In einer kleinen IT-Firma hatte man eine Betriebsprüfung für
die
Jahre 2001 - 2003. Die entsprechenden Steuererklärungen wurden
2003 -
2005 abgegeben.
Beginn der BP war Dez. 2007 (!),
Am Beispiel des ältesten Zeitraumes 2001
Beginn der Festsetzungsverjährung am 01.01.2002, Anlaufhemmung bis zu 3 Jahre, Abgabe der Steuererklärung 2003, Beginn der FS-Verjährung am 01.01.2004, Ende nach 4 Jahren am 31.12.2007
Ablaufhemmung für die Festsetzungsverjährung durch Beginn der Außenprüfung - soweit i. O.
Schlußbesprechnung -nach
langer Zeit
der Untätigkeit seitens der Finanzverwaltung- dann sehr
plötzlich im Dez. 2010.
Warum war die Finanzbehörde so lange untätig?
Am 15.04.2013 (!) wurde nun -genauso plötzlich- ein geänderter
Prüfungsbericht
Wieso geänderter Prüfungsbericht? Gibt es einen älteren?
und drei Tage später die geänderten
Steuerbescheide
mit hohen Nachforderungen zugestellt.
Könnte die Festsetzung nicht vielleicht inzwischen verjährt
bzw. verwirkt sein?
Ja, eventuell. Dazu müßten jedoch weitere Angaben vorliegen, damit man das Zutreffen des folgenden Textes beurteilen kann:
Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Festsetzungsfrist endet spätestens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlußbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der Außenprüfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Dies ist die m. E. ggf. zutreffende Ablaufhemmung für die Festsetzungsfrist.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald