Wann muss ich Miterben auszahlen?

Habe als Allein- und Universalerbe eine Immobilie geerbt. Die anderen Erben sind jeweils auf ihr Pflichtteil gesetzt; deren alleiniges Recht besteht darin, ausgezahlt zu werden.

Wann und wie muss ich sie auszahlen? Bar kann ich sie nicht auszahlen, ich muss die Immobilie erst verkaufen. Aber das kann Monate bis Jahre dauern. Da ich nicht weiß, zu welchem Preis die Immobilie schlussendlich verkauft wird, weiß ich jetzt auch noch nicht, wieviel jeder Erbe bekommt.

Was tun? Einen teuren Schätzer beauftragen, einen Kredit bei der Bank beantragen, tierisch Zinsen abdrücken und die Erben sofort auszahlen? Das wird teuer für mich, insbesondere dann, wenn der Schätzer die Immobilie versehentlich zu teuer einschätzt.

Wie wickelt man so etwas anständig und gerecht ab?

Hallo,

solange Sie nicht absichtlich unter Wert verkaufen, kann Ihnen keiner etwas anhaben. Sie könnten die Immobilie also einfach verkaufen und die Pflichtteilsberechtigten ausbezahlen.

Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie die gesamte Abwicklung auch mit den Pflichtteilsberechtigten vertraglich vereinbaren und diese beim Verkauf der Immobilie beteiligen, um größmögliche Transparenz zu gewährleisten.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,

der Erbe ist verpflichtet, auf Verlangen den Pflichtteilsanspruch sofort und in bar (Banküberweisung o.ä.) vorzunehmen. Wenn das Geld nicht zur Verfügung steht, muss es finanziert werden. Sonst können und werden die Pflichtteilsberechtigten einen Anwalt einschalten und die Summe einklagen. Das wird dann teuer.
Den Wert der Immobilie lassen Sie am besten von dem örtlichen Gutachterausschuss (bei der Stadtverwaltung zu erfragen) schätzen. Die Kosten sind dann relativ gering. Ggf. können Sie sich auch mit den Pflichtteilsberechtigten einigen. Sie könnten auch vorab eine angemessene Teilzahlung erbringen. Denn ein Gutachten dauert auch zumindest ein paar Wochen.

MfG
PB

hallo hoppel-hoppel
am besten alles über einen anwalt regeln lassen. die immobilie muss geschätzt werden, da der pflichtteil sonst nicht ausbezahlt werden kann, aber der anwalt hilft weiter.
lg sicha

Hallo hopel hopel
hab das grade hinter mir. für alle beteiligten ist es am besten ein sachverständigengutachten ( bei der zuständigen ihk nachfragen) einholen. kostet zwar ca 1000 euro ist aber gerecht. damit steht der aktuelle preis fest. und somit auch der anspruch aus dem pflichtteil. alle kosten durch den anteil jedes einzelnen teilen, also auch pflichtteil mit 25 prozent also auch 25 prozent am gutachten, markler usw. immobilie verkaufen dauert ca sehcs monate. solange sind die kosten für der unterhalt der immobilie - immer anteilmäßig - zu tragen. werden die kosten nicht gedeckt, so folgt die zwangsvollstreckung mit verkauf, wobei der wert dadurch sinkt. m.e. nicht empfehlenswert. also markler beauftragen und die immobilie verkaufen.
gruß DocRock

Da man hieraus so gut wie nichts ersehen kann wegen der Quotelung und den Berechtigten ( Anteilsgrößen) ist es nur möglich allgemein zu antworten.
Zunächst muss der Pflichtteil von den Pflichtteilsberechtigen schriftlich geltent gemacht werden, bezw. gleichzeitig Auskunbft über den Stand des Nachlasses vom Pflichtteilsberechtigten erfragt werden. Der Erbe muss hier nicht tätig werden, auch nicht das Nachlassgericht, dieses kümmert sich nicht um Pflichtteilsberechtigungen.
Es ist der Wert des Nachlasses anzusetzen zum Todestag des Erblassers dabei ist Aktiva und Passiva zu berücksichtigen.

Nach 3 Jahren ab dem 31.12. des Jahres in dem der Erbfall eingetreten ist verjährt der Anspruch der Pflichtteilsberechtigen, wenn dieser nicht schriftlich nachweisbar geltent gemacht wurde.

kannst mal googeln unter " Groll - Gross & Steiner"

oder " Erbrecht " „Pflichtteilsberechtigte“
" Pflichtteilsberechnung " usw.

Also du musst von dir aus nichts unternehmen, der Pflichtteilsberechtigte muss seine Pflichtteilsansrüche geltent machen.
Wenn er natürlich Auskünfte verlangt bist du verpflichtet Auskunft zu geben nach deinem Ermessen.

Falls Gutachten erforderlich sind müssen diese vom Pflichtteilsberechtigten in Auftrag gegeben werden.
Falls keine einigung erzielt wird und es kommt zu einer gerichtlichen Lösung so wird das Gutachten vom Gericht bestellt.

Viel Glück

herzlichen Dank für Ihre Frage zum Erbrecht - genauer zum Pflichtteilsrecht.

An sich ist der Pflichtteilsanspruch ein sofort fälliger Geldanspruch.

Es kommt daher nicht darauf an, ob Sie liquide sind order nicht - nur ausnahmweise bei besonderer Härte kann der Pflichtteil gestundet werden.

Wenn Sie nicht zahlen können, können die Pflichtteilsberechtigten ein Titel beantragen und ggf. ins Haus vollstrecken.

Ob der Hausverkauf, die Belastung etc. sinnvoll ist kann nur im Einzelfall entschieden werden.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Hallo Hoppel-hoppel
Ich bin mir nicht sicher,aber ich denke ewig werden die anderen Erben auch nicht warten,darum wirst Du schon in Erfahrung bringen müssen was die Imobilie Wert ist um dann auszahlen zu können.
Schattengras

Hallo Hoppel- hoppel,

Sie wissen ja noch gar nicht, wie viel Sie für die Immobilie bekommen werden nehme ich an? Also müssen die Pflichtteilsberechtigten warten, bis die Immobilie verkauft wird und dann wird das Geld aufgeteilt.
Nicht verrückt machen lassen. Sollte das den Miterben nicht passen, sollen sie doch etwas unternehmen. Wird aber nach hinten losgehen. Können Sie denen auch so sagen.

Ich würde einen Schätzer beauftragen, auch wenn dies Kosten verursacht, aber dann sind Sie auf der sicheren Seite. Und die meisten Schätzer sind so nett, dass sie Ihnen die Rechnung erst stellen, wenn Sie an das Geld gekommen sind aus dem Verkauf der Immobilie. Einfach mal erkundigen. Auf KEINEN Fall einen Kredit aufnehmen für etwas, wo Sie gar nicht wissen, wie viel Geld nachher der Verkauf der Immobilie abwirft…!

Sollten noch Fragen sein, stehe ich zur Verfügung.

Liebe Grüße aus Stuttgart

Die vielen Antworten an Sie sind durchweg zutreffend. Nur die Schätzungskosten von Eintausens € dürften nicht in jedem Falle zutreffen. Es kommt auf die Höhe des Verkehrswertes an. Ferner:
Der Pflichtteilsanspruch richtet sich übrigens nicht nach dem Kaufpreis, sondern nach dem aktuellen Verkehrswert per Todestag.
Mit freundlichen Grüßen
H.G.