Hallo,
angenommen jemand verdreht sich in seiner Freizeit ein Knie, geht zum Arzt und dieser stellt einen Meniskusschaden fest, welcher operativ behoben werden muss.
Kann der Betroffene dafür seine Unfallversicherung in Anspruch nehmen?
Wenn ja, wofür und in welcher Höhe.
Vielen Dank im Voraus.
René
Hallo Rene,
das gleiche ist mir auch passiert.
Die Unfallversicherung hat sich geweigert, entsprehcnde Zahlungen zu leisten, weil bei einem Miniskusschaden (Anriß, Riß) leider immer eine Vorschädigung des Bewegungsapparates gegeben ist. Auch der behandelnde Arzt konnte leider dieses nicht ausschließen. Nach langem hin und her habe ich mich mit der Versicherung auf einene „kleinen“ Betrag geeinigt.
Gruß
Michael
Hallo Michael,
erstmal vielen Dank für Deine Info.
Auf welchen Betrag habt ihr euch denn geeinigt?
Du kannst mir die Antwort auch gern per e-Mail ([email protected]) zukommen lassen.
MfG
René
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Hallo Rene,
das richtet sich nach den versicherten Leistungen.
Bei einer Invaliditssumme kann nach einem Jahr für ein dauerhafte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit Leistungen in % der Versicherungssumme erbracht werden. Bei einer Rente ebenfalls, was aber nach Deiner Beschreibung eher unwahrscheinlich ist, da hier i.d.R. 50% Beeinträchtigung erreicht sein müssen. Es ist also sowohl der Unfall als Ursache zu melden und nachzuweisen und die Kausalität zwischen dem Unfall und der dauerhaften Beeinträchtigung. Die Höhe regelt sich dabei weniger aus der Gliedertaxe, die den Invaliditätsgrad festschreibt, sondern aus Gutachten.
Bei Leistungen wie z.B. Unfall - Krhs - TG oder Übergangsleistung könnten sich Leistungen ergeben.
Bei diesen und anderen Leistungsarten benötige ich die Bedingungen und den Vertrag um die Frage konkret zu beantworten.
Viele Grüße
Thorulf Müller
eines ist noch zu beachten…
Hallo René,
eine Unfallversicherung zahlt erst nach Ablauf von 12 Monaten.
Um diese Wartezeit zu überbrücken, gibt es diverse Zusätze. (z.B. Übergangsleistung)
Grüße
Raimund
Hallo Raimund,
Vielen Dank für Deine Antwort.
Die Unfallversicherung besteht seit mehreren Jahren.
Mich interessiert die generelle Zahlungsmöglichkeit bei einem Meniskusschaden.
MfG
René
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Esd ist keine „Wartezeit“ sondern der Zeitraum zu dem die dauernde Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bedingungsgemäß festgestellt wird.
Eine Wartezeit ist etwas anderes . Die Zeit, die zwischem technischen und materiellen Versicherungsbeginn liegt.
Du hast eine Mail!
Viele Grüße
Thorulf Müller
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo René,
wie bereits gesagt - Welche Leistungsarten sind versichert?, Wann ereignete sich der Unfall? und wie hoch ist die % Beeinträchtigung?
Erstes steht in Deinem Vertrag, das Zweite solltest Du wissen und das Dritte legt ein Arzt fest.
Wenn Du dann noch die Versicherungsscheinnummer, den Versicherer, das Bedingungswerk und die versicherten Summen nennst, dann kann Dir jeder Experte sagen, wie hoch der Leistungsanspruch aus welcher Leistungsart ist.
Ein Meniskusschaden ist nicht in der Gliedertaxe genannt. Ein Bein ist in guten Gliedertaxen mit 80% bewertet. Davon erhälst Du dann den Anteil den das Bein im Vergleich zu 100% Beeinträchtigung beeinträchtigt ist. Erhöht um die Mehrleistung die sich aus dem %Satz ergibt.
Alle anderen Leistungsarten - Schulgeld, Umschulungsgeld, Komageld, Krankenhaustagegeld, Übergangsleistungen, Todesfallleistungen etc. werden ebenfalls Bedingungsgemäß ausgezahlt.
Viele Grüße
Thorulf Müller
Hallo Thorulf,
kann man das so schreiben?
