Der Sohn X ist erst 16. Es besteht also Anspruch auf Kindergeld für das gesamte Jahr 2010. X ist das leibliche Kind der Mutter und das Adoptivkind des Ehepartners der Mutter. Beide Eheleute haben Steuerklasse 4 und laut Lohnsteuerbescheinigung jeweils einen halben Kinderfreibetrag. Der leibliche Vater zahlt Unterhalt für Sohn X.
Nun meine Fragen:
Muss ich den Unterhalt des leiblichen Vaters an die Mutter für Sohn X an irgendeiner Stelle in der Einkommensteuererklärung der Mutter angeben?
Muss ich in der Anlage Kind einen Haken machen, dass man den vollen Kinderfreibetrag beantragt, weil das Kind ganzjährig hier gemeldet war? Weil auch wenn ich das mache, wird es in der Berexchnung nicht angezeigt.
Die Eltern haben je zur Hälfte das Recht auf Kindergeld im Steuerrecht. Bitte nur die Hälfte des Kindergeldes angeben. Was in der Berrechnung dann für die Mutter günstiger ist, also Kindergeldzahlung oder Kinderfreibetrag wird in der Günstigerrechnung durch das Finanzamt ausgerechnet. Das Kind war zwar wohnhaft bei der Mutter, bleibt aber noch immer das Kind beider Eltern. Nur wenn der zur Unterhaltszahlung verpflichtete Elternteil seinen Verpflichtungen zu weniger als 75 % nachkommt, kann Antrag auf Übertrag des Kindergeldes gestellt werden. Daher kommt es, dass mehrere zur Zahlung verpflichtete Eltern nur 80 % des Unterhalts zahlen. Zu teuer um zu klagen, zu viel, um das Kindergeld ganz in der Steuererklärung anzugeben.
HALLO, GRUNDSÄTZLICH MACHT SICH EIN KINDERFREIBETRAG
N U R BEI DER KIRCHENSTEUER-wenn man solche bezahlt-
UND dem Solidaritätszuschlag bemerkbar.
DESWEITEREN: FÜR 1 KIND KANN AUCH NUR 1 KINDERFREIBETRAG HERAUSKOMMEN. ENTWEDER DIESE 1 HAT
EINE PERSON (i.d.R. MUTTER ODER VATER) ODER…
VON BEIDEN ERHÄLT JEDER EHEPARTNER 1/2 KINDERFREIBETRAG.
WAS DEN GESCHIEDENEN EX-EHEMANN BETRIFFT IST DAS SEIN
THEMA.
DA ES SICH UM 1 KIND HANDELT, MUSS AUCH DER FREIBETRAG
ENTWEDER NUR EINMAL ALS 1 ODER 2 X ALS JE 1/2 DARGESTELLT WERDEN.
SO GANZ VERSTEHE ICH DIE SITUATION BEI DIR NICHT.
DENN …SO WIE ES SICH DARSTELLT, STEHT DER MUTTER
VON SOHN X 1/2 KINDERFREIBETRAG ZU UND DEM UNTERHALTZAHLENDEN LEIBLICHEN VATER EBENFALLS 1/2 KINDERFREIBETRAG ZU.
WIESO DER NEUE EHEMANN DER DAS KIND X ADOPTIERT HAT,
AUCH 1/2 KINDERFREIBETRAG FÜR DIESES KIND ZUSTEHEN SOLLTE, ERSCHEINT MIR NICH PLAUSIBEL. DENN DANN HÄTTEN
WIR ES BEI 1/1 KIND MIT 3x 1/2 ZU TUN, WAS DANN 11/2
KINDER WÄREN. FÜR WELCHES KIND HAT DENN DER ADOPTIVATER DEN HALBEN KINDERFREIBETRAG ??? HAT DER
EVTL. NOCH LEIBLICE KINDER ???
der gezahlte Unterhalt als Betrag wird in der Einkommensteuererklärung grds nicht erfasst, sondern nur der Anspruch. Hat ein Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu mind 75 % erfüllt, kann der KFB übertragen werden.
Ist das Kind leibl Kind/Adoptivkind zu beiden Ehegatten, dann kpl KFB eintragen.
Damit hat sich dann auch die Frage des Übertrags des vollen KFB erledigt.
Steht das Kind zum leibl Vater in einem Kindschaftsverhältnis, dann nur ½ KFB eintragen. Zu vollen KFB siehe oben.
