Hallo Günter,
gibt es hierfür gesetzliche Grundlagen bzw. Gerichtsurteile
oder Rechtssprechungen die du mir an die Hand geben könntest?
Hallo,
das OLG Hamm hat die Rückgabe am folgenden Werktag entschieden, wenn der Monatsletzte auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.
Der BGH WM 89, 141 wiederum hat festgestellt, dass auf jeden Fall der Monatsletzte der Zeitpunkt ist, an dem die Wohnung in einen ordnungs- und vertragsgemässen Zustand zurückzugeben ist. Es müssen also am Übergabetag die notwendigen Schönheitsreparaturen, soweit erforderlich Schadenersatzleistungen für Bodenbeläge oder Einrichtungen und/oder die Entfernung von Einbauten durchgeführt sein. Es müssen dann auch alle persönlichen Gegenstände aus der Wohnung entfernt sien.
Der neue Miete hat einen Anspruch auf die Wohnung ab dem 01. des Monats.
Ich glaube, auch wnen es hierzu also Urteile gibt, solche Fälle kann man nur mit Vernunft lösen und jeder Mieter sollte sich einfach klar sein, dass solche Mätzchen, um den Vermieter zu ärgern, den künftigen Mieter schaden können aber auch, wenn nicht alle Mängel beseitigt sind, dass der neue den Einzug bis zur Mängelbeseitigung verweigert, die Möbel einlagert und dann muss eben der VM seinen bisherigen Mieter auf Schadenersatz verklagen.
Ich habe schon erlebt, dass ein Mieter an Silvester spätestens um 18.00 Uhr die Schlüssel übergeben wollte. Sind wir uns doch einig, in den Fällen, wo der Mieter seine Wohnung am letzten Tag übergeben will, ist der Mieter meist schon seit mehr als einer Woche ausgezogen, die Wohnung ist vollständig in Ordnung, aber um den VM zu ärgern wird dem Nachmeiter Ärger bereitet. Oder der Mieter kann nur am letzten Tag übergeben, weil seine neue Wohnung durch Taktieren des alten Mieters einfach vorher nicht freigegeben wird.
Und dann gibt es jene Spezies, die zwar rechtzeitig die neue Wohnung kostenlos beziehen woll, aber die eigene Wohnung nur abgeben werden, wenn der Nachmieter die zwei oder vier Tag, wo er früher einziehen möchte, die Kosten erstattet.
Grüsse Günter