Hallo,
bis wann kann der Vermieter Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung geltend machen?
Ist es rechtens kurz vor Jahresende die betriebskostenabrechnung noch an die Mietparteien zuzustellen und die Begleichung einzufordern?
Gruß
thovan
Hallo,
bis wann kann der Vermieter Ansprüche aus einer Betriebskostenabrechnung geltend machen?
Ist es rechtens kurz vor Jahresende die betriebskostenabrechnung noch an die Mietparteien zuzustellen und die Begleichung einzufordern?
Gruß
thovan
Moin,
die Betriebskostanabrechnung muß bis spätestens 31.12. des darauffolgendes Jahres vom Vermieter eingefordert werden (bis 31.12.05 für 2004 und so weiter). Das heißt, Gutschriften muß er auch dann noch auszahlen, Vorderungen dagegen verfallen zu diesem Datum.
Gruß Garding
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Hallo,
kommt darauf an, für welches Jahr er die Betriebskosten abrechnet. Kommt auch darauf an, welcher Abrechnungszeitraum gilt. Ich z.B. bin am 15.11.2004 in eine Wohnung gezogen. Abrechnung eines Jahres erfolgt also Ende Nov./Anfang Dezember. Warum auch nicht?
Wenn er jetzt für 2004 abrechnet, dann sicherlich wegen des Hintergrundes das er Nachforderungen nur bis 31.12. des Folgejahres (also 31.12.05 für 2004) abrechnen darf. Dann ist das nicht nur rechtens, sondern aus Sicht des VM höchste Eisenbahn, damit er sein Geld noch bekommt. Aber wo ist das Problem? Alles schon für Weihnachtsgeschenke ausgegeben? 
Gruß
Nita
Danke,
Ich hatte da irgendwie den Monat August in Erinnerung.
Hat sich da was geändert oder täuscht mich da mein Gedächtnis?
Wie ist es, wenn die betreffende Mietpartei ausgezogen ist?
Sind da die Fristen anders?
Wie ist es, wenn ein Teil der Mietpartei ausgezogen ist (->Wohngemeinschaft) und der Vermieter auch um eine möglichst schnelle Zusendung der Betriebskostenabrechnung gebeten wurde.
GHallo nita,
Alles schon für Weihnachtsgeschenke ausgegeben?
So in etwa in der Art. =)
Nun es ist natürlich immer eine unangenehme Weihnachtsüberraschung, oder?
Konkret wurde in diesem (hypothetischen) Fall einer WG die Nebenkostenabrechnung gestellt und natürlich auch die ehemaligen Mitglieder informiert.
Der Mieterwechsel fand offiziell zum 01.09. statt.
(3er WG: 2 raus; 2 rein -> neuer Mietvertrag, alle Mieter gleichberechtigt)
Das dürfte dann sicherlich keinen Einfluss haben, oder?
Wie unten bereits geschrieben hatte ich eine Frist bis August in Erinnerung, weshalb ich jetzt eigentlich gefragt habe.
Hi Thovan,
vielleicht liegst du mit August gar nicht so falsch, entscheidend ist nämlich der Abrechnungszeitraum. Der kann vom 01.01. - 31.12. sein, muss aber nicht. Er kann nämlich auch vom 01.09. - 31.08. oder 01.07. - 30.06. etc. sein. Steht meistens im Mietvertrag mit drin.
Also nachschaun. Ist Abrechnungszeitraum vom 01.09. - 31.08., dann sollte der VM die Abrechnung vom 01.09.2003 - 31.08.2004 spätestens bis 31.08.2005 abliefern, da sonst sein Anspruch auf Erstattung von Nachzahlungen entfällt. Was nicht heißt, dass der Mieter die Nachzahlung nicht trotzdem bezahlen darf, immerhin hat er die Kosten ja verursacht.
Guthaben müssen vom VM aber immer erstattet werden.
Gruß Reni
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Moin,
oh, da geht mir mein Wissen so langsam zur Neige. Vielleicht kontaktieren Sie Ihren zuständigen Mieterverein oder gehen mal online auf Recherche. Wenn man „Mietrecht“ googelt, kommt schon einiges bei raus.
Tut mir leid, daß ich nicht weiterhelfen kann, wünsche Ihnen aber viel Glück bei der Suche.
Gruß Garding
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo,
nein, die Fristen ändern sich nicht, weil nicht der Auszugstag, sondern der Tag des Abrechnungszeitraumes ( z.B.01.1.-31.12. , zu beachten ist.
Ich hatte da irgendwie den Monat August in Erinnerung.
Hat sich da was geändert oder täuscht mich da mein Gedächtnis?Wie ist es, wenn die betreffende Mietpartei ausgezogen ist?
Sind da die Fristen anders?Wie ist es, wenn ein Teil der Mietpartei ausgezogen ist
(->Wohngemeinschaft) und der Vermieter auch um eine
möglichst schnelle Zusendung der Betriebskostenabrechnung
gebeten wurde.
Spielt keine Rolle. siehe oben.
