Wann tritt verjährung ein?

Hallo zusammen,
ich hoffe hier kann mir schnell geholfen werden.
Im Jahr 2007 habe ich unser Haus saniert und eine Containerfirma beauftrag diverse Container für die Bauschuttentsorgung zu stellen.
Bis zu heutigen Tag ist bei mir keine Rechnung eingegangen trotz mehrmaliger Aufforderungen an die Firma mir die gestellten Container in Rechnung zu stellen. Heute bekam ich statt dessen ein gerichtliches Mahnverfahren zugestellt. Datum der Einreichnung bei Gericht war der 29.12.2010. Gibt es nicht Bedingungen für ein gerichtliches Mahnverfahren ? Wie zum Beispiel Stellung einer Rechnung, Mahnung usw. ? Ich soll jetzt div. Kosten zahlen, Anwalt, Zinsen etc. So kann das doch nicht rechtens sein. Wie soll ich mich jetzt verhalten ?
Bitte dringend um Rat…
Danke schon mal…

Gruß forever195

Hallo,
wenn es so ist wie Sie schreiben, würde ich gegen den Mahnbescheid Einspruch erheben und in der Begründung dies eintragen. Haben Sie die Aufforderungen schriftlich gemacht? Wenn ja, fügen Sie Diese als Kopien bei dem Einspruch bei. Wenn die Forderung (ohne Gerichtskosten) stimmt würde ich paralel dazu das Geld überweisen. Wenn nicht, würde ich die Hälfte üer Forderung überweisen. Gleichzeitig würde ich dem Gläubiger mitteilen, das Sie Einspruch erhoben haben und nur einen Teil bezahlt haben, da immer noch keine Rechnung vorliegt.
Nur zur Info. Die Firma muss ihnen nachweisen, das sie tatsächlich die Rechnung bekommen haben und nicht Sie. Es handelt sich zwar aus ihrer Sicht um eine Bringschuld gegenüber den Gläubiger aber wie sollen sie ihm (in ihrem Falle Geld) wenn sie nicht wissen wieviel.
Gruß
HBBH

Hallo,
nach dem neuen Recht, dass für alle Kaufverträge ab dem 01.01.2002 gilt, nach 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Kaufpreisanspruch entstanden ist (§§ 195 I, 199 I BGB).

Also wenn du die Sache z.B. am 01.01.2007 gekauft hast, beginnt die Verjährung am 31.12.07 24 Uhr und endet nach 3 Jahren am 31.12.10 24 Uhr.

MfG
Marie

Hallo HB1964,

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ja ich habe mit dieser Firma alles schriftlich gemacht. Aber diese hat sich wie gesagt bis zum heutigen Tage nicht bei mir gemeldet.
Die Forderung entspricht noch nicht einmal in einem drittel den was denen zustehen würde. Aus diesem Grunde wollt ich nichts überweisen, weil diese Forderung mit dem 31.12.2010 verjährt sein sollte. Wird das gerichtliche Mahnverfahren jetzt wider zurückgenommen? Weil die Voraussetzung hierfür sind ja eindeutig nicht gegeben.

LG forever195

hallo,
wann wurde der MB beantragt? Wenn vor dem 31.12.10 dann haben Sie schlechte Karten. Dennoch müssen Sie unabhängig davon Einspruch gegen den MB einreichen und zwar eiligst um die Frist zu wahren. Kreuzen Sie an, das Sie die gesamte Forderung widersprechen, da ja - wie Sie sagen - eine ganz andere Summe ausgemacht worden ist. Haben Sie ein schriftliches Angebot? das wäre natürlich genial.
Überings ich bin kein Jurist und gebe nur meine Meinung kund, wie ich was tun würde. Es bleibt Ihnen überlassen wie sie sich entscheiden und wie sie was veranlassen oder machen. Ich muss dies sagen, weil ich eine private Person eigentlich keine juristischen Auskünfte geben darf.

Huhu !

