Wann kann man die Steuerklassen ändern?

Zur Zeit sind meine Frau und ich beide in Steuerklasse 4.
Vermutlich werde ich in Kürze arbeitslos.
Ist es nicht sinnvoll, daß meine Frau dann in Steuerklasse 3 geht?
Und wann ist ein Wechsel möglich?

Hallo Andi,

Du hast die Möglichkeit, 1 x im Jahr die Steuerklasse zu wechseln und zwar spätestens bis zum 30. November. Dieses Jahr ist bereits zur Hälfte gelaufen, d.h. ein Wechsel für Euch in Steuerklasse III/V würde nicht mehr viel bringen. Falls Du dieses Jahr noch arbeitslos wirst, interessiert das Arbeitsamt sowieso nur die Steuerklasse, die zu Beginn des Jahres auf Deiner Steuerkarte stand. Ein Wechsel innerhalb des Jahres wird vom Arbeitsamt nur dann anerkannt, wenn dadurch ein geringerer gemeinsamer Lohnsteuerabzug die Folge wäre oder wenn dieser Wechsel ein niedrigeres Arbeitslosengeld ergeben würde (§133, Abs. 3 SGB III). Die ermitteln die günstigste Steuerklasse für Euch nach Tabellen des Bundesfinanzministeriums. Also besser: vorher mal bei der Arbeitsagentur nachfragen.
Ansonsten würde ich an Eurer Stelle die Füße ruhig halten. Selbst wenn Ihr nicht die günstigste Steuerklassenkombination habt, zahlt Ihr letztlich keine Cent mehr Steuern, denn endgültig abgerechnet wird erst am Ende des Jahres und hierbei spielen die Steuerklassen für die Höhe der festgesetzte Steuer keine Rolle. Ihr zahlt zwar u.U. übers Jahr mehr Steuern, holt die Euch aber als Erstattung im nächsten Jahr wieder zurück. Das ist auf alle Fälle besser, als eine Nachzahlung, die bei der Kombination III/V fällig werden kann. Wie Ihr Euch auch entscheidet: beim Steuerklassenwechsel auf jedem Fall der Arbeitsagentur Bescheid geben, falls Du dann bereits arbeitslos bist.
Ich hoffe, dass Ich Dir hier etwas weitergeholfen habe.
Mit freundlichen Grüßen

Heidi

Zur Zeit sind meine Frau und ich beide in Steuerklasse 4.
Vermutlich werde ich in Kürze arbeitslos.
Ist es nicht sinnvoll, daß meine Frau dann in Steuerklasse 3
geht?
Und wann ist ein Wechsel möglich?

Danke Heidi,
hast Du auch eine Antwort darauf, wie es sich verhält, ab dem Zeitpunkt an dem ich kein ALG-Anspruch mehr habe, also ohne Einkommen bin?
Ich nehme an, daß wir dann auf jedem Fall wechseln sollten?!?!

Hallo Andi!
Keine Ahnung, weiß auch nicht, warum ich auf www als Steuerexperte geführt werde.

lg
G

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1xkann man jederzeit wechseln.

Nur nicht voreilig - auf jeden Fall vorher die Auswirkungen auf ArbLGeld/-hilfe/ Sozialversicherung prüfen lassen.

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Einmal im Jahr könnt Ihr eure Steuerklassen ändern lassen und es ist auf jedenfall günstiger wenn Sie die 3 hat. Aber Du kannst dann dieses Jahr nicht mehr zurück.

Fragen Sie die Agentur für Arbeit wegen der Berechnung des ALG I, wenn die Steuerklasse gewechselt wird während der Bezugszeit - Steuern bekommt man über die ESt-Erklärung wieder, nicht aber höheres ALG I!

Warum fragen Sie dies nicht im Forum?

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Danke Heidi,
hast Du auch eine Antwort darauf, wie es sich verhält, ab dem
Zeitpunkt an dem ich kein ALG-Anspruch mehr habe, also ohne
Einkommen bin?
Ich nehme an, daß wir dann auf jedem Fall wechseln sollten?!?!

Hallo Andi,
wenn Du keinen ALG I-Anspruch mehr hast - also i.R. nach 1 Jahr - kannst Du ALG II beantragen. Du bildest dann mit Deiner Frau eine Bedarfsgemeinschaft, nach deren Einkommen und Belastungen die Höhe des ALG II-Geldes berechnet wird. Du bekommst erst dann kein Geld aus diesem Topf (Hartz IV), wenn Deine Frau so viel Einkommen hat, dass Ihr über dem Bedarfssatz liegt. Ich kann Dir trotzdem nicht so pauschal raten, dass Deine Frau dann in Steuerklasse III wechselt. Sicher, sie zahlt dann im Monat weniger Steuern; aber es bleibt trotzdem die Unsicherheit, dass am Ende des Jahres eine Nachzahlung fällig wird. Aber mal ehrlich: Hast Du wirklich vor, so lange arbeitslos zu bleiben, falls Du es überhaupt wirst? Ich glaube, Du bist jung genug, dass Du im schlimmsten Falle bald wieder Arbeit finden wirst. In der Wirtschaft werden schon wieder Leute gesucht. Kopf hoch und rede Dir nicht selbst so schlimme Sachen ein. Das ist reine Energieverschwendung. Es gibt immer eine Lösung.
Alles Gute. Heidi

Liebe Heidi,

danke zunächst. Du hast sehr empathisch und nett geantwortet.
LG
A.

