Wann ist Mieterhöhung ungültig? Was passiert dann?

Guten Tag,

wenn ein Vermieter eine Mieterhöhung anstrebt und dies schriftlich mitteilt, allerdings die Mieterhöhung ausschließlich mit Vergleichsmieten des gleichen Hauses begründet und nicht auf einen qualifizierten Mietspiegel vergleicht, müsste das Mieterhöhungsschreiben doch ungültig sein? Darf das Schreiben dann einfach ignoriert werden?

Falls das Schreiben doch korrekt ist, der qualifizierte Mietspiegel für die Wohnung jedoch weit unter (mehr als 2€/qm) der neu geforderten Kaltmiete liegt, wie sieht dann das korrekte Vorgehen aus?
Einfach abwarten bis Zusagefrist verstreicht und auf Schreiben des Amtsgerichtes warten?

Vielen Dank im Voraus.

Guten Tag,

Hallo,

wenn ein Vermieter eine Mieterhöhung anstrebt und dies
schriftlich mitteilt, allerdings die Mieterhöhung
ausschließlich mit Vergleichsmieten des gleichen Hauses
begründet und nicht auf einen qualifizierten Mietspiegel
vergleicht, müsste das Mieterhöhungsschreiben doch ungültig
sein? Darf das Schreiben dann einfach ignoriert werden?

m.E muss eine Mieterhöhung nicht immer auf den qual. Mietspiegel basieren.

Falls das Schreiben doch korrekt ist, der qualifizierte
Mietspiegel für die Wohnung jedoch weit unter (mehr als 2€/qm)
der neu geforderten Kaltmiete liegt, wie sieht dann das
korrekte Vorgehen aus?
Einfach abwarten bis Zusagefrist verstreicht und auf Schreiben
des Amtsgerichtes warten?

Es gibt eine Kappungsgrenze von 20% in 3 Jahren. Evtl. ist diese mit 2€ schon zu hoch angesetzt.

Wenn M nicht unterschreibt kann VM nach Ablauf der Frist auf Zustimmung klagen. In dem Fall kommt dann wohl das Schreiben vom AG.

Vielen Dank im Voraus.

Grüße

Hallo,

wenn ein Vermieter eine Mieterhöhung anstrebt und dies
schriftlich mitteilt, allerdings die Mieterhöhung
ausschließlich mit Vergleichsmieten des gleichen Hauses
begründet und nicht auf einen qualifizierten Mietspiegel
vergleicht, müsste das Mieterhöhungsschreiben doch ungültig
sein?

Nach BGB § 558d Abs.3 wird angenommen, dass der qualifizierte Mietspiegel die aktuellen Vergleichsmieten wiederspiegelt. Weicht der Vermieter durch Benennung seiner eigenen Wohnung wesentlich ab ist davon auszugehen, dass er erheblichen Erklärungsbedarf im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung haben wird.

Darf das Schreiben dann einfach ignoriert werden?

Dürfen schon, ist aber nicht sinnvoll. Ein Wiederspruch ist angesagt. Dieser muß nicht begründet werden.

Falls das Schreiben doch korrekt ist, der qualifizierte
Mietspiegel für die Wohnung jedoch weit unter (mehr als 2€/qm)
der neu geforderten Kaltmiete liegt, wie sieht dann das
korrekte Vorgehen aus?

Weicht der neu geforderte Mietzins um mehr als 20% vom qualifizierten Mietspiegel nach oben hin ab, so liegt unter Umständen eine Mietpreisüberhöhung vor, welche nach dem Wirtschaftsstrafgesetz § 5 eine Ordnungswidrigkeit darstellen kann (http://dejure.org/gesetze/WiStG/5.html ).

Am sinnigsten ist es wohl mit dem Vermieter ein klärendes Gespräch zu führen. Fruchtet dies nicht helfen der Mieterschutzbund oder ein Anwalt des Vertrauens weiter.

Ist man sich seiner Sache sicher, kann man nach einem Wiederspruch gegen die Mietpreiserhöhung bis zur Feststellungsklageerhebung durch den Vermieter warten.

Gruß

Joschi

Habe mich beim Mieterbund informiert, wenn ein qualifizierter Mietspiegel für die Wohngegend verfügbar ist, als Begründung aber nur 3 Vergleichswohnugnen angegeben werden ohne Hinweis auf den qualifizierten Mietspiegel, ist das Mieterhöhungsschreiben ungültig. Es wurde empfohlen in diesem Fall gegen Ende der Bedenkfrist die Mieterhöhung abzulehnen, eventuell mit der Begründung, dass ein Hinweis auf einen qualifizierten Mietspiegel fehlt.

Wenn nun der errechnete Mietspiegel, selbst wenn man Abschlag für Altbau aussen vor lässt (wäre normalerweise gerechtfertigt), noch unter der bisher gezahlten Kaltmiete liegt, der neu geforderte Mietpreis somit ca. 24% über dem aktuellen Mietspiegel liegt, liegt dann eine Mietpreisüberhöhung vor?
Wenn ja hat dies Auswirkungen auf eine eventuelle Verhandlung vor dem Amtsgericht oder wäre dies eine getrennte Angelegenheit? Und wer kann bezüglich der Ordnungswidrigkeit klagen?

Vielen Dank für die bisherigen Antworten!!

Wenn nun der errechnete Mietspiegel, selbst wenn man Abschlag
für Altbau aussen vor lässt (wäre normalerweise
gerechtfertigt), noch unter der bisher gezahlten Kaltmiete
liegt, der neu geforderte Mietpreis somit ca. 24% über dem
aktuellen Mietspiegel liegt, liegt dann eine
Mietpreisüberhöhung vor?

Wenn die Einschränkung nach § 5 Abs.2 nicht gegeben ist dann ja.

Wenn ja hat dies Auswirkungen auf eine eventuelle Verhandlung
vor dem Amtsgericht oder wäre dies eine getrennte
Angelegenheit?

Ist ein schönes Agument für den Mieter vor dem Amtsgericht.

Und wer kann bezüglich der Ordnungswidrigkeit
klagen?

Man kann eine Ordnungswidrigkeit anzeigen, näheres hier:

http://service.brandenburg.de/leika/index.php/32.02…

Vielen Dank für die bisherigen Antworten!!

gerne

Gruß

Joschi

Noch eine letzte Frage: Wenn dieses Mieterhöhungsschreiben nun völlig falsch datiert ist, sprich Datum auf dem Anschreiben selber sowie angebliches Einwurfdatum im Postkasten (mit Unterschrift auf Umschlag vermerkt) einen Monat in der Zukunft liegen, hat dies auch Auswirkungen auf die Gültigkeit bzw. auf den eventuellen Prozess?
Der Vermieter wollte also wenige Tage vor Ende des Monats das Schreiben einreichen, die wenigen Tage plus 2 Monate wären dann Bedenkzeit gewesen. Aus Versehen hat er nun das Schreiben einen Monat zu früh eingeworfen, datiert war allerdings alles schon auf einen Monat später.

Hallo,

ich kann mir nicht denken, dass eine verfrühte Zustellung zur Unwirksamkeit eines Schreibens führt.
Ob hier überhaupt ein Formfehler vorliegt, wage ich zu bezweifeln. Das Schreiben ist ja in der Zukunft in sich schlüssig und dem Mieter ergeht kein Nachteil aus der verfrühten Zustellung.

Gruß

Joschi