es wäre sehr nett wenn Sie mir bei der Beantwortung meiner Frage helfen könnten:
Ich möchte eine Wohnung kaufen, die noch nicht gebaut ist (Kauf vom Plan). Der Bauherr teilte mir mit, dass ich bei Kauf der Wohnung eine Zahlung „Zug um Zug“ des Baufortschrittes zahlen müsse. Dies sei gesetzlich so geregelt. Ich selbst möchte aber erst an ihn die erste zahlung leisten, wenn er mit dem Bau meiner Wohnung (3.Obergeschoss) beginnt, da ich Angst habe, er könnte während des Bauens insolvent gehen. Schließlich sind wir mitten drin in einer Jahrhunder-Wirtshaftskriese und gerade Bauunternehmer sind ja prädestiniert für Insolvenzen. Ist es wirklich so, das es gesetzlich vorgeschrieben ist, das ich bereits mit Baubeginn 40% des Wohnungspreises zahlen und dann Zug um Zug weiterzahlen muss oder ist dies verhandelbar?
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße, Seth Gardne
Hallo,
es ist mitlerweile in der Neubaubranche üblich, das nach Bauabschnitten gezahlt wird.
Obwohl Ihre Wohnung in der 3. Etage ist, wird ja auch Gemeinschaftsfläche (Keller usw) gebaut.
Verhandelbar ist grundsätzlich alles. Man kann auch zur Absicherung mit Bankbürgschaften arbeiten.
Aber ganz ohne Risiko wird es nicht gehen.
Gruß
P.Lecher
Hallo,
ich danke für Ihre Anfrage. Der Gesetzgeber schreibt dem Bauträger/Bauherr vor, wie er abrechnen muss. Aber auf gar keinen Fall dem Käufer. Also ist das Ganze verhandelbar. Es ist auch nicht gesetzlich geregelt, das bereits mit Baubeginn 40% gezahlt werden müssen. Das hätten die Bauträger nur immer gern, da dann die Zinsbelastung nicht zu deren Lasten geht. Also bitte unbedingt bei einem eigenen Notar des Vertrauens und nicht bei einem Notar, den der Bauträger/Bauherr benennt, den Vertrag machen. Die Absicherung muss vorher im Grundbuch eingetragen werden. Auf gar keinen Fall vorher zahlen. Eine Zahlungsvereinbarung nach Baufortschritt ist üblich. Aber bitte den Baufortschritt immer überprüfen oder überprüfen lassen. Außerdem ist man als Käufer zur jetzigen Zeit im Vorteil. Diesen Vorteil sollte man auch gnadenlos ausnutzen. Die Bauträger/Bauherren tun es auch immer.
Ich hoffe das ich ein wenig helfen konnte.
Viel Glück und viel Freude an der zukünftigen Wohnung.
Viele Grüße
Hadieso
Also: es gibt eine Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), in der eine Zahlung „Zug um Zug“ gegen Fertigstellung geregelt ist (§ 3 MaBV). Hierin sind verschiedene von-Hundert-Sätze für Teilleistungen vorgeschlagen, die nach Vorgabe des Bauträgers (verhandelbar) zusammengefasst werden können.
Diese Handhabe regelt eigentlich mehr die Bauabwicklung auf fremden Grundstücken, d.h. auf einem Grundstück, dass ein Auftraggeber von einem Bauträger bebauen läßt.
In Ihrem Fall ist es ja so, dass das Grundstück bereits dem Bauträger gehört und er auf seinem eigenen Grundstück baut. Er kann - muß aber nicht nach der MaBV die Raten abfordern. Es gibt einige Bauträger die dem Kunden anbieten (ggf. mit Anzahlung) die gesamte Zahlung erst bei Fertigstellung des Objektes zu zahlen. In diesem Falle zahlt der Bauträger natürlich die Zwischenfinanzierungszinsen.
Sollte also der Bauträger - wie in Ihrem Fall - eine Ratenzahlung nach MaBV fordern, möchte er sich diese Zwischenfinanzierungszinsen vermutlich gerne sparen.
gesetzlich geregelt ist lediglich die Abfolge der Zahlungen nach Bautenstand. Das heißt, wenn der Unternehmer den ersten Bautenstand fertig nachgewiesen hat, meinetwegen Fundament und Rohbau Erdgeschoss, dann wird die erste Rate genau hierfür fällig. So geht es dann weiter bis zur Fertigstellung Ihrer Immobilie. Gehen Sie niemals in Vorleistung, es sei denn, Sie haben dies im Kaufvertrag so zugesichert (Das sollten Sie jedoch in keinem Fall tun, da es verhandelbar ist und Sie hier Ihre Vorteile durchsetzen müssen!).
Wie die Kaufabwicklung erfolgt, wann der Käufer was zu zahlen hat, ist gesetzlich geregelt. Nicht gesetzlich geregelt ist jedoch, dass dieses Zug-um-Zug-Verfahren zwingend angewendet werden muss.
Verhandeln Sie, den Kaufpreis erst nach Fertigstellung der Immobilie aufbringen zu müssen, und bieten Sie dem Unternehmer eine Bankbürgschaft Ihrer finanzierenden Bank in Höhe der Kaufpreissumme an. Die Bürgschaft kann eingelöst werden, sobald ein unabhängiger Gutachter die Immobilie als fertiggestellt im Sinne des Kaufvertrages beurteilt. Die Bürgschaft ist für den Unternehmer wiederum bei seiner Bank als Sicherheit für die Finanzierung seiner Bautätigkeit dienlich.
Mit freundlichem Gruß