Leider warte ich seit einiger Zeit auf mehrere Honorare aus einer freiberuflichen Tätigkeit.
Meines Wissens nach sind Honorarabrechnungen nach spätestens 4 Wochen bzw. 30 Tagen zu begleichen - ich bekomme da aber anderes zu hören, zB dass es auch 70 Tage sein können oder oder.
Unterschrieben habe ich nichts, da mittlerweile bei diesem Unternehmen alle neuen Mitarbeiter ein sog. Regelwerk unterzeichnen müssen, in dem u.a. steht, dass nach 70 Tagen bezahlt wird.
Da ich mittlerweile schon Überziehungszinsen zahlen muss (das ausstehende Honorar fehlt an allen Ecken und Enden) bin ich nicht mehr bereit, mich noch länger hinhalten zu lassen.
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn ich partout nicht bezahlt werde? Kann ich die mir entstandenen Überziehungszinsen einfordern? Ebenso Rückbuchungen und entsprechende Gebühren weil das Konto nicht gedeckt war?
Schon eine etwas merkwürdige Frage. Denn wer Rechnungen schreibt sollte doch wissen zu welchem Termin mit einem Ausgleich rechnet und bei Ausbleiben der Zahlung die nächsten Schrite wie Mahnung usw. einleiten.
Rechnungen werden meines Wissens zu dem Datum fällig zu dem sie fällig gestellt werden. Zum Beispiel „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“ oder „zahlbar bis …“. Der Anspruch sollte natürlich auch bestehen, d. h. wenn die in Rechnung gestellte Leistung noch nicht erbracht ist und das Voraussetzung für die Fälligkeit ist, besteht der Anspruch noch nicht und kann dann natürlich auch keine Fälligkeit entwickeln.
Planungshonorare im Sinne der HOAI sind Werklöhne, wie die Handwerkerrechnungen auch und der Anspruch auf Vergütung entsteht erst mit Vollendung des abnahmereifen Werkes (§§631 ff BGB). Eine Honorrechnung wird frühestens mit Vorlage einer prüffähigen Rechnung fällig.
Freiberufler Honorar fällt meines Erachtens NICHT unter die Werklohn-Regelungen, da meist eine Vereinbarung in Form von Stundensätzen zugrunde liegt, die sich auf zu erbringende Zeiten bezieht, nicht aber auf eine bestimmten Teil der Planung nach HOAI. In dem Fall würde ich Fälligkeit mit erbrachter Leistung und Rechnungsstellung, also umgehend, sehen. Gehälter werden zum Beispiel grundsätzlich mit dem letzten Werktag des Monats fällig (auch BGB, weiß den Paragraphen aber jetzt nicht adhoc).
In der Konstellation ist nach meinem Verständnis eine Vereinbarung mit 70 Tagen Zahlungsziel nicht akzeptabel. Auch wenn die Auftraggeber des Büroinhabers eine mangelnde Zahlungsmoral an den Tag legen ist es eben Unternehmerrisiko diese Fristen auszugleichen. Das darf dann aber nicht zu Lasten der freien Mitarbeiter gehen, die ohnehin keinerlei Absicherungen bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit haben.