Eine Uhr ist 5 Monate nach dem Kauf defekt. Der Verkäufer (Händler) teilt dem Käufer mit, die defekte Uhr über einen beliebigen Servicepartner des Uhrenherstellers zur Reparatur dem Hersteller zuzuschicken. Die Uhr wird vom Hersteller repariert. Nach 5 Monaten ist die Uhr erneut defekt. Wieder wird die Uhr über einen Servicepartner des Herstellers dem Hersteller übermittelt. Die Uhr wird erneut repariert - ist jedoch nur 2 Monate zum dritten Male defekt. Es handelt sich immer um den gleichen schweren Defekt (Uhr läuft nicht mehr)
Gilt die Nachbesserung damit als gescheitert und kann der Käufer vom Kauf zurücktreten?
Eine Uhr ist 5 Monate nach dem Kauf defekt. Der Verkäufer
(Händler) teilt dem Käufer mit, die defekte Uhr über einen
beliebigen Servicepartner des Uhrenherstellers zur Reparatur
dem Hersteller zuzuschicken. Die Uhr wird vom Hersteller
repariert. Nach 5 Monaten ist die Uhr erneut defekt. Wieder
wird die Uhr über einen Servicepartner des Herstellers dem
Hersteller übermittelt. Die Uhr wird erneut repariert - ist
jedoch nur 2 Monate zum dritten Male defekt. Es handelt sich
immer um den gleichen schweren Defekt (Uhr läuft nicht mehr)
Gilt die Nachbesserung damit als gescheitert und kann der
Käufer vom Kauf zurücktreten?
dass die uhr einen sachmangel iSd § 434 bgb aufweist (und kein verschleiß/unsachgemäßer gebrauch vorliegt), der bei übergabe vorlag (falls verbrauchsgüterkauf, § 476 bgb), dürfte hier kein problem darstellen.
der käufer kann vom vertrag zurücktreten, da bereits die frist für eine ordnungsgemäße nacherfüllung (reparatur) verstrichen ist. auf § 440 bgb (vermutung für ein fehlschlagen nach einem zweiten erfolglosen versuch) ist daher (wie häufig) nicht relevant.
der rücktritt richtet sich nach §§ 323 I, 437 bgb, er ist gegenüber dem verkäufer zu erklären (§ 349 bgb). rechtsfolge ist die zurückgewährung der leistungen, d.h. der kaufpreis (verzinst, § 347 bgb) sowie die uhr sind jeweils zurückzugeben (wertersatz für die abnutzung der uhr dürfte kaum ins gewicht fallen).
(ob ein widerrufsrecht bestand, kann nicht gesagt werden)
ob das, was da ein paar Foristen eines Computerforums von sich geben, nun wirklich hilfreich ist wage ich einmal zu bezweifeln.
Da wird ja munter sehr viel wirres Zeug durcheinandergeworfen.
Leider ist das Netz voll von solchen „hilfreichen“ Tipps.
Eine Nachbesserung gilt nach 2 erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen. Wichtig ist, dass der Mangel immer ein und derselbe an der Ware ist.
Das heißt dann aber nicht, dass der Käufer bei mehreren Mängeln immer wieder nachbessern lassen muss. Wenn es immer wieder zu Mängeln kommt, kann eine Unzumutbarkeit der Nacherfüllung gelten.