Sozialarbeiter stehen unter Schweigepflicht, allerdings müssen Sie diese manchmal brechen (z.B. Mordplan oder Angriffskrieg oder sowas).
Unsicher bin ich mir, wo noch und vor allem ob es bei Raub der Fall ist.
Zusatzfrage: Wie weit darf die Polizei zur Entdeckung von Aufzeichnungen gehen?
Also ich habe schon von Bürodurchsuchungen gehört. Darf die Polizei auch Wohnungen von Sozialarbeitern oder verwandten besuchen?
Welche Strafen können erwartet werden, wenn man nicht die Passwörter seiner verschlüsselten Dateien rausrückt?
raub gehört jedenfalls gemäß 138 stgb zu den anzeigepflichtigen straftaten, von deren anzeige laut 139 stgb ein sozialarbeiter nicht ausgenommen ist.
da besteht demnach sogar anzeigepflicht.
aber lies dazu den paragraphen 139, da gibt es einige bestimmungen, wonach man unter bestimmten bedingungen straffrei ausgehen kann, auch wenn man ein geplantes verbrechen nicht angezeigt hat.
Natürlich, man darf jeden besuchen. Auch die Polizei.
Und wie bei jedem anderen entscheidet man selbst, ob man ihn reinlässt.
Komische Beispiele nennst Du da,
Raub ?
Im Rahmen deiner Tätigkeit als Sozialarbeiter teilt Dir einer deiner Klienten mit, er habe einen Raub begangen oder werden einen begehen ?
Na gut, oder besser nicht gut.
Aber was schert es Dich ? Rede es ihm aus oder ins Gewissen. Berate Dich mit Vorgesetzten und Kollegen…
Du musst (und darfst) darüber nichts sagen und niemand wird das verlangen oder Deine Büroräume durchsuchen lassen um evtl. Aufzeichnungen zu finden.
Und Privaträume schon gar nicht, weder eigene noch die von Dritten.
Nicht aus diesen Gründen.
Es mag andere Gründe geben, das hat dann ja auch ein Staatsanwalt oder Richter entschieden, ob die Gründe dafür vorliegen.
Ich sehe nicht, weshalb dieser Paragraph für Sozialarbeiter relevant sein soll
Paragraph 138 StGB verlangt das.
Durchsuchte Büroräume habe ich von Sozialarbeitern gehört, bei denen die Klienten z.B. Selbstmord begingen, Von so einem kam auch die Aussage, Raub müsste man nicht anzeigen.
Deswegen bin ich mit überrascht, „Raub“ im Paragraph 138 gefunden zu haben. Ist es nicht einfach nur DIebstahlt in Tateinheit mit Körperverletzung, beides nicht Anzeigepflichtig?
Also nochmal Frage #2: Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen einer Sozialerbeiterin, die ihre Dateien verschlüsselt?
im 139 stgb sind einige bedingungen erwähnt, unter denen jedermann (also auch eine sozialarbeiterin) trotz nichtanzeige einer geplanten, im 138 erwähnten straftat straffrei bleiben kann.