Wann stimmt Integrationsamt AG-Kündigung zu?

Hallo,

mich treiben folgende Fragen um:

  1. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit das Integrationsamt einer vom AG beantragten Kündigung zustimmt?

Im vorliegenden fiktiven Fall begründet der AG seinen Kündigungswunsch mit der extrem hohen Anzahl an Arbeitsunfähigkeitstagen des AN in den letzten Jahren (seit Mitte 2009 sogar durchgängig au), der aktuell negativen Gesundheitsprognose sowie der Auffassung, die Krankheit sei nicht arbeitsplatzbedingt*.

Falls dies relevant ist: Die AU ist bedingt durch eine der beiden Erkrankungen, während der der AN schwerbehindert (bzw. gleichgestellt) ist.

Hat der AG hier vielleicht sogar gute Chancen, damit „durchzukommen“?

*) Hier stimmt der AN insoweit zu, dass die Ursache der Erkrankung in der Tat nicht arbeitsplatzbedingt ist, der Auslöser des aktuellen Krankheitsschubes (der AN ist schwer psychosomatisch erkrankt) jedoch sehr wohl in der Arbeitssituation lag. (Keine Ahnung, ob das „zählt“…)

  1. Wie würde es sich bei Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung auswirken, wenn die Kündigungsfrist strittig ist bzw. wie sollte der AN gegen das seiner Ansicht nach verfrühte Enddatum des Arbeitsverhältnisses vorgehen?

Während der AG trotz entsprechenden Hinweises von einer nur viermonatigen KF ausgeht (und diese Frist auch seinem Antrag beim Integrationsamt zugrundelegt), ist der Anwalt des AN der Auffassung, dass sich die KF in 09/2010 auf zehn Monate erhöht hat. (Frühzeitiger Hinweis wurde im Kündigungsantrag vom AG schlicht ignoriert.)

Falls die kürzere KF wirklich die falsche ist, wäre dann eine Kündigungszustimmung des Integrationsamtes in jedem Falle hinfällig (z.B. aus formalen Gründen?), oder nur in dem Punkt des Enddatums des Arbeitsverhältnisses?

Vielen Dank im Voraus für alle sachkundige Antworten!
VW28

Was hier die Sache schwierig macht, ist die schlechte gesundheitliche Prognose. Die Frage ist, kann es dem AG zugemutet werden, weiter ein Beschäftigungsverhältnis mit dem AN aufrecht zuerhalten? Kommt auch auf die Anzahl der Beschäftigten an.
Welche Kündigungsfrist letztlich gültig ist, muß wahrscheinlich im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht geklärt werden.
Leider werden vom IG-Amt gut 80% der Kündigungen zugestimmt.

Alles Gute

Hallo,

ob einer Kündigung vom IA zugestimmt wird hängt von so vielen Faktoren des Einzelfalles ab, daß eine seriöse Antwort aufgrund der gegebenen Fakten schlicht und ergreifend nicht möglich ist.
Wichtig ist zB die Vorgeschichte. Hierbei muß das IA zB prüfen, ob der AG seinen Pflichten ggü. dem schwerbehinderten AN zB aus den §§ 81 Abs. 4 und 5 sowie 84 Abs. 1 SGB IX nachgekommen ist und das ihm Zumutbare zur Reduzierung von behinderungsbedingten Fehlzeiten unternommen hat. Dabei spielt natürlich auch bei der Zumutbarkeit die Betriebsgrösse eine Rolle.
Selbst bei „negativer Prognose“ kann das IA noch überlegen, ob bleibende Einschränkungen nicht mit einem dauerhaften finanziellen Nachteilsausgleich für den AG ausgeglichen werden können.
Auch muß natürlich der AN selber kooperations- und Veränderungsbereit sein.
Deswegen hat die Antwort meines Vorposters etwa eine Qualität zwischen Kaffeesatz und Glaskugel.
Die zT hohe Zustimmungsrate des IA erklärt sich daraus, daß viele Problemfälle bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einen langen präventiven Vorlauf haben und oft so gelöst werden, daß sie nicht mehr als Kündigung in die Statistik einfliessen.

