Guten Tag,
Liebe/-r Experte/-tin
Folgender Fall:
Am 22.10.2009 teilte mir mein Vermieter schriftlich mit,daß ich mein Mieterkonto ein Minus aufweißt und ich es bitte innerhalb von sieben Tagen ausgleichen soll.(Summe 600,-Euro)
Nach telefonischer Rücksprache mit dem Vermieter stellte sich heraus,das der Vermieter noch Ansprüche
aus dem Abrechnungszeitraum von 2006 für eine Betriebskostenabrechnung in Höhe von 400,-Euro und
eine Heizkostenabrechnung aus dem Abrechnungszeit-
raum von 2007 in Höhe von 200,-Euro geltend machen
will.
Der Abrechnungszeitraum für Betriebskosten gelten bei mir vom 01.01. eines Jahres bis 31.12.des gleichen Jahres.
WICHTIG:smiley:er Vermieter hat mich bis zum Zeitpunkt des
Schreiben weder gemahnt noch auf anderer Art
auf diesen Mißstand hingewiesen.
Meine Frage: Hat der Vermieter noch Anspruch auf seine Forderung?und wie soll ich weiter vorgehen?
DANKE an alle die mir weiterhelfen können!
die Abrechnung von 2006 verjährt am 31.12.2007, von 2007 am 31.12.2008, sollte der Vermieter zu den Stichtagen keine Abrechnung gestellt haben.
Sollten diese Rückstände also aus abgerechneten Jahren stammen, sind sie nicht verjährt. Sind in den Jahren keine Abrechnungen gestellt worden sein sind sie verjährt.
Dann zählt nur noch die moralische Sicht der Dinge!
der vermieter kann diese forderungen nicht mehr geltend machen und sie müssend definitiv nicht mehr zahlen. die forderung aus 2007 hätte er bis zum 31.12.2008 und die forderung aus 2006 bis zum 31.12.2007 geltend machen müssen. das ist gesetzlich so vorgeschrieben.
Die Abrechnung muss dem Mieter innerhalb von 12 Monaten zugehen. Danach kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr fordern.
Regelmäßig ist der Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr identisch. Das bedeutet, der Abrechnungszeitraum ist der 01.01. bis 31.12. Die Abrechnung über diesen Zeitraum muss dem Mieter bis spätestens zum 31.12. zugehen, der auf den 31.12. des Abrechnungszeitraumes folgt.