Wann 'verfallen' Überstunden?

Hallo!

Bitte folgenden Fall rechtlich kritisch betrachten:

Eine Abteilung einer Firma besteht aus Chefin A, Mitarbeiter A + B, Teilzeitkraft C sowie 1-2 Azubis (wechselnd).

MA A und B haben laut Vertrag 40 Std. zu leisten und erhalten dafür ein festes Gehalt. Im Vertrag steht kein Hinweis, dass mit diesem Gehalt Mehrarbeit abgegolten wäre!

Ende 2005 kündigt MA B. Innerhalb von 1 Jahr wird kein Ersatz gefunden, obwohl insgesamt 4 Neueinstellungen getätigt werden, jedoch mit deutlich geringerer Qualifikation! Die Fluktuation ist groß.
Daher sind MA A + Teilzeitkraft C permanent neben dem eigentlichem Arbeitsanfall mit der umfangreichen + sehr intensiven Einarbeitung des jeweiligen Nachfolgers (und den Azubis) beschäftigt.

Der zu bewältigende Arbeitsanfall ist monatsbedingt sehr unterschiedlich und könnte so ablaufen: bis ca. zum 10. eines Monats ist die Arbeitsbelastung am höchsten und die meisten Überstunden werden in der Zeit geleistet. Vom 11. bis ca. zum 22. des Monats immernoch hohe Arbeitsbelastung mit weiteren Überstunden. Erst in den letzten 1-1,5 Wochen im Monat könnten die Überstunden wieder abgebaut werden, in der Firma übliche Handhabe, sofern keine quartalsbedingten Sonderarbeiten anliegen bzw. kein Kollege Urlaub hat.
Als MA B noch beschäftigt war, fielen deutlich weniger Überstunden an und diese konnten von allen MA der Abteilung durch jeweilige Vertretung zeitnah wieder abgebaut/ ausgeglichen werden.

Das Ergebnis könnte sein, dass MA A über das Jahr immer mehr Überstunden geleistet oder quasi angesammelt hat, da selten bis keine Möglichkeit für diesen MA bestand, die Stunden anderweitig einzusparen („abzubummeln“). Es kommt sogar soweit, dass wiederholt der Jahresurlaub nicht gänzlich genommen werden kann!

MA A könnte darüber sehr frustriert sein und möchte demnach wissen wann angeordnete Überstunden „verfallen“. Wie wäre die rechtliche Beurteilung in solch einem Fall? Es existieren in der Firma keine Arbeitszeitkonten für kaufmännisch Beschäftigte und auch kein Zeiterfassungssystem.

Hallo, sind die Überstunden von A denn irgendwo festgehalten?
Wenn es keine Zeiterfassung gibt muß A ja auch irgendwie einen Nachweis für Überstunden erbringen können. Man stelle sich vor A wollte seine Überstunden vorm Arbeitsgericht einklagen-wie will er den Nachweis für diese Stunden erbringen?
Und Verfallen können Überstunden nicht, ich würde mir aber schleunigst die Erbrachten Überstunden vom Vorgesetzten Bescheinigen lassen.
Mfg B.S.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Moin Moin und danke für die Antwort!

MA A hat sich die Anfangszeiten, Endzeiten sowie die Pausen täglich in seinem persönlichen Kalender aufgeschrieben. Überstunden geleistet haben nämlich nur MA A, Teilzeitkraft C sowie die Nachfolger von MA B (davon 3 „Leiharbeitnehmer“ von einer Zeitarbeit jeweils mit Übernahmeoption). Chefin A ist statt dessen mittags über Stunden verschwunden und war Schuhe kaufen etc…
MA anderer Abteilungen könnten zumindest im Grundsatz die vielen Überstunden bestätigen, natürlich nicht die exakten Stunden & Minuten…
MA A dachte die Überstunden könnten adäquat „verfallen“ wie Gehaltsansprüche innerhalb von 2 (oder 3?) Monaten ebenfalls geltend gemacht werden müssen um gewahrt zu werden. Schön zu hören, dass dem nicht so ist.
Nochmals danke & Gruß aus dem Norden
Solveigh

Hallo, sind die Überstunden von A denn irgendwo festgehalten?
Wenn es keine Zeiterfassung gibt muß A ja auch irgendwie einen
Nachweis für Überstunden erbringen können. Man stelle sich vor
A wollte seine Überstunden vorm Arbeitsgericht einklagen-wie
will er den Nachweis für diese Stunden erbringen?
Und Verfallen können Überstunden nicht, ich würde mir aber
schleunigst die Erbrachten Überstunden vom Vorgesetzten
Bescheinigen lassen.
Mfg B.S.

