Nehmen wir an, Herr X kauft vor 14 Monaten ein handelübliches elektronisches Massenprodukt, z.B. Kaffeemaschine im mittleren Preissegment. Die Maschine ist nach den besagten 14 Monaten defekt. Da noch Garantieansprüche bestehen bringt Herr X das Gerät (mit Kassenzettel) in den Elektronikmarkt zwecks Reparatur. Dort wird ihm jedoch sofort - ohne Inaugenscheinnahme - eröffnet, dass das Gerät nicht mehr eingeschickt wird und es nur die Möglichkeit der Wandlung zum anteiligen Zeitwert gibt.
Herr X ist davon nicht begeistert.
Ist es zulässig sofort nur die Wandlung anzubieten, ohne dem Kunden ein neues Gerät gleicher Ausführung anzubieten, wenn sich der Markt schon der Reparatur verschließt? Schließlich gibt es eine noch laufende Garantie.
elektronisches Massenprodukt, z.B. Kaffeemaschine im mittleren
Preissegment.
Da noch Garantieansprüche bestehen …
Echt? Eine Kaffeemaschine im mittleren Preissegment hat normalerweise keine Garantie. Kann es sein, dass Du das mit Sachmangelhaftung verwechselst? Zum Unterschied lies mal faq:1152.
Gruß
loderunner (ianal)
Sachmangelhaftung verwechselst? Zum Unterschied lies mal
faq:1152.
Hallo loderunner,
fag:1152 z.K.g. und wieder was gelernt
Das beantwortet jedoch leider noch nicht ganz meine Frage. Kann dem Kunden die Reparatur/der Austausch verwehrt werden und sogleich die Wandlung aufgezwungen werden? So wie ich das verstanden haben steht zunächst die Nachbesserung als erste Alternative an, die jedoch gleich verwehrt wurde.
Kann dem Kunden die Reparatur/der Austausch verwehrt werden
und sogleich die Wandlung aufgezwungen werden?
Wenn es um Garantie ginge, wäre es eine Frage der Garantiebedingungen. Ich kenne keine einzige, bei der nach 14 Monaten überhaupt die Möglichkeit einer Wandlung vorgesehen wäre. Zumal es da oft Probleme gibt, weil der Garantiegeber im allgemeinen der Hersteller ist und nicht der Händler, der das Geld zurückzahlen müsste.
Wenn es aber um Sachmangelhaftung geht, müsste der Kunde erstmal nachweisen, dass es um einen Sachmangel geht, der bereits beim Kauf vorlag. Davon ist im vorliegenden Fall aber gar nicht aus zu gehen - das Gerät hat ja 14 Monate einwandfrei funktioniert. Insofern ist es schon kulant vom Händler, überhaupt etwas anzubieten.
Im übrigen findet man in §439BGB Abs3 (http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html):
„Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.“
Wenn das Gerät z.B. gar nicht mehr auf dem Markt ist o.ä., kann also auch sofort Wandlung in Frage kommen, dazu muss man sich §275BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/275.html) anschauen, in dem die Voraussetzung dazu genannt sind.
Ich wäre an Stelle des Kunden mit der Wandlung hoch zufrieden, denn Ansprüche sehe ich keine (s.o.).
Gruß
loderunner (ianal)