Wann tritt das Sozialamt ZEITLICH bei Pflegefällen an die Kinder heran

Hallo liebe Wissenden,

man liest immer von Zahlungsforderungen des Sozialamtes bei Pflegefällen über horende Summen. 20000€ oder mehr.
Muss das Amt zeitlich nicht direkt nach Eintritt des Pflegefalls die Kinder mit allen Mitteln ausfindig machen bzw. Informieren?
Als Kind, könnte man ja, selbst wenn man wenig Kontakt hatte, das Elternteil gegebenenfalls zu sich holen (ambulante Pflege) ,oder vielleicht günstiger Unterbringen.

Ich habe machmmal den Eindruck es läuft so: Verschollenes Elterteil nach langer Heimpflege Tod->Amt guckt erst nach Tod: wer gibt uns die Kohle wieder ->  Amt an Kinder Kohle her (Gesamte Summe).

Und Verjähren Teile der Anspruche wenn das Amt sich zu spät meldet ,bzw. spät fündig wird?

Vielen Dank im  Vorraus

wandos

Hallo, in der Regel ist es so, dass das Sozialamt sofort versucht, Kinder des zu Pflegenden ausfindig zu machen.
Wenn aber keiner da ist, der Auskunft geben kann ist es schwierig und meistens muss ja sofort gehandelt werden bei Pflegebedürftigen.
Das Sozialamt verlangt nur den Überhang des Einkommens als Single die Summe von 1600,00 Euro von dem leiblichen Kind. Zu diesem zur Hälfte berechnenden Überhang würde aber noch abgerechnet werden wenn du selber Kinder hast oder starke finanzielle Belastungen.
Es muss auch nicht z. B. ein Haus oder Eigentumswohnung verkauft werden um die Schulden zu bezahlen, wenn du selber darin wohnst.
Das heißt wenn du z.B. 400.-Euro über deinem Einkommen liegst müsstest du 200.- Euro bezahlen.
Leider ist es so auch wenn du keinen Kontakt hattes, musst du dich an den Kosten für Beerdigung und Heim beteiligen. Die Verjährungszeit müsstest du direkt beim Sozialamt  erfragen, da diese vom Zeitpunkt des Eintritts errechnet wird, kann in einem Zeitraum von 7 bis zu 20 Jahren sein.
Gruß Gaby

"Verjährungszeit müsstest du direkt beim Sozialamt erfragen, da diese vom Zeitpunkt des Eintritts errechnet wird, kann in einem Zeitraum von 7 bis zu 20 Jahren sein "
Die Verjährungsfrist im Sozialrecht
Die Verjährung im Sozialrecht beträgt 4 Jahre, wurde sie allerdings durch Verwaltungsakt gehemmt und damit unanfechtbar, beträgt sie 30 Jahre.
10. Buch SGB § 52
Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
ramses90

Hallo,
ich finde es traurig, wenn Du nicht weißt wann Deine Eltern ins Heim gehen oder müssen.
Da könnte man ja schon einen anderen Weg suchen.Normal sollte man ja mit seinen Eltern immer in verbindung stehen, so dass man weiss, wannsie ins Heimgehen und wie es mit den Finanzen ausschaut.
Ansonsten stimmt das, was Gabriela Philipp schreibt.
Gruß
ossel111

Hi,
nach § 94 SGB XII Abs. 4 geht der gesetzliche Unterhaltsanspruch erst nach einer Überleitungsanzeige auf den Sozialhilfeträger über.

Gruß
Ingo