Wann ist Religion Religion?

Tag zusammen,

des öfteren, auch gerade jetzt wieder, nachdem ich den Kopftuch-Artikel gelesen habe, habe ich mich schon gefragt, wer eigentlich bestimmt, ab wann eine Religionsgemeinschaft eine solche ist.
Was passiert zum Beispiel, wenn jemand einer neuen Religion angehört, die ihm nur rosane Kleidung erlaubt? Darf er dann beim Bund eine rosane Uniform tragen? Wohl kaum?
Wer bestimmt aber nun, ob das tragen eines Kopftuches Inhalt einer statthaften Religion ist, das Tragen von rosa Uniformen aber nicht?
Das Problem unserer Religionsfreiheit ist, daß sie inzwischen (sicherlich auch infolge spezieller Deutscher Erfahrungen) weit über die anderen Grundrechte herausgehoben ist.
Hat schon jemals ein Angestellter dagegen vor dem BVG geklagt, daß er sich während seiner Arbeitszeit in seinem Büro aufhalten müsse, wodurch sein Grundrecht auf Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet eingeschränkt würde?

Gruß
L.

Hallo,

das wird im Artikel 140 GG geregelt, der wiederum die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Verfassung umschliesst.

Eine Religionsgemeinschaft ist als solche anerkennbar, wenn durch ihre Verfassung und die Anzahl der Mitglieder eine Gewähr der Dauer gegeben ist. Das gilt sicher nicht für eine (fiktive!) Gemeinschaft von 15 Neo-Heiden, die sich Hühnerfedern in den Hintern stecken…

Das Tragen eines Kopftuches ist zwar im Koran - wir hatten diese Diskussion schon des Öfteren - nicht explizit gefordert, hat aber im gesamten islamischen Kulturkreis mehr oder minder ausgeprägte kulturelle Hintergründe. Der Islam per se ist halt eine anerkannte Religionsgemeinschaft.

Warum du den Artikel 4 GG weit über die anderen Grundrechte herausgehoben siehst, verstehe ich nicht ganz. Das Bedürfnis, ein Kopftuch zu tragen, lässt sich auch mit den Artikeln 1,2 oder 3 rechtfertigen. Es gehört zu persönlich wahrgenommenen Würde des Trägers, entspricht dem Grundrecht auf freie Entfaltung und ist ein Zeichen der Gleichberechtigung den Trägern von Kreuzen oder Kipas (an denen ja auch niemand Anstoss nimmt, oder?)

Letztlich frage ich mich, was die ganze Diskussion soll. Ich nehme Anstoss an schlampigen, unfreundlichen Verkäufern/Verkäuferinnen, aber doch nicht daran, ob mir seine/ihre Kleidung gefällt? Und wenn hier ständig darüber diskutiert wird, dass ein Kopftuch nix mit Religion zu tun habe, dann ist es doch eine Modefrage, oder?

Den letzten Satz meintest Du sicher nicht ernst, oder?

Gruß
Feanor

Ich liebe…
…diese Argumentation.
Sie fließt nahtlos in die hier schon oft abgehaltene Multi-Kulti-Diskussion und unterstützt meinen Standpunkt.
Mike, Matthias, Lego, Ihr seht, ich bin nicht allein…

Grüße,

Mathias

Hallo Feanor,

Letztlich frage ich mich, was die ganze Diskussion soll. Ich
nehme Anstoss an schlampigen, unfreundlichen
Verkäufern/Verkäuferinnen, aber doch nicht daran, ob mir
seine/ihre Kleidung gefällt? Und wenn hier ständig darüber
diskutiert wird, dass ein Kopftuch nix mit Religion zu tun
habe, dann ist es doch eine Modefrage, oder?

leider werden in dieser Diskussion sehr unglücklich mehrere Dinge miteinander verquickt:
zum einen die Frage, ob ein Arbeitgeber das Recht hat, seinen Arbeitnehmern eine Kleiderordnung vorzuschreiben, um seine Geschäftstätigkeit zu fördern und damit sein Eigentum zu schützen.
zum anderen die Frage, ob überhaupt gewisse Kleidungsgegenstände Bestandteil einer ausgeübten Religionszugehörigkeit sind oder „nur“ Bestandteil der Persönlichkeit des Trägers.
zum dritten, welche Rechte höher zu bewerten sind, die der freien Religionsausübung oder der freien Entfaltung der Persönlichkeit oder die des Eigentumsschutzes

Da keine der Fragen logisch klar begründbar zu beantworten sind, entstehen die unsäglichen Diskussionen, die je nach Ausprägung in sehr unangenehme Gefilde abschweifen können, da es in jeder Ecke „Fanatiker“ gibt.

Grüße
Jürgen

Hallo Feanor,

das wird im Artikel 140 GG geregelt, der wiederum die Artikel
136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Verfassung
umschliesst.

Eben nicht! Darin wird geregelt, wann eine Religionsgesellschaft eine „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ werden kann, das meint wann sie das Recht dazu hat, beispielsweise Kirchensteuern zu erheben. Es ist aber nicht so, daß eine Religionsgemeinschaft, die nicht Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nicht als Religionsgemeinschaft anerkannt ist.

