Ich ziehe aus meiner Wohnung am 15.08.2017 und ziehe ins Ausland für 1 Jahr am 05.09.2017 ins Ausland. Wäre es zu spät, wenn ich erst am 04.09.2017 bei einem Einwohnermeldeamt vorbeikommen würde, um mich wegen dem Auszug ins Ausland abzumelden? Wenn ja, dann wann sollte ich spätestens ausreisen um mich rechtmäßig wegen einem Auszug ins Ausland abzumelden? Gilt da eine 14-tägige Frist, sodass das spätestens am 28.08.2017 erfolgen?
Fristgerecht handelt derjenige, der sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzugstag ummeldet. Später vorgenommene Ummeldungen sind ein Verstoß gegen das Meldegesetz.
„Auszug nur bei Wegzug ins Ausland.“
Grüße mki
Die Abmeldung ins Ausland ist spätestens zwei Wochen nach dem Auszugsdatum zu vollziehen und kann frühestens eine Woche vor dem Auszugsdatum; die Änderung des Melderegisters erfolgt zum Auszugsdatum (§ 17 Abs. 2 BMG).
D.h. Auszug/Wegzug ins Ausland zum 15.08.2017 - Abmeldung spätestens am 29.08.2017
- Abmeldung frühestens ab 08.08.2017 möglich gewesen.
Der 04.09.2017 ist als Abmeldetag laut Gesetz zu spät und kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Nach Deinen 3 Fragen hier in gleicher Angelegenheit solltest Du ganz schleunigst in die Hufe kommen, um hier mit den entsprechenden Behörden das zu klären, was Du unbedingt klären musst.
Ich habe ziemliche Zweifel, ob Du angesichts Deiner Ungeschicklichkeit mit Behörden schon hier im Ausland besser zurecht kommst. Mag aber ja klappen.
Viel Glück.