Wann muss VM Unterlagen zur Verfügung stellen?

Hallo und guten Abend,

stellt Euch bitte folgenden Sachverhalt vor:

Die Hausverwaltung HV eines Vermieters VM übersendet immer, zusammen mit der Betriebskostenabrechnung für das zurückliegende Jahr, auch die „Bescheinigung über haushaltsanhe Dienstleistungen“. Meistens geschieht dies im Juli/August des laufenden Jahres.

Der Mieter M würde aber gerne seine Steuererklärung bereits im April/Mai/Juni machen wollen, eben dann wenn er seine sonst notwendigen Unterlagen zusammen hat. Er möchte mit seiner Steuererklärung nicht warten müssen, bis die HV endlich mal die Bescheinigung übersendet.

Kann M ggü HV auf einer Übersendung dieser Bescheinigung bis zu einem festen Termin, z.B. 31.05. eines jeden Jahres, bestehen? Mit welchem Rechtsgrund/Rechtsanspruch kann er dieses tun?

Vielen Dank für Eure Kommentare.
VG und noch einen schönen Abend
RaBra

Ja, kann er. Der Termin ist der 31.12. des jeweiligen Folgejahres.

vnA

Guten Abend, vnA,

Ja, kann er. Der Termin ist der 31.12. des jeweiligen
Folgejahres.

das hab’ ich mir fast gedacht.

Aber, wenn das so ist (und das ist kein Zweifel an Deiner Aussage), müsste doch M gegenüber dem FA eine stichhaltige Argumentation aus dem Mietrecht heraus haben, dass er einen gesetzten Termin des FA/BMF zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Vorjahr zum 31.05. des jeweiligen Jahres nicht einhalten kann, weil er erst im schlechtesten Fall nach dem 31.12. dieses besagten Jahres über die nötigen Unterlagen verfügt, um in der Steuererklärung wahrheitsgemäße Angaben machen zu können (Stichwort: Steuerwahrheit - Steuerehrlichkeit).

Wie lautet bzw. worauf begründet sich diese Herleitung?

vnA

Ich sag’ „Danke!“ für Deine bisherigen Ausführungen,
wünsche Dir noch einen schönen Abend und würde mich über weitere Antworten zu diesem Thema freuen
RaBra

Hallo,

da besteht tatsächlich eine kleine Diskrepanz zwischen Miet- und Steuerrecht. Allerdings wollen wir uns diesmal gar nicht darüber beschweren, denn

  1. wollen wir nicht, dass der §35aEStG wieder eingeschränkt oder ganz abgeschafft wird,
  2. hat der Gesetzgeber, grade im Steuerrecht, schon schlimmeres verbrochen.

Grundsätzlich kann das Fehlen von Unterlagen ein Grund für die Verlängerung der Frist zur Abgabe der Steuererklärung sein. Die Frage ist, wie bedeutend diese Unterlagen sind. Und da würd ich im Normalfall sagen: die Nebenkostenabrechnung für den §35a EStG ist nicht so wichtig, dass man die Einkommensteuererklärung deshalb ein halbes Jahr später abgibt – wird vielleicht auch nicht im Sinne des Stpfl. sein, wenn dieser schon ohne die haushaltsnahen Kosten eine Erstattung bekommt.

Eine Fristverlängerung, so bis 30.09., sollte zwar normalerweise immer drin sein, allerdings gibt’s hier eine vernünftigere Lösung:
Die Nebenkostenabrechnung stellt in dem Fall ein sog. „neues Beweismittel“ dar, das ein Änderung des Bescheides nach §173AO auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ermöglicht.
Man kann die Kosten also entweder erstmal ganz weglassen oder analog zur Vorjahresabrechnung ansetzen (wenn das FA hier mitspielt). Ein Hinweis bei der Steuererklärung, dass die aktuelle Abrechnung noch nicht vorliegt und deshalb keine genauen Angaben möglich sind, kann hierbei nicht schaden.

Gruß,
Markus

Hallo Markus,

ich sag’ „Danke!“ für Deine Ausführungen und
wünsche Dir noch einen schönen Sonntag
RaBra

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