Wann macht man die Kosten für die Ausbildung am Besten geltend

Hallo,

wenn ein dualer Student (Ausbildung und gleichzeitig Studium) in den ersten 1,5 Jahren keine Lohnsteuer zu zahlen hat aber dennoch Kosten für die Ausbildung (Fahrtkosten, Bücher, Laptop, Studiengebühren usw.) kann er diese in den darauffolgenden Jahren steuerlich geltend machen und wenn ja, alles nur im ersten Jahr oder kann er die Kosten so verteilen, das er sein zu versteuerndes Einkommen immer soweit absenkt, dass er keine Steuern zu zahlen hat und den Rest der Kosten fortschreibt?

Es gilt grundsätzlich das Abflussprinzip. Das bedeutet, dass du Aufwendungen nur für das Kalenderjahr erklären kannst, in dem sie angefallen sind.

Bei der Erstausbildung sind die Aufwendungen als Sonderausgaben zu behandeln. Ist es keine Erstausbildung, sind dieselben Aufwendungen Werbungskosten.

Beides führt zu einer Minderung des zu versteuernden Einkommens, aber der Unterschied ist die Stelle, an der das passiert: Werbungskosten werden vor dem Gesamtbetrag der EInkünfte abgezogen, Sonderausgaben dahinter.

Und es wird in die Folgejahre nur der negative Gesamtbetrag vorgetragen. Auswirkung: Sonderausgaben, die nicht steuerwirksam sind, verpuffen im Nirvana.

Ist es eine Erstausbildung, kannst du dir eine Verlustfeststellungserklärung sparen.

Ansonsten fertigst du auf den Formularen für die Einkommensteuererklärung eine Verlustfeststellungserklärung an. Das heißt, das Häkchen im Mantelbogen kommt nicht bei EInkommensteuererklärung hin, sondern bei „Erklärung zur Feststellung der verbleibenden Verlustvortrages“ oder so ähnlich.

Ergibt sich ein festzustellender Verlust, wird dieser in einem Bescheid förmlich festgestellt und steht für die folgenden Jahre zur Verfügung, bis er aufgebraucht ist.

Dabei wird der Verlust immer vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Ohne Wahlrecht.

Leider ist es so, dass sich dabei auch der so schön festgestellte Verlust in den Folgejahren in Luft auflöst, wenn das Gehalt - besonders als Berufseinsteiger - niedrig genug ist, so dass auch ohne Verlustvortrag keine Einkommensteuer anfällt.