Habe im Dezember 2012 meine Mietgesamtabrechnung von 2011 erhalten , muss ich zahlen ,bin bereits
im Juli 2011 aus dieser Wohnung ausgezogen,und habe bereits Kaution und Abrechnung für 2010 erhalten.habe mal von einer Frist von 1 Jahr gehört,stimmt dass,wer kann mir helfen lg Kerstin
hm - is bissl durcheinander, wieso wurde kaution schon vorzeitig zurück gezahlt,wenn du doch noch bis kuli 2011 da gewohnt hast? also wenn die abrechnug von januar bis dezember geht, dann hat der vermieter immer 12 monate zeit,also bis 31.12. des folgejahres muss die abrechnung vorliegen,ansonsten braucht man nicht mehr zahlen,aber guthabne muss man trotzdem bekommen. lg.
Tut mir leid, kann nicht helfen.
hallo Kerstin,
rechnungen verjähren erst zwei jahre zum jahresende. ich denke, du musst zahlen.
lg
maria
natürlich! was denken Sie denn? sie haben doch dort bis mitte des jahres gelebt und verbraucht?
somit ist die frist des ehemaligen vermieters bis ende des darauf folgenden jahres eine abrechnung zu schicken eingehalten.
Sie können vielleicht darauf hoffen, dass er Ihnen keinen mahnbescheid-vollstreckungsbescheid schickt, dann wären die schulden am 1. januar 2015 verjährt.
kerstin, manche antworten sollte ich mir eigentlich aus meinen recht hohen moralischen ansprüchen heraus verkneifen!
alles gute dennoch,
udo
Hallo und guten Morgen,
die Frist zur Erstellung der Abrechnung von 2011 endet für den VM zum 31.12.12.
Grundsätzlich hast Du jetzt 12 Monate Zeit um Widerspruch einzulegen. Dies sollte man m.E. nicht ausschöpfen, da die Fälligkeit innerhalb 30 Tagen, dagegensteht. D.h. entweder prüfst du sie innerhalb 30 Tagen incl. Belegeinsicht ( welche der VM dir vorlegen, jedoch nur in Ausnahmefällen kopieren muss) oder du zahlst unter Vorbehalt. Hast du konkret Widersprochen, ist die Forderung zunächst nicht fällig. Sofern kannst du auch jemand externen zur Prüfung beauftragen.
Lg
P.s. diese Antwort ersetzt keine rechtliche Beratung…
Hallo Kerstin,
hast du deinem ehemaligen Vermieter um eine Zwischenabrechnung gebeten bei der du die evtl. Mehrkosten trägst? Wenn nein, fängt die Frist mit Ablauf deines Auszugjahres an, schließlich benötigt dein Vermieter zur Abrechnung alle Belege von den Versorgungsunternehmen.
Von der Jahresfrist habe ich auch gehört, aber ob die noch stimmt… Da solltest du noch eine 2 Meinng einholen.
Grüße
Sven
Hallo Kerstin,
wenn der Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12. laut Deinem Mietvertrag ist, wäre theoretisch bis zum 31.12.2012 Zeit, Dir die Abrechnung zu übermitteln. Insoweit ist die Frist von einem Jahr, von der Du gehört hast, richtig.
Und leider auch: ja, Du musst zahlen.
Viele Grüße
JB
Die Frist von einem Jahr ist korrekt. Innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter zugegangen sein. Im Normalfall beträgt der Abrechnungszeitraum ein Kalenderjahr. Wenn sie also im Juli 2011 ausgezogen sind, so endet das Abrechnungszeitraum Kalenderjahr am 31.12.2011. Ihnen muss also die Abrechnung bis zum 31.12.2012 16:00 Uhr vorliegen. Dies scheint hier eingehalten zu sein und sie müssen leider zahlen.
Hallo moisl,
das abgerechnete Jahr 2010 bezahlten Sie in 2011. Der Teil, der noch nicht abgerechnet wurde 01.01.2011 bis 31.07.2011 wird in 2012 verrechnet. Also bleibt Ihnen nichts anderes übrig als zu bezahlen. Leider!
Gruß Fred
Tut mir leid, da kenne ich mich nicht aus.
Moin Kerstin,
ich vermute es geht um die „Betriebskostenabrechnung“ für 2011.
Der Vermieter hat ein Jahr Zeit, die Abrechnung zu erstellen, d. h. die Abrechnung für 2011 muss Ihnen bis spätestens zum 31.12.2012 zugegangen sein, was hier der Fall ist. Das Sie bereits im Juli 2011 ausgezogen sind ist irrelevant.
Ja, Sie müssen die Nachzahlung bezahlen.
Hallo,
Der Vermieter hat zwölf Monate zeit, richtig. Wenn diese Frist bei dir überschritten ist, dann musst du nichts mehr begleichen, weil er zu lange gebraucht hat.
Viele grüße,
Mannheim13
Frist für Nebenkostenabrechnung nach §556 Abs.3 BGB beträgt ein Jahr nach Ende Abrechnungszeitraum.
wenn zum 31.12.2011 abgerechnet wird, hat Vermieter bis zum 31.12.2012 dem Mieter Abrechnung vorzulegen.
Nachdem sie im Juli 2011 ausgezogen sind, endet meiner Meinung nach natürlich der Abrechnungszeitraum Ende Juli 2011, wodurch Frist Juli 2012 endet.
etwaiige Nachforderungen nicht zulässig.
(bei Streitigkeiten evtl. an Mietverein wenden)
viel Erfolg
Hallo Kersti
nat must Du für 2011 die Anteiligen Nebenkosten zahlen.
Der Abrechnungszeitraum 2011 muß bis 31.12.12 abgerechnet werden, unabhängig davon wann Du ausgezogen bist.
Gruß connection
Liebe Kerstin,
die Ein-Jahres-Frist bezieht sich auf die Frist des Vermieters zur Jahresendabrechnung bei seinem Mieter. Da Dein Vermieter fristgerecht Dir diese Abrechnung für 2011 im Dez. 2012 zukommen lies, hat er damit auch seine Frist bei Dir eingehalten. Was Du jedoch der Richtigkeit halber tun solltest, die Abrechnung zu prüfen. Sollten sich Fehler Deines Vermieters eingeschlichen haben, dann diese beimVermieter unbedingt abklären.!
Für die Zukunft: folgendes gilt: hat der Vermieter die Ein-Jahresfrist überschritten und die Jahresabrechnung beinhaltet eine Nachzahlung durch den Mieter, muß dieser die Nachzahlung an den Vermieter nicht tätigen wegen des Fristablaufes! Anders herum, wenn die Jahresabrechnung eine Rückzahlung an den Mieter aufweist, ist diese trotzdem an den Mieter auszuzahlen! (Mein eig. Vermieter mußte da auch so einiges erst lernen! )
Also, für das Jahr 2011 mußt Du das Manko, sofern eins lt. Abrechnung besteht, bei Deinem ehem. Vermieter ausgleichen.
Alles Gute für die Zukunft!
Diese Auskunft dient nicht als rechtliche Grundlage, sie basiert lediglich aus Erfahrungswerten!