Bis zu welchem Kindes-Alter muß die Ex-Frau nicht arbeiten gehen?
ab dem 3ten, 4ten oder 6ten-Geburtstag!
Hallo Stefan,
Bis zu welchem Kindes-Alter muß die Ex-Frau nicht arbeiten
gehen?
ab dem 3ten, 4ten oder 6ten-Geburtstag!
je nach Entwicklung des Kindes ab dem ca. 9. bis 12. Geburtstag. Nur wenn ihr nicht verheiratet gewesen wärt, dann steht ihr nur für die ersten drei Lebensjahres des Kindes Unterhalt zu (dem Kind natürlich viel länger).
Mehr Infos: http://www.isuv.de.
Alles Gute wünscht
…Michael
Ich habe da mal gehöhrt,…
Bis zu welchem Kindes-Alter muß die Ex-Frau nicht arbeiten
gehen?
ab dem 3ten, 4ten oder 6ten-Geburtstag!
…daß es sich unter Umständen nachteilig für Dich auswirken kann, wenn Du weniger Ehegattenunterhalt zahlen musst.
Den kannst Du steuerlich geltend machen - den Kindesunterhalt nicht.
Am besten Steuerberater fragen.
Andreas
Hallo Stefan,
Bis zu welchem Kindes-Alter muß die Ex-Frau nicht arbeiten
gehen?
ab dem 3ten, 4ten oder 6ten-Geburtstag!
Beim ARD-Ratgeber Recht habe ich Folgendes gefunden:
1. Ehegattenunterhalt bei Getrenntlebenden
„Betreut der Unterhaltsberechtigte Kinder, ggfls. auch nicht gemeinschaftliche Kinder, scheidet eine Erwerbsobliegenheit beim Getrenntlebendunterhalt grundsätzlich aus. Dies gilt sogar für Pflegekinder.“
[Anmerkung: Kinder im Sinne des BGB sind die Abkömmlinge ersten Grades, im Sinne des Jugendschutzes und des Jugendstrafrechts, wer noch nicht vierzehn Jahre alt ist.]
Quelle: Bundesgerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 1981, S. 448, sowie 1981, S. 1782
**2. Nachehelicher Unterhalt
„Nach dem Gesetz kann ein sog. Betreuungsunterhalt verlangt werden, solange und soweit von einem Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, vgl. § 1570 BGB.
Der Anspruch setzt zunächst voraus, dass es sich um gemeinschaftliche oder gemeinsam adoptierte Kinder der geschiedenen Ehepartner handelt, die zu versorgen sind. Ferner muss die Notwendigkeit der Pflege und Erziehung der Kinder gegeben sein.
Neben allgemeinen Kriterien wie z.B. Hilfe durch Dritte oder überdurchschnittlicher Betreuungsaufwand bei sog. Problem-Kindern sind insbesondere Zahl und Alter der Kinder bedeutsam. Nach allgemeiner Rechtsauffassung sind dabei bestimmte Umstände von besonderer Bedeutung.“
=> Einzelkind:
„Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres (in der Regel bis zur Beendigung der zweiten Grundschulklasse) keine Erwerbsobliegenheit; zwischen dem 8. und dem (etwa) 11. Lebensjahr (also ab der dritten Grundschulklasse) Erwerbsobliegenheit abhängig von Kriterien wie z.B. Entwicklungsstörungen oder Schulschwierigkeiten des Kindes, anderweitige Betreuungsmöglichkeiten des Kindes, Beschäftigungschancen des Betreuenden sowie weitere konkrete situationsgebundene Umstände; zwischen dem 11. und (etwa) dem 15. Lebensjahr Teilzeitbeschäftigung zumutbar, die jedoch nicht stets den Umfang einer Halbtagsbeschäftigung annehmen muss; ab dem 16. Lebensjahr in der Regel volle Erwerbsobliegenheit.“
Quelle: Bundesgerichtshof Neue Juristische Wochenschrift 1995, S. 1148 sowie 1997, S. 1851; Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1997, S. 873 u. 1999, S. 372
So, ich hoffe, das hilft Dir schon ein klein wenig weiter.
Viele Grüße
Jana**