Hallo Feanor,
das wird im Artikel 140 GG geregelt, der wiederum die Artikel
136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Verfassung
umschliesst.
Eben nicht! Darin wird geregelt, wann eine Religionsgesellschaft eine „Körperschaft des öffentlichen Rechts“ werden kann, das meint wann sie das Recht dazu hat, beispielsweise Kirchensteuern zu erheben. Es ist aber nicht so, daß eine Religionsgemeinschaft, die nicht Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nicht als Religionsgemeinschaft anerkannt ist.
Eine Religionsgemeinschaft ist als solche anerkennbar, wenn
durch ihre Verfassung und die Anzahl der Mitglieder eine
Gewähr der Dauer gegeben ist. Das gilt sicher nicht für eine
(fiktive!) Gemeinschaft von 15 Neo-Heiden, die sich
Hühnerfedern in den Hintern stecken…
Und was ist mit dem Minderheitenschutz?
Das Tragen eines Kopftuches ist zwar im Koran - wir hatten
diese Diskussion schon des Öfteren - nicht explizit gefordert,
hat aber im gesamten islamischen Kulturkreis mehr oder minder
ausgeprägte kulturelle Hintergründe. Der Islam per se ist halt
eine anerkannte Religionsgemeinschaft.
Warum du den Artikel 4 GG weit über die anderen Grundrechte
herausgehoben siehst, verstehe ich nicht ganz.
Dann erläutere mir einmal das von mir gebrachte Beispiel Religionsfreiheit / Freizügigkeit.
Außerdem feht dem Artikel 4 eine Einschränkung wie sie die meisten Grundrechte haben, beispielsweise Art.5,2 „Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.“. Aufgrund dieses Paragraphen kann sich zum Beispiel niemand, der wegen geschäftsschädigender Reden (Bspw. ein Verkäufer, der alle Kunden zur Konkurrenz schickt) entlassen worden ist, mit Aussicht auf Erfolg auf die Meinungsfreiheit berufen.
Das Bedürfnis,
ein Kopftuch zu tragen, lässt sich auch mit den Artikeln 1,2
oder 3 rechtfertigen. Es gehört zu persönlich wahrgenommenen
Würde des Trägers,
Mit Art.1 läßt sich bei geeigneter Argumentation so ziemlich alles rechtfertigen, zum Beispiel eine Klage gegen miese Zensuren, weil sie die persönlich empfundene Würde irgendeines Schülers verletzen.
entspricht dem Grundrecht auf freie
Entfaltung
…soweit er nicht die Rechte anderer verletzt.
Ich sehe es durchaus als das Recht eines Ladenbesitzers an, zu entscheiden, wie das Personal aufzutreten hat.
und ist ein Zeichen der Gleichberechtigung den
Trägern von Kreuzen oder Kipas (an denen ja auch niemand
Anstoss nimmt, oder?)
Es stellt sich da natürlich die Frage, ob ein Kopftuch mit dem Kreuz vergleichbar ist. Auf jeden Fall fände ich es zumindest seltsam in einem Kaufhaus von einer Frau in komplettem Nonnenhabit bedient zu werden. Anstoß nähme ich daran vermutlich genausowenig wie an einer Verkäuferin mit Kopftuch. Andererseits muß doch konsequenterweise für den öffentlichen Dienst das gleiche gelten wie für die Privatwirtschaft, und mit kopftuchtragenden Polizistinnen könnte ich mich nun ganz und gar nicht anfreunden, ein über der Uniform getragenes Kreuz würde mich ähnlich irritieren.
Letztlich frage ich mich, was die ganze Diskussion soll. Ich
nehme Anstoss an schlampigen, unfreundlichen
Verkäufern/Verkäuferinnen, aber doch nicht daran, ob mir
seine/ihre Kleidung gefällt?
Ich wollte ja eben von der puren Kopftuch-Diskussion weg, deswegen habe ich ja einen neuen Artikel geschrieben, in dem ich die Sache einmal grundsätzlich erörtern lassen wollte. Daß du das Problem sofort wieder verengst und mir das dann gleichsam vorhältst, finde ich schade.
Und wenn hier ständig darüber
diskutiert wird, dass ein Kopftuch nix mit Religion zu tun
habe, dann ist es doch eine Modefrage, oder?
Wenn es daß wäre, wäre eine Entscheidung sicher leichter zu finden.
Den letzten Satz meintest Du sicher nicht ernst, oder?
Aber hundertprozentig. Wenn ein solcher Vergleich per se nicht ernstgenommen wird, dann ist das nur ein Beweis meiner these, daß die Religionsfreiheit über die anderen Grundrechte gesetzt wird.
Gruß
L.