Das Häckchen voller/halber KFB hat nur dann Auswirkung, wenn der steuerl. KFB günstiger ist als das erhaltene KiGeld.
Aber wie funktioniert das hier in diesem Fall? Ein Kind kann nur „halbiert“ werden. Nach obigen Angaben steht das Kind aber zu drei Personen in einem Kindschaftsverhältnis. Das kann nicht sein. M.W. erlischt mit der Adoption das Verhältnis zum leibl. Vater.
hallo,
wenn der sohn der mutter vom ehepartner adoptiert wurde, muss der leibliche vater nichts mehr zahlen, meine ich. ansonsten: den unterhalt musst du nicht in der est angeben, wer unterhalt zahlt, erhält aber den 1/2 freibetrag bzw. das kindergeld zur hälfte. alle angaben ohne gewähr.
Mutter hat 2 Söhne. Sohn X (16 Jahre) und Sohn Y (23 Jahre, in 2010 bis Juni in Ausbildung, also für 6 Monate zu berücksichtigen)
Die Mutter und ihr (neuer) Ehemann haben beide Steuerklasse 4 und haben beide jeweils einen halben Kinderfreibetrag laut Lohnsteuerkarte. Der neue Ehemann hat die Söhne nicht adoptiert. Also besteht ja steuerlich gesehen gar kein Kindschaftsverhältnis. Hat er den halben Kinderfreibetrag vielleicht aufgrund der Steuerklasse? Ist es bei Steuerklasse 4 nicht so, dass die Ehepartner gleich gestellt werden?
Für Sohn X (16 Jahre) zahlt der Vater ausreichend Unterhalt. Die Mutter erhält jedoch das Kindergeld und Sohn X ist auch in Ihrem Haushalt gemeldet. Hier setze ich einen Haken bei „Ich beantrage den vollen für den Betreuungs…, weil das minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet war“. Oder?
Sohn Y bekommt keinen Unterhalt vom leiblichen Vater, hier setze ich den Haken im Feld „Ich beantrage den voll Kinderfreibetrag und den Betreuungs…, weil der andere Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu min. 75% erfüllt“ Das müsste so richtig sein, da bin ich mir sicher.
Hi, Kindesunterhalt muss nicht angesetzt werden, wenn Kindesunterhalt bezahlt wird, steht nur hälftiges Kindergeld zu. Und bei der ESt wirken sich die Kinder nicht aus, nur beim Solz und der KiSt
Die Mutter und ihr (neuer) Ehemann haben beide Steuerklasse 4
und haben beide jeweils einen halben Kinderfreibetrag laut
Lohnsteuerkarte. Der neue Ehemann hat die Söhne nicht
adoptiert. Also besteht ja steuerlich gesehen gar kein
Kindschaftsverhältnis. Hat er den halben Kinderfreibetrag
vielleicht aufgrund der Steuerklasse? Ist es bei Steuerklasse
4 nicht so, dass die Ehepartner gleich gestellt werden?
Genau, KFB wird bei STKl IV/IV geteilt.
Für Sohn X (16 Jahre) zahlt der Vater ausreichend Unterhalt.
Die Mutter erhält jedoch das Kindergeld und Sohn X ist auch in
Ihrem Haushalt gemeldet. Hier setze ich einen Haken bei „Ich
beantrage den vollen für den Betreuungs…, weil das
minderjährige Kind bei dem anderen Elternteil nicht gemeldet
war“. Oder?
Richtig
Sohn Y bekommt keinen Unterhalt vom leiblichen Vater, hier
setze ich den Haken im Feld „Ich beantrage den voll
Kinderfreibetrag und den Betreuungs…, weil der andere
Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung nicht zu min. 75%
erfüllt“ Das müsste so richtig sein, da bin ich mir sicher.
So sehe ich das auch
Aber bei der Steuer nix ohne Aber. Es ist nicht immer günstig, die kpl FB zu beantragen. Es muss ja auch nicht der volle FB beantragt werde. Am Besten an dieser Stelle mal mit den Kreuzchen „spielen“ und die Berechnung anschauen.
der Unterhalt des leiblichen Vaters für die Kinder ist
steuerfrei. Es ist auch anzukreuzen, dass der volle Kinderfreibetrag beantragt wird. Das dies nicht angezeigt wird, ist bei manchen Steuerprogrammen möglich.