Hallo, zusammen.
Wann kommt i.d.R ein Nachweiss von dem Mietkautionskonto, wenn die letzte Zahlung am 1.12.2011 war? #
Dauert es länger wegen der Zinsberechnung??
Danke schön
Hallo, zusammen.
Wann kommt i.d.R ein Nachweiss von dem Mietkautionskonto, wenn die letzte Zahlung am 1.12.2011 war? #
Dauert es länger wegen der Zinsberechnung??
Danke schön
Welcher Nachweis?
vnA
Der Nachweis darüber, wie das Geld angelegt wurde, die Zinsen werden erwähnt etc.
Als Kontoauszug halt
Der Nachweis über die gesetzeskonforme Anlage der Mietsicherheit hat der Mieter vom Vermieter anzufordern. Der VM ist nicht verpflichtet diesen Nachweis von sich aus zu führen. Zinsen werden der Mietsicherheit zugeschlagen und erhöhen die Kaution. Ein Nachweis über die Zinsen erfolgt bei der Abrechnung am Ende der Mietzeit, so lange der Mieter die Zinskonditionen im Aushang der kontoführenden Bank selbst in Erfahrung bringen kann.
vnA
Hallo,
Vermieter wird seit 5 Monaten gebeten, einen Nachweis zu erbringen, auf welcher Bank die Mietkaution angelegt wurde. Keine Reaktion bisher. Einschreiben werden ignoriert, bei Telefonaten wird erklärt, das es in Bearbeitung bei der Bank sei.
Daher die Frage bzgl. der Dauer
Da hat Mieter z.B. die Möglichkeit die Miete so lange nicht zu zahlen, bis Kaution aufgebraucht ist oder der geforderte Nachweis geführt wurde. Dass dann das M-VM Verhältniss dauerhaft zerrüttet ist, darüber muss man allerdings dann nicht mehr sprechen.
vnA
Hallo,
Da hat Mieter z.B. die Möglichkeit die Miete so lange nicht zu
zahlen, bis Kaution aufgebraucht ist
Mutig. Das ist dann meist mehr als 2 Monatsmieten und damit ein Grund für eine fristlose Kündigung, oder?
Gruß
loderunner
Da hat Mieter z.B. die Möglichkeit die Miete so lange nicht zu
zahlen, bis Kaution aufgebraucht ist oder der geforderte
Nachweis geführt wurde. Dass dann das M-VM Verhältniss
dauerhaft zerrüttet ist, darüber muss man allerdings dann
nicht mehr sprechen.
Darüber, dass das Geld weg ist, wenn der Vermieter insolvent wird, allerdings auch nicht. Denn kein Vermieter hat nach fünf Monaten den geforderten Nachweis immer noch nicht parat, wenn er seiner gesetzlichen Pflicht zur von seinem eigenen Vermögen getrennten Anlage der Kaution auf einem in der Sparurkunde explizit so bezeichneten Kautions-Sparkonto nachgekommen ist.
Wer damit allein Schuld an einer zwischenmenschlichen Zerrüttung hätte, steht wohl außer Frage.
smalbop
Hallo
Da hat Mieter z.B. die Möglichkeit die Miete so lange nicht zu
zahlen, bis Kaution aufgebraucht istMutig. Das ist dann meist mehr als 2 Monatsmieten und damit
ein Grund für eine fristlose Kündigung, oder?
Hast du die erste Hälfte der Diskussion nicht gelesen?
Der Vermieter hat seiner Pflicht nachzukommen, die gesetzeskonforme Anlage der übergebenen Mietkaution dem Mieter auf dessen Verlangen nachzuweisen. Tut er das nicht, darf der Mieter die Miete einbehalten, bis die Kaution aufgebraucht ist. (Er muss sie allerdings nachzahlen, sobald der Nachweis erfolgt.) Ein Kündigungsrecht des Vermieters wegen Zahlungsverzug besteht insoweit nicht.
Gruß
Hallo,
Hast du die erste Hälfte der Diskussion nicht gelesen?
Aber sicher doch. Ich sehe bloß nicht, dass da irgendwo ein Recht auf das Abwohnen der Kaution entsteht.
Hast Du einen link auf ein passendes Urteil? Bislang sehe ich hier nur Behauptungen. Von Leuten, für die keinerlei Risiko besteht. Ganz im Gegensatz zum hier besprochenen Mieter.
Gruß
loderunner
Hallo
Hast du die erste Hälfte der Diskussion nicht gelesen?
Aber sicher doch. Ich sehe bloß nicht, dass da irgendwo ein
Recht auf das Abwohnen der Kaution entsteht.
Hast Du einen link auf ein passendes Urteil? Bislang sehe ich
hier nur Behauptungen. Von Leuten, für die keinerlei Risiko
besteht. Ganz im Gegensatz zum hier besprochenen Mieter.
Das ist ja nun wirklich ein alter Hut, dazu gibt es Urteile wie Sand am Meer, wie uns Tante Gugel belehrt. Unter anderem hätte ich sogar eines aus meiner eigenen Prozessakte.
_Bezüglich der erbrachten Kaution hat der Mieter einen Anspruch auf Nachweis der gesetzkonformen Anlage (NJW-RR 1991, 79).
Der Mieter kann auch ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete (bis zur Höhe der Kaution) geltend machen, bis der Vermieter die Kautionssumme angelegt hat (LG Kiel, WuM 1989, 18; AG Bremen WUM 1989, 74, AG Müllheim WuM 1990, 326; Schmidt/Futterer, § 541, Rz. 77).
Bei ratenweiser Zahlung der Kaution hat der Mieter auch ein Zurückbehaltungsrecht an weiteren Raten bis zum Nachweis der gesetzgemäßen Anlage der bereits geleisteten Zahlungen (AG Ludwigshafen WuM 1992, 188; AG Braunschweig WuM 1987, 257)._
Gruß
smalbop
Danke!
Hallo,
die Links sind hilfreich.
Das:
Das ist ja nun wirklich ein alter Hut, dazu gibt es Urteile
wie Sand am Meer, wie uns Tante Gugel belehrt.
allerdings nicht.
Gruß
loderunner
Hallo
die Links sind hilfreich.
Das:Das ist ja nun wirklich ein alter Hut, dazu gibt es Urteile
wie Sand am Meer, wie uns Tante Gugel belehrt.allerdings nicht.
Macht nichts, das gibt es nur im Doppelpack.
Gruß
smalbop