Eine Religionsgemeinschaft ist als solche anerkennbar, wenn
durch ihre Verfassung und die Anzahl der Mitglieder eine
Gewähr der Dauer gegeben ist. Das gilt sicher nicht für eine
(fiktive!) Gemeinschaft von 15 Neo-Heiden, die sich
Hühnerfedern in den Hintern stecken…

Und was ist mit dem Minderheitenschutz?

Das Tragen eines Kopftuches ist zwar im Koran - wir hatten
diese Diskussion schon des Öfteren - nicht explizit gefordert,
hat aber im gesamten islamischen Kulturkreis mehr oder minder
ausgeprägte kulturelle Hintergründe. Der Islam per se ist halt
eine anerkannte Religionsgemeinschaft.
Warum du den Artikel 4 GG weit über die anderen Grundrechte
herausgehoben siehst, verstehe ich nicht ganz.

Dann erläutere mir einmal das von mir gebrachte Beispiel Religionsfreiheit / Freizügigkeit.
Außerdem feht dem Artikel 4 eine Einschränkung wie sie die meisten Grundrechte haben, beispielsweise Art.5,2 „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“. Aufgrund dieses Paragraphen kann sich zum Beispiel niemand, der wegen geschäftsschädigender Reden (Bspw. ein Verkäufer, der alle Kunden zur Konkurrenz schickt) entlassen worden ist, mit Aussicht auf Erfolg auf die Meinungsfreiheit berufen.

Das Bedürfnis,
ein Kopftuch zu tragen, lässt sich auch mit den Artikeln 1,2
oder 3 rechtfertigen. Es gehört zu persönlich wahrgenommenen
Würde des Trägers,

Mit Art.1 läßt sich bei geeigneter Argumentation so ziemlich alles rechtfertigen, zum Beispiel eine Klage gegen miese Zensuren, weil sie die persönlich empfundene Würde irgendeines Schülers verletzen.

entspricht dem Grundrecht auf freie
Entfaltung

…soweit er nicht die Rechte anderer verletzt.
Ich sehe es durchaus als das Recht eines Ladenbesitzers an, zu entscheiden, wie das Personal aufzutreten hat.

und ist ein Zeichen der Gleichberechtigung den
Trägern von Kreuzen oder Kipas (an denen ja auch niemand
Anstoss nimmt, oder?)

Es stellt sich da natürlich die Frage, ob ein Kopftuch mit dem Kreuz vergleichbar ist. Auf jeden Fall fände ich es zumindest seltsam in einem Kaufhaus von einer Frau in komplettem Nonnenhabit bedient zu werden. Anstoß nähme ich daran vermutlich genausowenig wie an einer Verkäuferin mit Kopftuch. Andererseits muß doch konsequenterweise für den öffentlichen Dienst das gleiche gelten wie für die Privatwirtschaft, und mit kopftuchtragenden Polizistinnen könnte ich mich nun ganz und gar nicht anfreunden, ein über der Uniform getragenes Kreuz würde mich ähnlich irritieren.

Letztlich frage ich mich, was die ganze Diskussion soll. Ich
nehme Anstoss an schlampigen, unfreundlichen
Verkäufern/Verkäuferinnen, aber doch nicht daran, ob mir
seine/ihre Kleidung gefällt?

Ich wollte ja eben von der puren Kopftuch-Diskussion weg, deswegen habe ich ja einen neuen Artikel geschrieben, in dem ich die Sache einmal grundsätzlich erörtern lassen wollte. Daß du das Problem sofort wieder verengst und mir das dann gleichsam vorhältst, finde ich schade.

Und wenn hier ständig darüber
diskutiert wird, dass ein Kopftuch nix mit Religion zu tun
habe, dann ist es doch eine Modefrage, oder?

Wenn es daß wäre, wäre eine Entscheidung sicher leichter zu finden.

Den letzten Satz meintest Du sicher nicht ernst, oder?

Aber hundertprozentig. Wenn ein solcher Vergleich per se nicht ernstgenommen wird, dann ist das nur ein Beweis meiner these, daß die Religionsfreiheit über die anderen Grundrechte gesetzt wird.

Gruß
L.

Wenn jemand einer Religion angehört, in der das tragen rosafarbener Kleidung angeordnet ist, und dies unbedingt am Arbeitsplatz tun wird, wird sich die Justiz wohl erneut damit beschäftigen. In der aktuellen Diskussion geht es aber eben nicht um ein ganzes Gewand, sondern um einen Kleidungszusatz, der recht problemlos mit der restlichen - arbeitsüblichen Kleidung - genutzt werden kann. Ich bin kein Rechtsexperte - aber würde ich jetzt ganz wild raten, würde ich sagen: ist eine feste, vom Arbeitgeber gestellte Einheitsuniform am Arbeitsplatz vorgeschrieben, die auch noch ein Mützenelement enthält, wird das Kopftuch keine große Chance haben. Die Kopftuch-Entscheidung basiert IMHO auf frei wählbarer, wenn auch in eine vorgeschriebene Richtung gehende Kleidung, die flexibel behandelbar ist - und über das Recht des Arbeitgebers, in diese Kleiderordnung einzugreifen, wird das Recht auf freie Ausübung der Religion gesetzt. Das ist meiner Meinung nach eine fragwürdige Entscheidung, aber für mich ebenso nachvollziehbar.

Gruss, Joachim