Der Vermieter kann gemäß § 271 Abs. 1 BGB die Nachzahlung sofort verlangen, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. Der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu tragenden Nebenkosten wird daher grundsätzlich mit der Erteilung der formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig (BGH, VIII ZR 78/05).
Die für den Mieter spannendere Frage ist, ob die Abrechnung alle formalen Anforderungen an ihre Prüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt.
Um sich einerseits nichts zu vergeben und andererseits keine Angriffsfläche zu bieten, kann man die Zahlung sofort vornehmen unter dem (auf dem Überweisungsträger erklärten) Vorbehalt der Nachprüfung.
s.