Hallo,

MA A dachte die Überstunden könnten adäquat „verfallen“ wie
Gehaltsansprüche innerhalb von 2 (oder 3?) Monaten ebenfalls
geltend gemacht werden müssen um gewahrt zu werden.

Dies wäre der Fall, wenn vertraglich (oder evtl. tarifvertraglich eine Ausschlussfrist geregelt wäre.

Schön zu
hören, dass dem nicht so ist.

Zu früh gefreut. Man soltte erst mal grundsätzlich wissen, was zu Überstunden vereinbart ist (mündlich oder schriftlich in Arbeits- oder Tarifvertrag). Ansonsten verjähren auch solche Ansprüche. Siehe BGB § 195 + 199.

Der AN kann auch auf Bernds Aussage vertrauen und nach 10 Jahren mal versuchen, da noch was geltend zu machen. Wenn da nicht explizit ausgemacht ist, dass die Ansprüche nicht verfallen - was der AG vermutlich schon deshalb nicht vereinbaren wird, weil er sich dann vor die Aufgabe gestellt sehen könnte irgendwann plötzlich hunderte von Überstunden „auf einen Schlag“ auszahlen zu müssen - dann ist der Zug nach ca. 3 Jahren abgefahren.

MfG

Moin Moin!

MA A dachte die Überstunden könnten adäquat „verfallen“ wie
Gehaltsansprüche innerhalb von 2 (oder 3?) Monaten ebenfalls
geltend gemacht werden müssen um gewahrt zu werden.

Dies wäre der Fall, wenn vertraglich (oder evtl.
tarifvertraglich eine Ausschlussfrist geregelt wäre.

aha!

Schön zu
hören, dass dem nicht so ist.

Zu früh gefreut. Man soltte erst mal grundsätzlich wissen, was
zu Überstunden vereinbart ist (mündlich oder schriftlich in
Arbeits- oder Tarifvertrag). Ansonsten verjähren auch solche
Ansprüche. Siehe BGB § 195 + 199.

es ist gar nichts vereinbart, weder im Arbeitsvertrag noch ist ein Tarifvertrag für MA A gültig. Mündlich ist auch nichts konkretes vereinbart, es soll versucht werden gegen Ende des Monats weniger zu arbeiten, sah in der Praxis aber nur so aus, dass dann lediglich keine Überstunden geleistet wurden…

Der AN kann auch auf Bernds Aussage vertrauen und nach 10
Jahren mal versuchen, da noch was geltend zu machen. Wenn da
nicht explizit ausgemacht ist, dass die Ansprüche nicht
verfallen - was der AG vermutlich schon deshalb nicht
vereinbaren wird, weil er sich dann vor die Aufgabe gestellt
sehen könnte irgendwann plötzlich hunderte von Überstunden
„auf einen Schlag“ auszahlen zu müssen - dann ist der Zug nach
ca. 3 Jahren abgefahren.

Das Arbeitsverhältnis ist von MA A zum 31.12.2006 beendet worden und es geht „lediglich“ um die Stunden aus 2006 welche sich da ca. auf 400 Überstunden belaufen…

MfG

Vielen Dank auch für Deinen Beitrag
Gruß Solveigh

Hallo,

das Hauptproblem bei den Überstunden ist regelmäßig, dass der jeweilige Mitarbeiter sie meist nicht beweisen kann.

Eigene Aufzeichnungen über die Arbeitszeit haben keinen Beweiswert.

Wenn der AN nicht mehr hat, wird es vor dem Arbeitsgericht schwierig: das Arbeitsgericht gibt dem AN auf, zu jeder einzelnen Überstunde detailliert vorzutragen, insbesondere von wann bis wann gearbeitet wurde und von wann bis wann die reguläre Arbeitszeit ging, und Beweis dafür anzubieten.

Chrissie

Das Arbeitsverhältnis ist von MA A zum 31.12.2006 beendet
worden und es geht „lediglich“ um die Stunden aus 2006 welche
sich da ca. auf 400 Überstunden belaufen…

Man könnte die Auszahlung der Überstunden schriftlich (detailliert) unter Fristsetzung (mit konkretem Datum „bis tt.mm.jj“ … Zeitraum 2 Wochen), erst mal beim AG einfordern. 400 h sind ne ganze Menge. Das würd ich dem AG nicht einfach schenken. Wenn er nicht reagiert oder die Auszahlung ablehnt, dann kann man sich überlegen das Geld einzuklagen. Wie die Chancen vor Gericht stehen, kann man aus der Ferne und vorher nicht beurteilen. In Freizeit abgelten wird ja bei der Menge nun auch nicht mehr gehen.