Wann ist der Kauf einer Immobilie aus einer Zwangsversteigerung rechtskräftig. Die Immobilie wurde am 24.11.11 versteigert, die anwesende Bank erteilte den Zuschlag. Am 25.11.11 erhielten wir vom Zwangsverwalter ein Hausverbot. Tritt mit dem Versteigerungsverfahren bereits die Rechtskräftigkeit ein und darf der Zwangsverwalter dieses Hausverbot aussprechen ?
Danke für die Antworten!
Hallo,
das eine hat mit dem anderen nichts zu tun…
Ein Hausverbot
kann jederzeit vom Inhaber des Hausrechtes ausgesprochen werden…
Ein vom Gericht eingesezter Zwangsverwalter
ist kraft Gesetzes automatisch der Inhaber des Hausrechtes,da er sonst seinen Tätigkeiten nicht nachkommen könnte.
Hallo,
sofern nichts anderes im Termin besprochen wurde, hat sich mit dem Zuschlag doch der neue Eigentümer um die Immobilie zu kümmern, nicht mehr das Gericht bzw. der von dem eingesetzte Zwangsverwalter.
Cu Rene
Hallo!
sofern nichts anderes im Termin besprochen wurde, hat sich mit
dem Zuschlag doch der neue Eigentümer um die Immobilie zu
kümmern, nicht mehr das Gericht bzw. der von dem eingesetzte
Zwangsverwalter.
Für den Erwerb von Immobilieneigentum gibt es m. W. ein zwingendes Formerfordernis. Die Sache muss über einen Notar laufen. Demnach hat man mit dem Zuschlag auf der Versteigerung die Immobilie noch gar nicht erworben, allenfalls das Recht, vor dem Notar einen Kaufvertrag abzuschließen.
Gruß
Wolfgang
Nicht bei ZVG
Hallo Wolfgang,
bei einer Zwangsversteigerung tritt der Eigentums- und Gefahrenübergang mit dem Zuschlag ein.
Gegenüber Dritten kann der Erwerber das allerdings erst nach Zustellung des schriftlichen Zuschlagbeschlusses beweisen.
Die Eintragung im Grundbuch erfolgt „von Amts wegen“, ein Notar ist bei einer ZVG nicht erforderlich.
Viele Grüße,
tantal
Diese Antwort ist schlicht und einfach falsch.
vnA
Der Zwangsverwalter ist Hausherr.
Der Beschluss des Gerichtes auf Zwangsverwaltung muss auch vom Gericht wieder aufgehoben werden. Dessen ungeachtet geht die Nutzung und das Risiko mit Erteilung des Zuschlages an den Meistbietenden über. Der Zwangsverwalter hat Taggenau ab Zuschlag mit dem Meistbietenden abzurechnen.
vnA
Dass ein Notar bei einer Zwangsversteigerung entbehrlich ist, weil das Eigentum nicht per Rechtsgeschäft, sondern kraft Hoheitsaktes übergeht, wurde ja schon erwidert. Das steht so im Gesetz und ist darum nicht weiter kompliziert.
Dein Posting offenbart aber noch ein anderes Missverständnis. Stell dir mal vor, dass wir es mit einer ganz gewöhnlichen Versteigerung zu tun haben, die der Eigentümer bei einem privaten Auktionator in Auftrag gibt. Kann nun der Höchstbietende Anspruch auf Abschluss eines notariellen Kaufvertrages haben? Wohl nicht, denn dann würde das Formerfordernis ja umgangen. Der Grundstückskaufvertrag soll nur wirksam sein, wenn er schriftlich abgeschlossen wurde, damit die Vertragsparteien sich die weitreichenden Folgen vor Augen führen. Könnte man sich nun ohne Einhaltung der notariellen Form verpflichten, den Grundstückskaufvertrag zu schließen, so hätte man sich eben doch gebunden, ohne dass die Warnfunktion ihre Wirksamkeit entfaltet. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man übrigens auch dann, wenn die besondere Form Dokumentationszwecken dient. Auch dann hebelt man den Zweck aus, wenn man die Verpflichtung vorverlagern kann. Wozu dann noch notarielle Form?
Hallo!
Vielen Dank für die eingängige Erläuterung.
Gruß
Wolfgang