Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Laut HGB § 349
Doch wann liegt für den Bürgen ein Handelsgeschäft vor?
Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Laut HGB § 349
Doch wann liegt für den Bürgen ein Handelsgeschäft vor?
Oh ja da war mal was 
Also erste Voraussetzung für ein handelsgeschäft ist, dass der Bürge ein kaufmann ist, also ein gewerbe betreibt. Nachweis dafür ist die Eintragung im handelsregister, entweder mit dem betrieb, oder er selbst als sogenannter „Kann-kaufmann“.
Des Weiteren ist es nur dann ein handeslgeschäft (glaube ich mich zu erinnern), wenn die Bürgschaft im zusammenhang mit seinem Gewerbe besteht.
Also wenn er für einen geschäftspartner bürgt, nicht wenn er z.B. für einen Familienangehörigen bürgt.
Wenn es ein handelsgeschäft ist muss die Bürgschaft auch nicht schriftlich erklärt werden, hier würde dann eine mündliche erklärung reichen.
Wenn du also für einen Kumpel, deine oma oder deinen Sohn, etc. bürgst liegt kein handelsgeschäft vor!
Der Gläubiger kann seine Ansprüche ggü. dem Schuldner jederzeit auch bei dir gelten machen, du widerum kannst dann die einrede der vorausklage in Anspruch nehmen, sprich den Gläubiger zuerst auf die zwnagsvollstreckung ggü. dem Schuldner verweisen.
Aber Achtung, dass geht nicht bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft, dort verzichtet man auf dieses Recht!
Ich hoffe ich konnte helfen.
MfG Lucky237
Swissclick ist zur Zeit auslandsabwesend.
Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein
Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu.
Laut HGB § 349Doch wann liegt für den Bürgen ein Handelsgeschäft vor?
mein vorredner hat es exakt beschrieben. eine exakte bewertung geht nur, wenn man einsicht in die bürgschaftsurkunde bekommt.
Dem Bürgen steht, wenn die Bürgschaft für ihn ein
Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu.
Laut HGB § 349Doch wann liegt für den Bürgen ein Handelsgeschäft vor?
Hallo BW-Neuling,
merkwürdige Frage.
HGB § 343 Begriff des Handelsgeschäfts
Fassung vom 22. Juni 1998
(1) Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören.