Der Mieter in einem Zweifamilienhaus hat seinen eigenen Gartenanteil.Laut Mietvertrag muß er während der Vegetationsperiode den Rasen in seinem Gartenteil mähen, Unkraut und Laub beseitigen.Wenn er dies nicht erledigt ist der Vermieter laut Vertrag berechtigt, auf Kosten des Mieters die Arbeiten in Auftrag zu geben.Anfang Februar wird der Mieter nun aufgefordert, das Laub der Vegetationsperiode 2010 kurzfristig zu entfernen.Ist der Vermieter zu dieser Forderung berechtigt oder reicht es, wenn der Mieter im April (Beginn der Gartenzeit)das Laub beseitigt?
hallo falco…das Laub von 2010 sollte schon im November entfernt worden sein…so steht es auch in den meisten Mietverträgen…
mfG liebertee
Scheinbar hat dieser Mieter kein Interesse an dem Garten, denn sonst wäre er bereits in 2010 seinen Verpflichtungen nachgegangen.