Wann Urlaub auszahlen lassen?

Hallo,

ich erhalte im Moment Elterngeld und fange Ende des Monats bei meinem alten Arbeitgeber wieder in Teilzeit an zu arbeiten.

Aus der Zeit vor der Elternzeit liegt noch Resturlaub vor, den ich mir gern auszahlen lassen möchte.

Da ich dieses Jahr ja hauptsächlich Elterngeld bezogen habe, was dem Progressionsvorbehalt unterliegt, muss ich am Ende des Jahres mit einer ziemlichen Steuernachzahlung rechnen. Um das nachzuversteuernde Einkommen nicht zusätzlich zu erhöhen, würde ich mir den Resturlaub gern im nächsten Jahr auszahlen lassen.

Meine Frage: Reicht es, wenn der Urlaub zum 1.1. ausbezahlt wird um nicht zum Jahreseinkommen 2010 hinzugerechnet zu werden, oder muss es nach der Märzregel der 1.4.2011 sein?

Viele Grüße
Sherri

Hallo,
alles was bis zum 31.12.2010 ausgezahlt wird zählt zur Einkommensteuer 2010. Ab dem 2.01.2011 gehört es auf die neue Steuerkarte.Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe meinst Du bestimmt die Verfallsfrist des Urlaubsanspruch.Dieses besagt dass der Urlaubsanspruch am 01.04.2011 verfällt sobald keine andere schriftliche Regelung mit dem AG getroffen wurde, natürlich nicht während der Elternzeit.

Wurde vor dem Beginn der Elternzeit noch nicht der vollständige Urlaub gewährt, so ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren.
LG sabine

ich erhalte im Moment Elterngeld und fange Ende des Monats bei
meinem alten Arbeitgeber wieder in Teilzeit an zu arbeiten.

Aus der Zeit vor der Elternzeit liegt noch Resturlaub vor, den
ich mir gern auszahlen lassen möchte.

Da ich dieses Jahr ja hauptsächlich Elterngeld bezogen habe,
was dem Progressionsvorbehalt unterliegt, muss ich am Ende des
Jahres mit einer ziemlichen Steuernachzahlung rechnen. Um das
nachzuversteuernde Einkommen nicht zusätzlich zu erhöhen,
würde ich mir den Resturlaub gern im nächsten Jahr auszahlen
lassen.

Meine Frage: Reicht es, wenn der Urlaub zum 1.1. ausbezahlt
wird um nicht zum Jahreseinkommen 2010 hinzugerechnet zu
werden, oder muss es nach der Märzregel der 1.4.2011 sein?

Viele Grüße
Sherri

Liebe Sherri,

die „Märzregel“ kann für Sie sogar vorteilhaft sein. Dieser „Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre“ wird ja nicht wirklich den vorigen Jahren hinzugerechnet, sondern fiktiv auf 3 Kalenderjahre verteilt und damit ermäßigt besteuert. Es handelt sich dabei m.E. um ein Kann-Regel.

Hallo Schuhverkäufer,

vielen Dank für Deine Antort. Ich hatte die Märzregel so verstanden, dass wenn ich wegen der Einmalzahlung im 1. Quartal über die Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Sozialversicherung komme, die Einmalzahlung ins letzte Kalenderjahr zurückgerechnet wird. D.h. ich müsste dann auf den vollen Betrag KV und SV zahlen, anstatt nur auf den Teil, der unter der Bemessungsgrenze liegt.

Ist das richtig? Wo kann da ein Vorteil für mich liegen?

Viele Grüße
Sherri

Das ist möglich. Ich bin im Sozialversicherungsrecht nicht so fit. Sie fragten nach der Lohnsteuer und die wäre niedriger.

Hallo,

Sie haben jetzt nicht angegeben seit wann Sie das Elterngeld erhalten. Sollten Sie den Resturlaub aus diesem Jahr meine, dann bleibt Ihnen nur diesen auch zu nehmen. Der Erholungsurlaub dient der Erholung. Es ist grundsätzlich nicht vorgesehen diesen in Entgelt abzugelten. Nur ein Grund rechtfertigt übrigens die Übernahme des Urlaub in das nächste Jahr. Nämlich dann, wenn es aus betrieblichen Gründen absolut nicht anders möglich ist. Das entscheidet aber der Arbeitgeber. Dann ist es bis zum März des Folgejahres möglich. Eine Abgeltung des Urlaub kann entstehen, wenn Sie zum Beispiel keine Möglichkeit haben den Erholungsurlaub anzutreten, z.B. Austritt aus der Firma.

Ich würde vorschlagen, dass Sie mal mit ihrem Arbeitgeber darüber sprechen. Es wird sicherlich eine Lösung dafür geben.

mfG

Betrachten Sie diese Antwort nicht als Rechtsberatung, da keine Befugnis dazu vorliegt.

Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

Hallo,

der Urlaubsanspruch ist aus dem letzten Jahr.

Mit dem AG habe ich gesprochen, und das Fazit war auszahlen lassen… es geht mir nur um den besten Zeitpunkt für die Auszahlung.

Gruß,
Sherri

Hallo Sherri,
wir haben bei uns die Personalfragen inzwischen ausgelagert- es ist einfach alles ziemlich komplex-
Ein paar kurze Bemerkungen:

  • Du müsstest m.E. mit deinem Arbeitgeber zunächst absprechen, ob es ohne weiteres möglich ist, Deine Forderung auf das nächste Jahr zu ziehen- ich weiß nicht genau, wie die Auszahlung des Urlaubs versteuert wird, den Sozialversicherungsträgern würden ja dann gegebenenfalls Beträge zunächst vorenthalten.
    -dann wäre es eine Frage für den Steuerberater- wobei ich glaube, dass die Beträge, die eventuell durch den Prgressionsvorbehalt fäliig würden, durch die Steuerberatungskosten geschluckt werden.
    Vielleich kannst Du ja mal vorsichtig bei einem Lohnsteuerhilfeverein anfragen- da muss man eigentlich Mitglied sein, um beraten zu werden- aber wenn mal mal nett fragt…
    oder Du könntest jemanden Fragen, der z.B. seine Stuereerklärung mit dem WISO- Programm oder ähnlichem macht und einfach die Beräge mal eingeben…
    Leider hab ich also keine schnelle Antwort für Dich- wünsch Dir aber viel Spass mit Deinem Panz.
    Gruß
    Martin aus Bonn

Hallo,
normalerweise werden Einnahmen erst versteuert wenn diese ausgezahlt werden. (Bin aber nicht ganz sicher, evtl. beim Finanzamt nachfragen).Ist das erhaltene Einkommen (ohne Elterngeld) 2010 wirklich so hoch, bzw. voraussichtlich 2011 so niedrig?
Viele Grüße

H. Schneider

Hallo,
deine Frage nur allgemein zu beantworten, da die Fakten fehlen.
Wenn keine Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld usw.) bezogen wurden gilt:
bis 7834.- Euro ist keine Steuer zu bezahlen (Werbungskostenpauschale mit 920.- Euro enthalten)
zusätzliche Werbungskosten (auch Kosten für Bewerbungen) erhöhen den Betrag.
Wenn von den Einkünften Steuern einbehalten wurden sind die Pauschalen bei weniger als 12 Monaten Beschäftigung nicht vollständig berücksichtigt.
Also eine Steuererklärung bringt dann eine Erstattung.
mfg
Ben