Wann kann der Schuldner in Verzug kommen?

wann kann der Schuldner in Verzug kommen?

Z.B. hat X einem Freund F ein Buch bis 01.01 ausgeliehen, am 05.01 hat X bei F angerufen ( oder auf einer Party angesprochen ) und gesagt, dass er ihm das Buch letztendlich zurückgeben muss, F hat gesagt einfach „ok“. Am 10.01 hat X an F eine schriftliche Mahnung geschickt und er diese am 11.01 bekommen.
Das wäre ein Sachverhalt, in dem schon alles bewiesen ist.
Wann hat F also in Verzug gekommen, spielt der Anruf überhaupt eine Rolle ( oder ist das eher eine Abmahnung Wenn nicht, dann was könnte eine sein) und ab welchem Datum eine Verzinsung möglich wäre, wenn das kein Buch sondern ein Geldschuld wäre?
Und wie wäre es, wenn es um einen Kaufvertrag gehen würde und man nicht sein Buch, sondern ein z.B. bei F gekauftes.
Wann bedarf es überhaupt einer Fristsetzung und wann einer Mahnung? Eine Mahnung sieht ja viel besser aus, da da der Schuldner im Gegensatz zur Fristsetzung sofort in Verzug kommt, oder? Und ist eine befristete Mahnung dasselbe wie eine blöße Fristsetzung?
Ich hoffe, dass ich verständlich ausgedrückt habe, was mich interessiert.
Danke

wann kann der Schuldner in Verzug kommen?

Z.B. hat X einem Freund F ein Buch bis 01.01 ausgeliehen, am
05.01 hat X bei F angerufen ( oder auf einer Party
angesprochen ) und gesagt, dass er ihm das Buch letztendlich
zurückgeben muss, F hat gesagt einfach „ok“. Am 10.01 hat X an
F eine schriftliche Mahnung geschickt und er diese am 11.01
bekommen.
Das wäre ein Sachverhalt, in dem schon alles bewiesen ist.
Wann hat F also in Verzug gekommen, spielt der Anruf überhaupt
eine Rolle ( oder ist das eher eine Abmahnung Wenn nicht, dann
was könnte eine sein) und ab welchem Datum eine Verzinsung
möglich wäre, wenn das kein Buch sondern ein Geldschuld wäre?

Wurde beim Gespräch ein Termin für die Rückgabe vereinbart?

Und wie wäre es, wenn es um einen Kaufvertrag gehen würde und
man nicht sein Buch, sondern ein z.B. bei F gekauftes.
Wann bedarf es überhaupt einer Fristsetzung und wann einer
Mahnung? Eine Mahnung sieht ja viel besser aus, da da der
Schuldner im Gegensatz zur Fristsetzung sofort in Verzug
kommt, oder? Und ist eine befristete Mahnung dasselbe wie eine
blöße Fristsetzung?

Wenn in der Rechnung ein Termin für die Zahlung genannt wurde, tritt der Verzug mit Ablauf des Termines ein, einer extra Mahnung bedarf es dann nicht.

Ich hoffe, dass ich verständlich ausgedrückt habe, was mich
interessiert.

Ging so, ehrlich gesagt.

Gruß
Tina

Ich hoffe, dass ich verständlich ausgedrückt habe, was mich
interessiert.

lies dir erstmal § 286 bgb durch und wenn dann noch fragen bestehen, kannst du dich ja wieder melden.
http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html

Wenn in der Rechnung ein Termin für die Zahlung genannt wurde,
tritt der Verzug mit Ablauf des Termines ein, einer extra
Mahnung bedarf es dann nicht.

nein. du solltest dir § 286 bgb ebenfalls ansehen.

Hallo!

Z.B. hat X einem Freund F ein Buch bis 01.01 ausgeliehen,

Wurde beim Gespräch ein Termin für die Rückgabe vereinbart?

Ja, der 1. Januar. Verzug tritt also mit Ablauf des 2. Januar ein, §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 193 BGB.

Sorry, das hatte ich überlesen.

Das verstehe ich jetzt nicht. Ich schrieb das obige, § 286 BGB sagt das selbe:

**2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1…

für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist**

Was also, ist an meiner Aussage falsch?

1 „Gefällt mir“

Was also, ist an meiner Aussage falsch?

wer gibt denn darauf einen stern ???

du brauchst die norm nicht zitieren, da ich ihren worlaut kenne.
die nr.1 spricht von „bestimmen“, davon sind nicht fälle gemeint, bei denen eine partei (einseitig) einen zeitpunkt festlegt, vgl. jeder kommentar. also genügt es nicht, wenn der gläubiger den xy ankündigt.

gemeint ist von der vorschrift vor allem solche vereinbarungen, in denen beiden parteien z.b. den 1.1.2012 als leistungszeitpunkt bestimmen.

davon ist zu unterscheiden, ob in der rechnung zugleich eine mahnung verbunden zu finden ist, dann braucht es aber den § 286 Abs.2 bgb nicht mehr.

das letzte bgh-urteil dazu:
BGH, Urteil vom 25. 10. 2007 - III ZR 91/07

Was also, ist an meiner Aussage falsch?

wer gibt denn darauf einen stern ???

Derjenige, der kapiert hat, von was die Rede ist.

du brauchst die norm nicht zitieren, da ich ihren worlaut
kenne.

Nun, dann verstehe ich nicht, was Du meinst. Ist ein Termin als Rückgabe vereinbart, tritt der Verzug ein, sobald der Termin abgelaufen und die Sache nicht zurückgegeben wurde.

die nr.1 spricht von „bestimmen“, davon sind nicht fälle
gemeint, bei denen eine partei (einseitig) einen zeitpunkt
festlegt, vgl. jeder kommentar. also genügt es nicht, wenn der
gläubiger den xy ankündigt.

Bitte? Verstehe ich das richtig, wenn ich einen Termin für eine Zahlung setze, gilt der nicht, weil er einseitig festgelegt wurde? Mal abgesehen davon, daß wir in der Berufsschule es genau wie von mir beschrieben beigebracht bekommen haben, setzt mein Anwalt die Kosten immer als Verzugsschaden an, obwohl ich den Termin einseitig gesetzt habe. Bisher gingen diese Kosten auch in jedem Mahnbescheid durch.

Im Gesetz kann ich auch nirgends finden, daß es für diesen Termin eine Gegenseitige Absprache benötigt. Das wäre auch sinnlos, was wenn sich der Schuldner weigert einen Termin zu akzeptieren?

gemeint ist von der vorschrift vor allem solche
vereinbarungen, in denen beiden parteien z.b. den 1.1.2012 als
leistungszeitpunkt bestimmen.

Davon steht nichts im Gesetz.

Link:

http://www.ra-kotz.de/zahlungsverzug1.htm