Was ist z.B. bei einer Rückdatierung? Da wird der technische Beginn (prämienbelasteter Zeitraum, ab da muss Prämie bezahlt werden) vor den formellen (Zustandekommen des Vertrages) Beginn gelegt.
Der materielle Beginn wiederum kennzeichnet den Beginn der Gefahrtragung, also ab da steht der Versicherer in der Pflicht.
Wenn ich jetzt also z.B. eine Krankenversicherung 3 Monate rückdatiere, die Mehrprämie in Kauf nehme und ggf. sogar noch ein günstigeres Eintrittsalter habe… ich glaube aber nicht, dass damit auch der materielle Beginn sofort anfängt, weil die Wartezeiten damit ja erfüllt sind.
Ich denke eher, dass es dafür keine pauschale Definition gibt. Kann das sein?
Fragend,
Marco
Hallo Marco,
dass siehst Du schon richtig - es gibt keine Regel ohne Ausnahmen.
Rückdatierung verschieben Beginne - und deshalb habe ich den formellen (Policierung) außen vor gelassen.
Bei einer Rückdatierung der Krankenversicherung geht es entweder um den nahtlosen Übergang von der gesetzlichen zur privaten, und damit um die Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeiten, die damit i.d.R. entfallen, oder um das niedrigere Eintrittsalter. Beim niedrigeren Eintrittsalter wird eine Anwartschaft vereinbart, was zu einer Leistungsfreihet des Versicherers führt. In beiden Fällen werden Gesundheitsfragen gestellt. Ich habe als Versicherer also Kenntnis von Versicherungsfällen in der Phase zwischen Antragstellung und rückdatiertem Beginn. Die vorvertragliche Anzeigepflicht endet trotzdem erst mit der Annahme.
Beachten müssen wir § 2 der MB/KK, für Versicherungsfälle vor Versicherungsbeginn - da ja eine rückwirkende Risikoprüfung durchgeführt wurde ist das dann ohne Problem - nicht unter Versicherungsschutz stehen. Gemeint ist hier aber der formelle Beginn, also die Annahme.
Es kann also rückwirkend bei dem Thema kein Versicherungsfall eintreten.
Einzige Ausnahme bliebe dann die Kindernachversicherung, die aber gesondert geregelt ist.
Bei echten Rückdatierungen beginnt der Versicherungsschutz auch „wirklich“ rückwirkend. Aber auch hier wird eindeutige gefragt ob der Versicherungsfall schon eingetreten ist, wobei es hier in der D&O und der VermSchadenHP - darum würde es ja gehen - differenzierte Leistungseinschränkungen vereinbart werden. Also ist der mögliche Versicherungsfall bekannt oder wird er vermutet.
Wo gibt es noch Rückdatierungen? Pensionskassen und Direktversicherung. Das gleiche wie in der KV - Gesundheitsfragen, der Versicherungsfall kann also rückwirkend nicht eintreten!
So What - das kann man(n) genauso sagen, wie ich es getan habe, Marco!
Viele Grüße
Thorulf Müller
Viele Grüße
Thorulf Müller
Hallo Thorulf,
wenn ich eine Krankenversicherung am 1.3. beantrage und diese rückdatiere, dann bestehen ja in aller Regel zunächst Wartezeiten. Gehen wir mal von einer Teilversicherung aus.
Allgemeine Wartezeiten betragen 3 Monate, z.B. für Brillen etc.
Wenn ich jetzt die Zusatzversicherung zum 1.12. 3 Monate zurückdatiere. Dann zahle ich dafür Beiträge. Der technische Beginn wurde also auf den 1.12. gelegt. Jüngeres Eintrittalter inklusive.
Wenn ich nun aber ab dem 1.3. Leistung haben will (wir sagen mal hier findet auch der formelle Beginn statt), bekomme ich keine, sondern erst ab dem 1.6. -> zumindest meinem Kenntnisstand nach.
Demzufolge hätten wir hier ja keine echte Wartezeit, weil die besteht ja nur 3 Monate. Hier hätten wir aufgrund der Umdatierung jedoch eine Wartezeit von 6 Monaten.
Oder sehe ich das falsch?
Gruß
MArco
Hallo Marco,
grundsätzlicher Denkfehler - in der privaten Krankenversicherung ist eine Rückdatierung wie folgt zulässig:
Antrag bis 14. gestellt zum 01. des Monats, Antrag ab 15. gestellt zum 01. des nächsten Monats - oder Taggenau!