Hallo Heidi, Du hast mir vor kurzem eine sehr nette Antwort zum Steuerrecht gegeben. Kannst Du mir auch bei folgendem Problem helfen?

Ich wäre Dir sehr dankbar.
lg.
A.

Hallo,
ich beziehe seit 6 Monaten Krankengeld, war vor meiner Erkrankung etliche Jahre ununterbrochen in einem Beschäftigungsverhältnis.
Nach meiner Gesundung erwäge ich nun nicht wieder sofort arbeiten zu gehen und um Auflösung zu bitten. Nach sehr langer Erkrankung möchte ich zu meiner weiteren Stabilisierung eine längere Auszeit haben und dem Markt nicht zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund möchte ich, solange ich nicht arbeitssuchend bin auch kein ALG 1 beantragen.
Ist es richtig, daß ich auch bis 12 Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen ALG 1 Anspruch in unveränderter Höhe habe? Habe ich die Anwartschaftszeit auch dann erfüllt, wenn ich innerhalb der letzten 24 Monate teilweise nur Krankengeld bezogen habe und eben knapp 12 Monate keine Beiträge bezahlt habe?

Anders ausgedrückt:
Kann ich nach Beendigung der Krankengeldbezüge und nach danach erfolgtem Auflösungsvertrag ein knappes Jahr pausieren und erst dann ALG 1 beantragen ohne einen Anspruchsverlust zu haben?

Ich bin sehr dankbar für jede Antwort

A.

Hallo Andi,
schön mal wieder etwas von Dir zu hören. Ich will versuchen, Deine Fragen zu beantworten: Also, grundsätzlich hast Du Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld für ein und dieselbe Erkrankung. Danach gibt es nichts mehr, d.h. du bist „ausgesteuert“ und mußt wieder zur Arbeit, wenn Du Arbeit hast oder Du musst Dich auf dem Arbeitsamt melden, wenn Du arbeitslos bis oder Du bekommt eine Rente, wenn Du die beantragt hast und Du innerhalb dieser Zeit einen positiven Bescheid bekommen hast - im Idealfall. Für Deinen Arbeitgeber bist Du nach den ersten 6 Wochen Lohnfortzahlung keine finanzielle Belastung mehr. Er hätte also keinen Grund, Dir zu kündigen und Du hättest auch erstmal keinen Grund dazu. Kündigst Du aber - wie Du es vor hast - musst Du Dich sofort beim Arbeitsamt melden, obwohl Du krankgeschrieben bist. Damit sicherst Du Deinen Anspruch auf ALG I solange, bist du wieder arbeitsfähig bist, d.h. Du schiebst dieses 1 Jahr solange vor Dir her. Erkrankungszeiten während der Arbeitslosigkeit verlängern den Zeitraum für ALG I-Bezug, denn Du bist in dieser Zeit nicht vermittelbar, hast also erstmal Ruhe. Wenn Du jetzt Deine Arbeit kündigst, eine Auszeit nimmst und keiner Deine Sozialversicherungsbeiträge zahlt, erlischt Dein Anspruch bzw. Du bekommst Probleme auch mit Deiner Krankenkasse, Deiner Rentenversicherung und natürlich auch mit der Arbeitslosenversicherung. Wer zahlt dann die monatlichen Beiträge? Jetzt werden diese noch von Deinem Krankengeld abgezogen. Und dann? Mein Rat: Behalte Deine Arbeit und laß Dich solange krank schreiben, wie der Arzt das verantworten kann - wohl gemerkt: für ein und dieselbe Erkrankung! Hast Du mal an eine Kur zur Erhaltung der Arbeitskraft gedacht? Rede mal mit Deinem Hausarzt darüber. Gehen die 78 Wochen zu Ende, dann kannst Du immer noch entscheiden, wie es weitergehen soll. Bis dahin hast Du Dich vielleicht regeneriert und bist froh, dass Du Deine Arbeit noch hast. Ich hoffe, dass ich Dir etwas helfen konnte und wünsche Dir alles Gute. Heidi.