&Tschüß
Wolfgang

Ergänzung: Mitarbeiterzahl
Hallo!

Erstmal vielen Dank für die Antworten!

Zur Ergänzung: Ich weiß nicht, wo da so die relevanten Grenzen liegen, aber der fiktive AG beschäftigt über 1000 MA, falls das weiterhilft.

Grüße VW28

Hallo,

ob einer Kündigung vom IA zugestimmt wird hängt von so vielen Faktoren des Einzelfalles ab, daß eine seriöse Antwort aufgrund der gegebenen Fakten schlicht und ergreifend nicht.möglich ist.

schade. :frowning:

Wichtig ist zB die Vorgeschichte. Hierbei muß das IA zB prüfen, ob der AG seinen Pflichten ggü. dem schwerbehinderten AN zB aus den §§ 81 Abs. 4 und 5 sowie 84 Abs. 1 SGB IX nachgekommen ist

Nach Lektüre der Paragrafen würde ich sagen: ja, ist er.

und das ihm Zumutbare zur Reduzierung von behinderungsbedingten Fehlzeiten unternommen hat.

Da die Krankheit psychosomatischer Natur ist, wüsste ich nicht, was der AG konkret zur Reduzierung hätte beitragen können.
Es ist ja hier schließlich nicht so, dass - überspitzt gesagt - mit ergonomische Bürostühle oder so geholfen (gewesen) wäre. Und selbst therapieren kann der AG den AN ja auch nicht…
Was der AG in meinen Augen machen konnte - wenn auch erst so spät, dass sich die Krankheit bis dahin massivst verschlimmert hatte* -, nämlich den AN in eine andere, ihn psychisch deutlich weniger belastende Abteilung zu versetzen, hat er getan. Auch Teilzeit wurde auf Antrag umgehen gewährt.

*) Bis zu diesem Zeitpunkt des Einlenkens hat der AG den AN jedoch - trotz entsprechenden ärztlichen Gutachtens - immer wieder mit dem dringenden Versetzungswunsch auflaufen lassen (bis zu dem Zeitpunkt, wo der zuständige Personalsachbearbeiter gewechselt hat) und die psychische Situation des AN dadurch noch verschlimmert. Aber selbst wenn das relevant wäre, ist das vermutlich nicht zu beweisen. (Zumindest wüsste ich nicht wie.)

Dabei spielt natürlich auch bei der Zumutbarkeit die Betriebsgrösse eine Rolle.

Siehe /t/wann-stimmt-integrationsamt-ag-kuendigung-zu/6447…

Selbst bei „negativer Prognose“ kann das IA noch überlegen, ob bleibende Einschränkungen nicht mit einem dauerhaften finanziellen Nachteilsausgleich für den AG ausgeglichen werden können.

Das verstehe ich nicht. Kannst du das bitte näher erklären?

Auch muß natürlich der AN selber kooperations- und veränderungsbereit sein.

Was bedeutet das konkret?

Die zT hohe Zustimmungsrate des IA erklärt sich daraus, daß viele Problemfälle bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einen langen präventiven Vorlauf haben und oft so gelöst werden, daß sie nicht mehr als Kündigung in die Statistik einfließen.

Sorry, aber auch das verstehe ich nicht… Kannst du auch das bitte etwas näher (laienhafter :smile: erläutern?

Vielen Dank schon mal & Grüße VW28

Hallo,

Hallo,

und das ihm Zumutbare zur Reduzierung von behinderungsbedingten Fehlzeiten unternommen hat.

Da die Krankheit psychosomatischer Natur ist, wüsste ich
nicht, was der AG konkret zur Reduzierung hätte beitragen
können.
Es ist ja hier schließlich nicht so, dass - überspitzt gesagt

  • mit ergonomische Bürostühle oder so geholfen (gewesen) wäre.
    Und selbst therapieren kann der AG den AN ja auch nicht…
    Was der AG in meinen Augen machen konnte - wenn auch erst so
    spät, dass sich die Krankheit bis dahin massivst verschlimmert
    hatte* -, nämlich den AN in eine andere, ihn psychisch
    deutlich weniger belastende Abteilung zu versetzen, hat er
    getan. Auch Teilzeit wurde auf Antrag umgehen gewährt.

