicht weiß, ob es entscheidend ist, weil ich mir noch keine Gedanken darüber gemacht habe, was gelten würde, wenn hier wirklich die Apple-Garantie in Anspruch genommen worden wäre.