Hallo Heidi,

ich danke Dir sehr für Deine schnelle Antwort.
Was Du beschreibst ist mir auch alles schon durch den Kopf gegangen.
Ich gehe davon aus, daß mein Arzt mich nicht mehr lange arbeitsunfähig schreibt bzw der MDK also die Krankenkasse) ein Votum einlegt. Allerdings wird mein Krankheitsbild nicht für eine Berentung ausreichen.Das alles hier zu vertiefen würde den Rahmen sprengen, ich bin mir aber sicher, daß ich die Situation diesbezüglich realistisch einschätze.
Ich möchte mir einfach, um endlich mal zur Ruhe zu kommen eine Auszeit gönnen. Du musst wissen, daß mich mittlerweile die ganzen Gänge, Untersuchungen, Anträge etc. gesundheitlich wirklich zurückwerfen. Ich spüre einfach, daß ich mal ein paar Monate richtige Ruhe brauche.
Krankenversichert wäre ich dann über meine Frau, 1 Jahr ohne Beiträge zur BfA verkrafte ich gut, da ich schon lange „klebe“, es bleibt für mich die Frage, die ich schon versucht habe zu formulieren. Behalte ich meinen Anspruch auf ALG1, wenn ich ein knappes Jahr pausiere, mich nicht arbeitslos melde und einfach nur" Hausmann" bin. Nach einem Jahr, so vermute ich bin ich ausreichend stark und motiviert wieder arbeit suchen zu wollen. Dann, nach dieser Auszeit und nicht jetzt benötige ich Hilfe vom Arbeitsamt.
Bitte sei so lieb und lies meine Frage nochmal durch, damit es klarer wird. Und vielen Dank nochmal!!!
LG Andi

Hallo Andi,
aus Deinen Ausführungen entnehme ich, dass Du wahrscheinlich schon über 40 Jahre alt bist – richtig? Was in Dir vorgeht, kann ich durchaus nachvollziehen und verstehe Dich. Also Folgendes: Da Du mindestens 2 Jahre vor Deiner Erkrankung versicherungspflichtig beschäftigt warst, hast Du grundsätzlich Anspruch auf 12 Monate ALG I (bei über 50-Jährigen 18 Monate). Ein einmal entstandener Anspruch kann bis zu 4 Jahre nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Du hast auch nicht die Pflicht, Dich beim Arbeitsamt arbeitslos zu melden, wenn Du das nicht willst. Die Frage ist nur, ob man auf die Leistung und die daran gekoppelte Sozialversicherung verzichten kann und will oder nicht. Diese definiert sich über die Verfüg-barkeit am Arbeitsmarkt. Meldest Du Dich nach Deiner Auszeit dann arbeitslos, bekommst Du allenfalls wegen zu später Meldung eine Sperre von 1 Woche und Dein ALG I-Anspruch wird erst ab diesem Zeitpunkt wirksam und berechnet. Bist Du allerdings 12 Monate arbeitslos gewesen, musst Du Dir in den folgenden 2 Jahren erst wieder diesen Anspruch erarbeiten. Eine Krankenversicherung über Deine Frau für die Zeit, wo Du kein eigenes Einkommen hast, ist natürlich eine Möglichkeit, aber die muss mindestens sein – Versicherungspflicht in Deutschland. Ansonsten holt sich Deine Krankenkasse die Beiträge von Dir persönlich. Leider kannst Du Dich nicht so ohne weiteres aus der gesetzlichen Rentenversicherung verabschieden. Werden weder von Dir noch von irgendeiner anderen Stelle Rentenversicherungsbeiträge für Dich gezahlt, kann es passieren, dass Du `rausfliegst. Zeiten der Arbeitslosigkeit werden nämlich als so genannte Anrechnungszeiten bewertet. Solche Zeiten sind vor allem wichtig, weil hierdurch häufig der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten bleibt. Die Zeiten können ebenfalls wichtig sein, wenn es darum geht, ob die Betroffenen vorzeitig in Rente gehen können. Anrechnungszeiten werden nämlich berücksichtigt, wenn geprüft wird, ob die 35-jährige Wartezeit für die vorzeitige Altersrente erfüllt ist. Willst Du Dich aber z.B. selbständig machen, dann ist i.R. keine Versicherungspflicht mehr vorhanden. Du verlierst zwar nicht Deine bisher erworbenen Rentenansprüche, aber es entsteht eine Lücke in den Anrechnungszeiten. Am besten, Du erkundigst Dich mal nach dem Mindestbeitrag, damit wenigstens Dein Anspruch auf eine evtl. Erwerbsminderungsrente erhalten bleibt, was ich hinsichtlich Deiner Krankheit als Wichtig empfinde. Mit Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Tätigkeit nach der offiziellen Arbeitslosigkeit bist Du dann automatisch wieder pflichtversichert. Ich hoffe, dass ich doch noch etwas Licht in das Dunkel gebracht habe und wünsche Dir alles Gute. Heidi

