Wann muss die endgültige Nebenkostenabrechnung nach dem Umzug erfolgen ?

Habe heute morgen schon mal eine Frage nach der Kaution gefragt. Diese ist mir bereits beantwortet worden ( vielen Dank an die Beteiligten ! )

Hier eine weitere Frage : wann muss die endgültige Nebenkostenabrechnung nach der Kündigung / dem Umzug erfolgen ?

Hintergrund :
Sohnemann bewohnt seit ca drei Jahren eine ein-Einzimmerwohnung nebst kleiner Küche , Bad und Flur.
Nun zieht er aus.
Sohnemann mit kleinem Budget möchte gerne einen Überblick über seine Finanzen die auf ihn zukommen. ( Er hat berechtigte Hoffnung auf Rückzahlung … )

Vermieter meint, die letzte , endgültige Nebenkostenabrechnung , bzw Nebenkostenrückerstattung
könne erst ende nächsten Jahres erfolgen .

Wann erfolgte denn in der Vergangenheit die Nebenkostenabrechnung (es sollte ja jährlich passieren)? Dann sollte auch zu diesem Zeitpunkt die Endabrechnung vorliegen.
Bei uns werden z.B. Wasser/Abwasser, Gas und Müll immer zum Jahresende abgerechnet, so dass die Werte Anfang des folgenden Jahres feststehen.

Beatrix

gute Frage - das weiß ich nicht …

Das wäre jedenfalls denkbar und zulässig.
Beispiel:
Abrechnungsperiode ist das Kalenderjahr Jan-Dez, dann muss spätestens 1 Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode die NK-Abrechnung vorliegen.

Also wenn Jahr 2016 das Abrechnungsjahr wäre, dann kann die Rechnung noch bis zum 31.12.2017 eintreffen.
Später wäre sie verjährt ! Mit der Folge dass man zwar selbst Überzahlungen zurückfordern kann, der Vermieter aber keine Nachzahlung verlangen kann.
Einseitige Verjährungsfrist, einmal 1 Jahr, einmal 3 Jahre (Mieterseite).

MfG
duck313

Ahhhh … :blush:

Ja , vielen Dank für die leicht-verständliche Antwort !!

vielen Dank ; meine Frage ist geklärt worden

:blue_car::house_with_garden:

sorry, aber eine Nebenkostenvorerdung von Fernmieterseite verjährt auch noch 3 Jahren. Was du vermutlich meist mit einen Jahr ist die Abrechnungsfrist zur Erstellung der Nebenkostenabrechnung. Diese Verjährt aber nicht sondern Verwirkt nach einen Jahr

1 Like

Die Kauktion muss innerhalb von 6 Mon. zurück gezahlt werden. Der Vermieter oder Verwalter darf auch nur einen angemessen Betrag zurückhalten (Bsp. auf einen sehr milden Winter folgt ein sehr kalter Winter) in diesem Fall ist erkennbar, dass es eine Nachzahlung geben wird.

Gibt es hierfür aber keine Anzeichen, muss der Vermieter oder Verwalter sich an den Werten der Vorjahresabrechnung orientieren und einen Teilbetrag auszahlen.

www.Hausverwaltung-Bad-Zwischenahn.de