Zuerst gilt: Widerspruchsfrist für einen Mahnbescheid beträgt 14 Tage ab Zustellung (gelber Brief), also ist diese Frist bereits abgelaufen… folglich dürfte in Kürze ein Vollstreckungsbescheid ins Haus flattern… (noch ein gelber Brief :frowning:

Auch hier gibt es eine 14-tägige Frist… allerdings heisst diese „Einspruchsfrist“, einzureichen beim zuständigen Mahngericht(oder auch beim zuständigen Amtsgericht), und bedeutet, sofern man diese Frist wahrnimmt, automatisch ein Gerichtsverfahren, d.h. Anwesenheit vor einem Richter und ggf. einem Rechtsanwalt in in einem Verfahren vor Gericht ist erforderlich…

Ein Mahnverfahren kann jeder einleiten, auch ohne jede Begründung ! Das wird vom zuständigen Gericht nicht geprüft… Ob dies Erfolg hat, ist eine andere Sache… es wird der Antrag an sich nicht geprüft, aber wenn es dann „Ernst“ wird, wird natürlich von der Justiz ermittelt…

Sofern Sie der festen Überzeugung sind, dass Sie „unschuldig“ sind, sollten Sie in jedem Fall EINSPRUCH gegen den kommenden Vollstreckungsbescheid einlegen (beim zuständigen Amtsgericht) !!!

Sollte der Vollstreckungsbescheid nicht eintreffen, liegt auch kein Grund vor, wobei Ihr Antragsgegner was Ihnen anhaben könnte… Nur ein Vollstreckungsbescheid berechtigt zu weitergehenden Maßnahmen wie z.B. Zwangsvollstreckung, etc.

LG Christian Seutter

Huhu !

Zuerst gilt: Widerspruchsfrist für einen Mahnbescheid beträgt
14 Tage ab Zustellung (gelber Brief), also ist diese Frist
bereits abgelaufen… folglich dürfte in Kürze ein
Vollstreckungsbescheid ins Haus flattern… (noch ein gelber
Brief :frowning:

Abgelaufen??? Quatsch… ist doch erst drei Tage alt. Hier geht es darum ob der Mahnbescheid überhaupt hätte gestellt werden dürfen. Hierfür müssen im Vorfeld Rechnungen für tatsächlich erbrachte Leistungen, erstellt wurden sein. Und dies ist hier nicht der Fall gewesen.

Auch hier gibt es eine 14-tägige Frist… allerdings heisst
diese „Einspruchsfrist“, einzureichen beim zuständigen
Mahngericht(oder auch beim zuständigen Amtsgericht), und
bedeutet, sofern man diese Frist wahrnimmt, automatisch ein
Gerichtsverfahren, d.h. Anwesenheit vor einem Richter und ggf.
einem Rechtsanwalt in in einem Verfahren vor Gericht ist
erforderlich…

Ein Mahnverfahren kann jeder einleiten, auch ohne jede
Begründung ! Das wird vom zuständigen Gericht nicht geprüft…
Ob dies Erfolg hat, ist eine andere Sache… es wird der
Antrag an sich nicht geprüft, aber wenn es dann „Ernst“ wird,
wird natürlich von der Justiz ermittelt…

Sofern Sie der festen Überzeugung sind, dass Sie „unschuldig“
sind, sollten Sie in jedem Fall EINSPRUCH gegen den kommenden
Vollstreckungsbescheid einlegen (beim zuständigen Amtsgericht)
!!!

Ja sicher bin ich davon überzeugt… Sonst wäre ein Widerspruch für mich wohl sehr kostspielig. Die Firma ist hier in der Pflicht zu beweisen das sie div. Rechnungen erstellt hat und mich dementsprechend in Verzug gesetzt haben. Und das kann die Firma nicht,da ich seit 3,5 Jahren auf eine Rechnung warte.

Sollte der Vollstreckungsbescheid nicht eintreffen, liegt
auch kein Grund vor, wobei Ihr Antragsgegner was Ihnen anhaben
könnte… Nur ein Vollstreckungsbescheid berechtigt zu
weitergehenden Maßnahmen wie z.B. Zwangsvollstreckung, etc.

LG Christian Seutter