Hallo Heidi,

vielen Dank. Du hast mir sehr geholfen. Zu Deiner Beruhigung: Ich bin knapp 50 , habe 35 Jahre voll, daß meine Zeit nicht als Ersatzzeit zählt bei betr. der Rentenvers. weiß ich.(Das meinst Du doch -hoffentlich- mit "rausschmeißen?)
Nochmal vielen Dank. Meld Dich gerne nochmal!
LG
Andi

Hallo Andi,

aus Deinen Ausführungen entnehme ich, dass Du wahrscheinlich
schon über 40 Jahre alt bist – richtig? Was in Dir vorgeht,
kann ich durchaus nachvollziehen und verstehe Dich. Also
Folgendes: Da Du mindestens 2 Jahre vor Deiner Erkrankung
versicherungspflichtig beschäftigt warst, hast Du
grundsätzlich Anspruch auf 12 Monate ALG I (bei über
50-Jährigen 18 Monate). Ein einmal entstandener Anspruch kann
bis zu 4 Jahre nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.
Du hast auch nicht die Pflicht, Dich beim Arbeitsamt
arbeitslos zu melden, wenn Du das nicht willst. Die Frage ist
nur, ob man auf die Leistung und die daran gekoppelte
Sozialversicherung verzichten kann und will oder nicht. Diese
definiert sich über die Verfüg-barkeit am Arbeitsmarkt.
Meldest Du Dich nach Deiner Auszeit dann arbeitslos, bekommst
Du allenfalls wegen zu später Meldung eine Sperre von 1 Woche
und Dein ALG I-Anspruch wird erst ab diesem Zeitpunkt wirksam
und berechnet. Bist Du allerdings 12 Monate arbeitslos
gewesen, musst Du Dir in den folgenden 2 Jahren erst wieder
diesen Anspruch erarbeiten.
Eine Krankenversicherung über Deine Frau für die Zeit,
wo Du kein eigenes Einkommen hast, ist natürlich eine
Möglichkeit, aber die muss mindestens sein –
Versicherungspflicht in Deutschland. Ansonsten holt sich Deine
Krankenkasse die Beiträge von Dir persönlich.
Leider kannst Du Dich nicht so ohne
weiteres aus der gesetzlichen Rentenversicherung
verabschieden. Werden weder von Dir noch von irgendeiner
anderen Stelle Rentenversicherungsbeiträge für Dich gezahlt,
kann es passieren, dass Du `rausfliegst. Zeiten der
Arbeitslosigkeit werden nämlich als so genannte
Anrechnungszeiten bewertet. Solche Zeiten sind vor allem
wichtig, weil hierdurch häufig der Anspruch auf eine
Erwerbsminderungsrente aufrechterhalten bleibt. Die Zeiten
können ebenfalls wichtig sein, wenn es darum geht, ob die
Betroffenen vorzeitig in Rente gehen können. Anrechnungszeiten
werden nämlich berücksichtigt, wenn geprüft wird, ob die
35-jährige Wartezeit für die vorzeitige Altersrente erfüllt
ist. Willst Du Dich aber z.B. selbständig machen, dann ist
i.R. keine Versicherungspflicht mehr vorhanden. Du verlierst
zwar nicht Deine bisher erworbenen Rentenansprüche, aber es
entsteht eine Lücke in den Anrechnungszeiten. Am besten, Du
erkundigst Dich mal nach dem Mindestbeitrag, damit wenigstens
Dein Anspruch auf eine evtl. Erwerbsminderungsrente erhalten
bleibt, was ich hinsichtlich Deiner Krankheit als Wichtig
empfinde. Mit Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen
Tätigkeit nach der offiziellen Arbeitslosigkeit bist Du dann
automatisch wieder pflichtversichert. Ich hoffe, dass ich doch
noch etwas Licht in das Dunkel gebracht habe und wünsche Dir
alles Gute. Heidi

Hallo Andi,
schön, dass ich Dir etwas weiterhelfen konnte. Mit rausschmeißen meinte ich, dass die gesetzl. RV Dich ohne aktuelle Beitragszahlungen nicht mehr als ihr Mitglied betrachtet. Bereits erworbene Ansprüche bleiben aber bestehen. Ansonsten wünsche ich Dir noch alles Gute und schalte einfach mal ab. Denke auch daran: es hat keine Sinn rückwärts zu schauen - Du kannst es nicht mehr ändern. Was Du ändern kannst ist die Zukunft, also schau nach vorn und denke an das, was Du Dir wünschst, nicht an das, was Du nicht willst. Kannst ja mal wieder was von Dir hören lassen, wenn Du Deine Auszeit beendet hast und wieder optimistischer in die Zukunft sehen kannst.
LG Heidi