Wann müssen SPÄTESTENS Neuwahlen bei folgendem Passus in der Satzung stattfinden?

Wann müssen SPÄTESTENS Neuwahlen bei folgendem Passus in der Satzung stattfinden? Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. 

eine sinnlose frage, wenn du dir die bestimmung durchliest…

nach dem wortlaut der regelung (unterstellt, es gibt sonst keine aussagen in der satzung) muss überhaupt keine neuwahl erfolgen, da der bisherige vorstand zeitlich unbegrenzt im amt bleibt, solange kein anderer vorstand gewählt wird. d.h. auch nach ablauf von 3, 6 oder 25 jahren braucht keine versammlung einberufen werden. andererseits darf auch schon vor dem ablauf der amtszeit der künftige vorstand gewählt werden.
im übrigen ist es strittig, ob der vorstand tatsächlich unbegrenzt im amt bleiben darf, oder in analogie zu § 84 aktg bzw. der art des vereins auf 5 jahre beschränkt sein amt ausüben darf.

es gibt auch keine gesetzliche einberufungsfrist für die mitgliederversammlung, die über die vorstandsbestellung entscheiden muss. d.h. es ist gesetzlich nicht geregelt, dass der neue vorstand spätestens zwei, drei oder sechzehn monate vor ablauf der amtszeit des gegenwärtigen vorstands gewählt werden muss.

im vorliegenden fall ist man also ziemlich frei und kann kaum etwas falsch machen…