Wann muss der Vermieter Nebenkosten abrechnen?

Hallo,

ich weis, dass Ihm bis zu 6 Monate Prüffrist eingeräumt wird.
Weiter kann er einen Teil der Kaution für die Abrechnung der Nebenkosten bis zum Abrechnungszeitraum einbehalten.

Allerdings finde ich auf meinen Fall keine Antwort.

Die Mieter sind zum 01.12.2011 eingezogen und zum 15.12.2012 ausgezogen.
Also Prüffrist bis zum 15.05.2013, Abrechnungsfrist bis zum 15.12.2013.

Der Vermieter weigert sich die Kaution zurück zu bezahlen mit der Begründung bis zur Nebenkostenabrechnug und etwaigen Nachforderungen zu warten.
Die Abrechnung durch die Stadtwerke dürfte längst erfolgt sein, da die Zähler bei Wohnungübergabe abgelesen wurden.

Mieter glaubt er zögert die Auszahlung bewusst heraus.
Aus welchen Gründen und mit welchem Recht könnte er dies tun?
Und was kann der Mieter dagegen tun (am Besten gleich die Peitsche)?

Vorausgesetzt, das Abrechnungsjahr ist das Kalenderjahr (wie fast immer):

Die Mieter sind zum 01.12.2011 eingezogen und zum 15.12.2012
ausgezogen.

Abrechnungspflicht für 01.12.11 bis 31.12.11: 31.12.12
Abrechnungspflicht für 01.01.12 bis 15.12.12: 31.12.13

Siehe § 556 Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB.

Gruß
Dea

Hallo,

und solange darf er die Kaution einbehalten?

Die Abrechnung für das Jahr 2011 ist verjährt, ohne das eine Nebenkostenabrechnung erfolgt ist.
Darf der Mieter nun die geleisteten Abschlagszahlungen zurück fordern?

Danke!

Hallo,

und solange darf er die Kaution einbehalten?

Nein der Vermieter darf nur einen angemessenen Teil einbehalten.

Die Abrechnung für das Jahr 2011 ist verjährt, ohne das eine
Nebenkostenabrechnung erfolgt ist.

Wenn du die Heizperiode 2011 / 2012 meinst nein. Auch verjähren die Ansprüche auf Nebenkosten nicht sondern Verwirken duch die Ausschlusfrist.

Darf der Mieter nun die geleisteten Abschlagszahlungen zurück
fordern?

Fordern die Nebenkosten Abzurechnen, Guthaben müssen erstattet werden Nachzahlungen an den Vermieter sind verwirkt.

Siehe http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/b1/beko_a…

Nein der Vermieter darf nur einen angemessenen Teil
einbehalten.

In welcher Höhe?

Wenn du die Heizperiode 2011 / 2012 meinst nein. Auch
verjähren die Ansprüche auf Nebenkosten nicht sondern
Verwirken duch die Ausschlusfrist.

Für das Jahr 2011? Mieter ist Dezember 2011 eingezogen. Keine Abrechnung für diesen Monat erfolgt.

Danke!

Nein der Vermieter darf nur einen angemessenen Teil
einbehalten.

In welcher Höhe?

die der zu erwartenden Nachzahlungen

Wenn du die Heizperiode 2011 / 2012 meinst nein. Auch
verjähren die Ansprüche auf Nebenkosten nicht sondern
Verwirken duch die Ausschlusfrist.

Für das Jahr 2011? Mieter ist Dezember 2011 eingezogen. Keine
Abrechnung für diesen Monat erfolgt.

Wie soll man das Beantworten, wenn man nicht die Abrechnugsperioden kennt?

Naja die Abrechnungsperiode ist von 1.1. bis zum 31.12.

Für 2011 darf der Vermieter kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, weil er keine Nachforderung mehr verlangen kann, nachdem die Abrechnungsfrist abgelaufen ist.

Für 2012 darf er einen angemessenen Teil in Höhe der zu erwartenden Nachzahlung zurück halten. Dessen Höhe richtet sich nach den Abrechnungen der letzten Jahre. Hier sind keine erfolgt, so dass er wohl nur wenige Kosten zurück halten kann. Dafür gibt es keine Tabelle, zT wird auch das 3-fache der monatlichen Vorauszahlungen angenommen (das wäre wohl hier der Fall).

Man darf auch nicht vergessen, dass die Kaution dem Vermieter dazu dient, alle möglichen Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu sichern, auch zukünftige. Insofern wird er auch einen Anteil für die noch ausstehende Abrechnung 2012 einhalten können, denn solche enden nunmal häufig mit Nachzahlungen und dann wäre der Vermieter schutzlos.

Man muss als Mieter auch von Anfang an wissen, dass man idR. die Kaution erst nach Ablauf der letzten Abrechnungsfrist in voller Höhe zurück erhält.