hallo,
ich habe eine frage zu einer etwas verzwickten situation:
ein arbeitsverhältnis kann arbeitnehmerseitig laut arbeitsvertrag mit einer frist von 4 wochen zum monatsende gekündigt werden. bezüglich des urlaubsgeldes steht im vertrag, dass dieses nur gezahlt wird, wenn der arbeitnehmer sich am 01.06. noch in einem ungekündigten arbeitsverhältnis befindet.
will der arbeitnehmer zum donnerstag, den 30.06. kündigen, genügt also eine kündigung am donnerstag, den 02.06., sodass das verhältnis am 01.06. noch ungekündigt ist und der arbeitnehmer sein urlaubsgeld gesichert hat.
nun ist aber der 02.06. ein feiertag, sodass an diesem tag die kündigung nicht beim arbeitgeber eingehen kann.
frage:
zählt als kündigungstag der tag des eingangs beim arbeitgeber? wann muss die kündigung in diesem fall eingehen, wenn der anspruch auf urlaubsgeld noch gesichert werden soll, das arbeitsverhältnis aber nicht länger als bis zum 30.06. betehen soll? geht das in diesem fall überhaupt oder ist es auf deutsch gesagt pech, dass der kündigungstag ein feiertag ist und somit an diesem tag nicht gekündigt werden kann, also früher gekündigt werden muss und der anspruch auf das urlaubsgeld damit verfällt?
danke vorab,
martin
Hi!
zählt als kündigungstag der tag des eingangs beim arbeitgeber?
Grob gesagt: Ja.
geht das in diesem fall überhaupt oder ist es auf
deutsch gesagt pech, dass der kündigungstag ein feiertag ist
und somit an diesem tag nicht gekündigt werden kann, also
früher gekündigt werden muss und der anspruch auf das
urlaubsgeld damit verfällt?
Das ist dann in diesem Fall wohl unter Pech zu verbuchen.
Gruß
Guido
Hallo,
geht das in diesem fall überhaupt oder ist es auf
deutsch gesagt pech, dass der kündigungstag ein feiertag ist
und somit an diesem tag nicht gekündigt werden kann, also
früher gekündigt werden muss und der anspruch auf das
urlaubsgeld damit verfällt?
Das ist dann in diesem Fall wohl unter Pech zu verbuchen.
Verkürzt oder verlängert ein Feiertag die Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitnehmer?
Gruß
loderunner (ianal)
Guten Tag
Verkürzt oder verlängert ein Feiertag die Kündigungsfrist bei
Kündigung durch den Arbeitnehmer?
Guggst du hier (11. Absatz):
http://www.felser.de/felser/RechtA-Z/Arbeitsrecht_vo…
Zitat:Liegt der Beginn oder das Ende der Frist auf einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, so verschiebt sich Beginn bzw. Ende nicht auf den nächsten Werktag, wie dies § 193 BGB vorsieht. (…)
Gruß
loderunner (ianal)
Gruß
MG
Danke, alles klar! (owt)
nix
Hallo
Wie ist denn der genaue und vollständige Wortlaut der vertraglichen Grundlagen bzgl des Urlaubsgeldes?
Gruß,
LeoLo