Wann sollte man den Makler bezahlen?

Hallo zusammen,

ich will ein Haus kaufen und habe heute den Entwurf des Kaufvertrages bekommen. Darin steht das die Provision des Maklers mit Abschluß des Vertrages sofort fällig wird. Das wäre dann wohl der Zeitpunkt der Unterschrift - oder?
Nun steht das Haus aber auf einem Erbbaugrundstück - der Erbbaugeber
hat nach Unterzeichnung des Vertrages 1 Monat Zeit um ein Vorkaufrecht zu nutzen.
Allgemein ist die Übergabe des Hauses und die Zahlung erst für 2 Monate nach der Unterzeichnung vorgesehen.
Eigentlich wäre das doch dann der vernünftigste Termin um den Makler zu bezahlen und nicht schon 2 Monate vorher, wo der Vertrag zwar abgeschlossen wurde, aber noch nicht zustande gekommen ist.

Sehe ich das irgendwie falsch?
Der Makler wurde übrigens von dem Verkäufer beauftragt - nicht von mir.

Gruß
Thomas

Hallo Thomas,

du kannst auf die Gestaltung des Notarvertrages Einfluss nehmen. Würde ich an Deiner Stelle auch tun, denn immerhin besteht doch die Chance das du den Makler schon bezahlt hast aber das Haus nicht in Dein Eigentum übergeht.

Der Notar kann gegen die Vertragsänderung keine Einwände haben und wenn Makler und Verkäufer es ehrlich meinen werden Sie auch nichts dagegen haben.

Bis dann,

Guido

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Hallo,

ob die Maklerprovision im Kaufvertrag erwähnt wird oder nicht, ist im Grunde unwesentlich, denn selbst wenn nicht, wärst Du zur Zahlung verpflichtet. Auch dass der Verkäufer ihn beauftragt hat, spielt keine Rolle.

Schau einmal in die AGB des Maklers, die meist auf der Rückseite des Exposés abgedruckt sind: mit der Annahme des Angebots kommt ein Maklervertrag zwischen Makler und Dir zustande. Die Provision ist demnach (in aller Regel) mit dem Abschluß des Kaufvertrages verdient. Was natürlich nicht heisst, dass man mit dem Makler nicht handeln kann. Insbesondere in diesem Fall würde ich das zumindest hinsichltich des Fälligkeitstermins versuchen.

Freundliche Grüße

wolle

Wann MUSS man den Makler bezahlen?
Moin Thomas,

in meinem Kaufvertrag steht sinngemäß (habe ihn jetzt nicht vor mir zu liegen) „… der Kaufpreis ist zu zahlen auch wenn der Kauf aus Gründen scheitert die der KÄUFER zu vertreten hat…“ usw. (Kauf liegt schon gut zwei Jahre zurück)
Heißt m.E. dass wenn der Käufer nicht für ein Scheitern des Kaufes verantwortlich ist, der Kaufpreis nicht zu zahlen ist, z.B. wenn einer der bei Vertragsunterzeichnung vertretenen Erben (war etwas kompliziert) doch nicht zustimmt und ich deshalb die Hütte nicht bekomme.
ABER: ob das auch so ist, wie ich vermute, kann die wahrscheinlich nur ein auch im Immo-Recht bewanderter Anwalt sagen. Gib lieber ein paar Scheine aus, bevor Du viel Lehrgeld bezahlst!!

Viel Glück
Seven