Nehmen wir mal an, eine selbständig beratende Person reicht zum ersten Mal im Steuerbüro ihre gesamten Buchungsunterlagen für 2010 ein.
Somit erstellt man die Umsatsteuer-Jahreserklärung.
Müsste man nicht bei Neubeginn einer Tätigkeit die Umsatzsteuer-Voranmeldung im Gründungsjahr und dem darauffolgenden Jahrmonatlich abgeben?
wenn der Selbständige die Aufnahme seiner Tätigkeit beim FA angezeigt hätte, wäre er aufgefordert worden, die USt-Voranmeldungen monatlich abzugeben.
Im gegebenen Fall hat er entweder die Aufnahme seiner Tätigkeit nicht angezeigt, oder er hat im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung das berühmte Kreuzlein bei der Kleinunternehmer-Frage verkehrt gesetzt.
Wichtig ist jetzt, in der gegebenen Situation, dass zur Wahrung der Form nicht nur eine USt-Jahreserklärung übermittelt wird, sondern auch zwölf USt-Voranmeldungen.
Der Voranmeldungszeitraum gem. § 18 Abs 2 UStG hängt nicht davon ab, ob ihn das FA dem StPfl ausdrücklich mitteilt oder nicht.
Die unterlassene oder verspätete Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist ein Steuervergehen.
Bisher wurde die nachträgliche Abgabe der VA als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet. Dies gilt jetzt nicht mehr.