mich würde die (fachkundige) Meinung zu folgenden, fiktivem Sachverhalt interessieren:
Arbeitnehmer A hat einen Anstellungsvertrag bei einer Steuerberatungsgesellschaft unterschrieben. Als Akademiker hat er einen individuellen Arbeitsvertrag geschlossen.
Bezüglich der KüFristen enthält der Vertrag dabei folgende Regelung:
Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus forgesetzt, kann es von beiden Vertragsteilen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden. Sofern eine Freistellung zur Vorbereitung auf das relevante Berufsexamina gewährt wird, so beträgt die Kündigungsfrist für die Vertragspartner mit Ablauf der Freistellung sechs Monate zum Quartalsende. Eine Kündigung zum 31.12. eines jeden Jahres ist für die Vertragspartner ausgeschlossen.
A fragt sich nun (der Einfachheit halber heute, 05.06.2010), wann eine Kündigung möglich ist. Dabei geht er davon aus, dass er die o.g. Freistellung
a) in Anspruch nimmt (2 Monate Freistellung ab dem 01.08.) bzw.
b) diese nicht in Anspruch nimmt.
Meine Lösung sieht jeweils wie folgt aus:
a) A könnte das Unternehmen erst mit Ablauf des Monats März des Folgejahres (2011) verlassen.
b) In 2010 könnte A das Unternehmen nur noch zum 30.09. verlassen und müsste hierfür noch im Monat Juni kündigen.
Nun meine Frage hierzu:
Wird der Arbeitnehmer hier denn nich in seinem Kündigungsrecht begrenzt, da eine Kündigung nur in 3 Quartalen möglich ist und es somit automatisch zu einer sechsmonatigen KüFrist kommt, wenn wenn er das Unternehmen nicht zum 30.09. verlässt ?
Kann dies als „Nebenerscheinung“ individuell ausgehandelter Arbeitsverträge verstanden werden ?
Drei Kündigungstermine im Kalenderjahr könnten eine unbillige Erschwerung des beruflichen Weiterkommens / der Suche nach einem anderen Arbeitsplatz darstellen. Das wird man im Zweifel aber gerichtlich feststellen lassen müssen.
_A fragt sich nun (der Einfachheit halber heute, 05.06.2010), wann eine Kündigung möglich ist. Dabei geht er davon aus, dass er die o.g. Freistellung
a) in Anspruch nimmt (2 Monate Freistellung ab dem 01.08.) bzw.
b) diese nicht in Anspruch nimmt.
Meine Lösung sieht jeweils wie folgt aus:
a) A könnte das Unternehmen erst mit Ablauf des Monats März des Folgejahres (2011) verlassen._
Da müsste man überlegen, was mit „mit Ablauf der Freistellung“ gemeint ist. Sollte es bedeuten, daß die Küfrist erst am Folgetag beginnt, ginge eine Kü dann erst zu Ende Juni 2011.
b) In 2010 könnte A das Unternehmen nur noch zum 30.09. verlassen und müsste hierfür noch im Monat Juni kündigen.
Ja. Vorausgesetzt, die o.g. Vereinbarung hält einer gerichtlichen Betrachtung stand… Bekleidet A denn eine höher dotierte Stellung oder ist er ein „schlichtes“ Rädchen im Getriebe?
zunächst einmal vielen Dank für Deine Stellungnahme zu meinem Fall.
Drei Kündigungstermine im Kalenderjahr könnten eine unbillige
Erschwerung des beruflichen Weiterkommens / der Suche nach
einem anderen Arbeitsplatz darstellen. Das wird man im Zweifel
aber gerichtlich feststellen lassen müssen.
An diesem Punkt bin ich auch ins Überlegen gekommen und sehe es ähnlich. Auf jeden Fall ein interessanter Punkt aus Sicht des A.
Da müsste man überlegen, was mit „mit Ablauf der Freistellung“
gemeint ist. Sollte es bedeuten, daß die Küfrist erst am
Folgetag beginnt, ginge eine Kü dann erst zu Ende Juni 2011.
Ja, nehmen wir an, das der erste Tag nach der Freistellung damit gemeint. Diese Auswirkung hatte ich in der Tat nicht bedacht.
b) In 2010 könnte A das Unternehmen nur noch zum 30.09.
verlassen und müsste hierfür noch im Monat Juni kündigen.
Ja. Vorausgesetzt, die o.g. Vereinbarung hält einer
gerichtlichen Betrachtung stand… Bekleidet A denn eine höher
dotierte Stellung oder ist er ein „schlichtes“ Rädchen im
Getriebe?
Ja, unterstellen wir einmal, dass der A nur „einfacher“ Angestellter, auf jeden Fall in nicht leitender Position tätig ist und einen Arbeitsvertrag besitzt, der allen Mitarbeitern auf dieser Stufe (Assistenten) vorgelegt wird.
zunächst einmal vielen Dank für die eingegangenen Antworten. Momentan bin ich aber doch ein bisschen verwirrt.
Wird das Arbeitsverhältnis über die Probezeit hinaus
forgesetzt, kann es von beiden Vertragsteilen mit einer
Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt
werden.
Sofern eine Freistellung zur Vorbereitung auf das
relevante Berufsexamina gewährt wird, so beträgt die
Kündigungsfrist für die Vertragspartner mit Ablauf der
Freistellung sechs Monate zum Quartalsende.
Angenommen, die o.g. Freistellung endet am 07.10.2010. Wann ist dann der letzte Arbeitstag im Unternehmen ? Der 30.06.2011 ?
Eine Kündigung zum:31.12. eines jeden Jahres ist für die :Vertragspartner ausgeschlossen.
Was heisst denn das jetzt genau ? Kann man das Unternehmen zum 31.12. nicht verlassen, oder aber, dann zu diesem Zeitpunkt keine Kündigung (zum 30.03.) eingereicht werden ?
Angenommen, die o.g. Freistellung endet am 07.10.2010. Wann
ist dann der letzte Arbeitstag im Unternehmen ? Der 30.06.2011 ?
Jep. Der 30.06.11 ist der letzte Tag des rechtlichen Bestehens des AV.
Eine Kündigung zum:31.12. eines jeden Jahres ist für die Vertragspartner ausgeschlossen.
Was heisst denn das jetzt genau ? Kann man das Unternehmen zum
31.12. nicht verlassen, oder aber, dann zu diesem Zeitpunkt
keine Kündigung (zum 30.03.) eingereicht werden ?
Das heißt - anders formuliert - "Das Arbeitsverhältnis kann nur zum 31.03. / 30.06. und 30.09. wirksam gekündigt werden. Wann, ist egal.