*) Bis zu diesem Zeitpunkt des Einlenkens hat der AG den AN
jedoch - trotz entsprechenden ärztlichen Gutachtens - immer
wieder mit dem dringenden Versetzungswunsch auflaufen lassen
(bis zu dem Zeitpunkt, wo der zuständige
Personalsachbearbeiter gewechselt hat) und die psychische
Situation des AN dadurch noch verschlimmert. Aber selbst wenn
das relevant wäre, ist das vermutlich nicht zu beweisen.
(Zumindest wüsste ich nicht wie.)

Nun ja, im Rahmen der Prävention ist der AG zuerst mal in der Beweispflicht, wenn er beim IA eine Zustimmung beantragt.
Im Übrigen fragt sich auch, wie SBV und BR die Sache sehen. Die müssen nämlich bei einem Kündigungsverfahren eine Stellungnahme abgeben, die durchaus ernsthaft vom IA geprüft wird und die Entscheidung wesentlich beeinflußt.

Dabei spielt natürlich auch bei der Zumutbarkeit die Betriebsgrösse eine Rolle.

Siehe
/t/wann-stimmt-integrationsamt-ag-kuendigung-zu/6447…

Bei der Größe wäre schon eine Menge zumutbar.

Selbst bei „negativer Prognose“ kann das IA noch überlegen, ob bleibende Einschränkungen nicht mit einem dauerhaften finanziellen Nachteilsausgleich für den AG ausgeglichen werden können.

Das verstehe ich nicht. Kannst du das bitte näher erklären?

Das IA kann, wenn eine dauerhafte Besserung nicht in Sicht ist und andererseits die Chancen am allgemeinen Arbeitsmarkt schlecht sind, bis zu 50% der Lohnkosten des AN bezuschussen (sog. Nachteilsausgleich). Der Grund kann zB weiterhin erhöhte Fehlzeiten sein, aber auch geringeres Arbeitstempo bei Konzentrationsschwächen und Erschöpfung, die bei psychischen Krankheiten oft auftreten. Dies geschieht auf Grundlage des § 102 Abs. 3 Nr. 2e SGB IX:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__102.html

Auch muß natürlich der AN selber kooperations- und veränderungsbereit sein.

Was bedeutet das konkret?

Das bedeutet, daß der AN selbst alles medizinisch Notwendige unternimmt, um die Behinderungsfolgen zu mildern und auch bereit ist, sich im Rahmen von beruflicher Reha neu oder zusätzlich zu qualifizieren.

Die zT hohe Zustimmungsrate des IA erklärt sich daraus, daß viele Problemfälle bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften einen langen präventiven Vorlauf haben und oft so gelöst werden, daß sie nicht mehr als Kündigung in die Statistik einfließen.

Sorry, aber auch das verstehe ich nicht… Kannst du auch das
bitte etwas näher (laienhafter :smile: erläutern?

Das IA eröffnet zuerst allgemein ein sog. „Praventionsverfahren“, wenn sich ein betroffener AN oder AG, aber auch SBV und/oder BR/PR an das Amt wegen Problemen im Arbeitsverhältnis wendet. Wird das Verfahren nach Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen, kommt es natürlich nicht zum nächsten Schritt, dem Kündigungsverfahren.
Die erfolgreich gelösten Fälle des IA, bei denen das Arbeitsverhältnis im Rahmen der Prävention gesichert wurde, tauchen also in der Statistik, die sich lediglich auf Kündigungen beziehen, gar nicht mehr auf. In meinem Betrieb sind das mehr als 90% aller Präventionsverfahren, die eben nicht in ein Kündigungsverfahren münden und somit auch nicht in die Statistik einfließen.

Vielen Dank schon mal & Grüße VW28

3 „Gefällt mir“

Vielen Dank! Das sind doch schon mal „Hausnummern“!
*

Grüße VW28