Ausnahmen - Ehegatten- und Kindernachversicherung gem. § 3 MB/KK
Ausnahme 1 - Übertritt - bis zu 2 Monate zulässig - dann hab ich aber keine Wartezeiten (Anrechnung der Vorversicherung) und der Versicherungsschutz beginnt mit Police. Hätte es vorher Versicherungsfälle gegeben, gilt § 2 MB/KK oder Anfechtung/Rücktritt oder der Versicherer hat es akzeptiert! Aktueller Fall - Begin 01.06. - Police 30.06. - Vertrag ohne Wartezeiten - leistuingspflicht beginnt am 30.06 oder 01.07.2004!
Ausnahme 2 - Alterssprung, dann muss „W“ - also Anwartschaft - beantragt werden, die mit dem Ende der Gesetzlichen endet. Ab dann gelten dann Wartezeiten oder nicht (weil entfallen oder nicht vereinbart)
Rückdatierungen wegen Altersprung in einem anderen Zusammenhang sind vom BaFin untersagt!
Hier gilt dann auch der Verbandsgeschäftsplan, der die Spielregeln relativ verbindlich regelt.
Ausnahmen einzelner Gesellschaften sind mir nicht bekannt. Bekannt wäre mir nur, dass es manchmal Antragsdaten gibt, die mit Eingangsstempeln nicht kompatibel sind!
Viele Grüße
Thorulf Müller
Hallo,
für die private Unfallversicherung gilt:
- Es muss von außen eine Kraft auf den Körper einwirken, die geeignet ist, den Schaden zu verursachen. (z.B. Tritt gegen das Knie oder bei einem Unfall)
- Innerhalb von 12 Monaten muss ich der privaten Unfallversicherung den Schaden melden. Krankenhaustagegeld oder Genesungsgeld werden dann bezahlt, wenn die Bedingungen stimmen.
- Innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall/Ereignis muss der Versicherung ein evtl. Dauerschaden nachgewiesen werden. (Ein einfaches Attest eines Arztes mit der Formulierung: „… ist mit einem Dauerschaden zu rechnen“ reicht)
Dann schickt die Versicherung den Verletzten zum Gutachter und entscheidet, ob sie eine Invaliditätsentschädigung, entsprechend dem abgeschlossenen Vertrag, zu leisten hat.
Viele Grüße
Gisa
Hallo Thorulf,
wie alt ist diese Regelung?
Weil ich weiß, dass vor ca. 4 Jahren noch anders gehandhabt wurde.
Gruß
Marco
Hallo Marco,
was ein Versicherer tut ist völlig irrelevant.
Rückdatierungen sind, von den Ausnahmen abgesehen, weder sinnvoll noch gewollt. Die meisten VR (nach meiner Kenntnis der PKV Verband) halten sich aber immer noch stillschweigend an diese früher verbindlich vorgeschrieben Regelung bzw. haben interne Regelungen.
Wenn Du es machst, beginnen die Wartezeiten aber eindeutig mit dem technischen und nicht mit dem formellen Beginn - § 3 Abs. 1 MB/KK und MB/KK Kommentar Bach/Moser!
D.h. Antragstellung 01.04.2004 - Police 05.04.2004 - Beginn 01.12.2003 - Die allgemeinen Wartezeiten enden am 01.03.2004, die besonderen am 01.08.2004!
Viel Grüße
Thorulf Müller
[email protected]
hallo Gisa,
dazu eine Anektote:
einer meiner Kunden mit einer Unfallversicherung, viel von der ladekannte seines Lastwagens. Er beachtetet den Schmerz nicht so und fuhr weiter. Leider enstand daraud eine Vereiterung, die sein GelenK zerstörte. also ein Unfallschaden.
Kunde ging natürlich, nachdem Seine Schmerzen nicht aufhörten zum Arzt in einer Unfallklinik.
dieses Attest reichte er der Versicherung ein.
darauf wollte die einen eigenen Arzt einschalten und schickten ihm eine Überweisung zum… richtig: genau dem Arzt, der dem Kunden schon ein Attest ausgestellt hatte.
Manche Versicherungen schießen sich selbst in Knie!
Grüße
Raimund