Gruss Günter
Hallo,
vielleicht liegst du mit August gar nicht so falsch,
entscheidend ist nämlich der Abrechnungszeitraum. Der kann vom
01.01. - 31.12. sein, muss aber nicht. Er kann nämlich auch
vom 01.09. - 31.08. oder 01.07. - 30.06. etc. sein. Steht
meistens im Mietvertrag mit drin.Also nachschaun. Ist Abrechnungszeitraum vom 01.09. - 31.08.,
dann sollte der VM die Abrechnung vom 01.09.2003 - 31.08.2004
spätestens bis 31.08.2005 abliefern, da sonst sein Anspruch
auf Erstattung von Nachzahlungen entfällt. Was nicht heißt,
dass der Mieter die Nachzahlung nicht trotzdem bezahlen darf,
immerhin hat er die Kosten ja verursacht.
Nein, die Abrechnung muss bis spätestens 31.12.2005 vorliegen. So zumindest entscheiden weitgehend die Gerichte.
Guthaben müssen vom VM aber immer erstattet werden.
korrekt, wenn innerhalb der dreijährigen Verjährung liegend.
bis wann kann der Vermieter Ansprüche aus einer
Betriebskostenabrechnung geltend machen?
Ist es rechtens kurz vor Jahresende die
betriebskostenabrechnung noch an die Mietparteien zuzustellen
und die Begleichung einzufordern?
zustellen kann man immer, die Begeleichtugn sollte innerhlab von 30 Tagen nach Zustellung erolgen, zumindest sollten unbestrittene Forderungen beglichen werden.
Über bestrittene oder unklare Forderungen muss ein Zurückbehalt erklärt werden bis zur Vorlage der Belege bzw. bis zu deren Prüfung.
Gruss Günter
Ich danke euch allen für die fixen Antworten.
JEDE hat mir etwas weitergeholfen!
Es geht ja nicht darum den Vermieter um sein Geld zu bringen, sondern ich wollte lediglich mein Unwissen wegen der Frist ändern.
DANKE
HILFE - Nachfrage - EILT!!!
hallo zusammen,
da dieser Post unwidersprochen blieb, will ich zu meiner eigenen Sicherheit noch einmal nachhaken.
die Betriebskostanabrechnung muß bis spätestens 31.12. des
darauffolgendes Jahres vom Vermieter eingefordert werden (bis
31.12.05 für 2004 und so weiter).
Ich dachte die Verjährungszeit zur Einforderung beträgt 3 Jahre ab dem Zeitpunkt zu dem die Abrechnung hätte erstellt werden müssen. Sprich der Mieter hätte in diesem Fall Zeit bis zum 31.12.2008 um die Nebenkostenabrechnung einzufordern bzw. zu klagen.
mit besten Grüßen
Steffen B.
Auch hallo.
die Betriebskostanabrechnung muß bis spätestens 31.12. des
darauffolgendes Jahres vom Vermieter eingefordert werden (bis
31.12.05 für 2004 und so weiter).Ich dachte die Verjährungszeit zur Einforderung beträgt 3
Jahre ab dem Zeitpunkt zu dem die Abrechnung hätte erstellt
werden müssen. Sprich der Mieter hätte in diesem Fall Zeit bis
zum 31.12.2008 um die Nebenkostenabrechnung einzufordern bzw.
zu klagen.
3 Jahre war vermutlich einmal. Die aktuelle Verjährungsfrist ist jedenfalls der 31.12. des darauffolgenden Jahres. Siehe auch http://jurabilis.blogspot.com/2005/12/nebenkostenabr… & http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
(jurablogs.com & bundesgerichtshof.de - suche Betriebskostenabrechnung & Nebenkostenabrechnung)
HTH
mfg M.L.
aber!
Hallo Markus,
danke erste einmal für Deine Antwort.
Deine Links beziehen sich jedoch letztlich nur auf die Fristen bis wann der Vermieter die NK-Abrechnung erstellt haben muss.
Mir geht es jedoch um die Fristen bis wann der Mieter noch eine NK-Abrechnung einfordern kann. Die Relevanz ist hierbei doch eine andere. Evt. Nachforderungen verjähren ja bei verspäteter Vorlage der NK. Ein Guthaben jedoch nicht.
Mir erscheint es jedenfalls unlogisch dem VM lediglich am 31.12.05 eine Frist setzen zu können, wenn er sich bis dahin Zeit lassen kann. Zudem § 556 geht ja lediglich auf die Verjährung von Nachforderungen ein. Zur Verjährung von Guthaben wird ja nichts gesagt. Somit sollte doch dann das 3jährige Verjährungsrecht greifen. oder?
mit besten Grüßen
Steffen B.
die Betriebskostanabrechnung muß bis spätestens 31.12. des
darauffolgendes Jahres vom Vermieter eingefordert werden (bis
31.12.05 für 2004 und so weiter).Ich dachte die Verjährungszeit zur Einforderung beträgt 3
Jahre ab dem Zeitpunkt zu dem die Abrechnung hätte erstellt
werden müssen. Sprich der Mieter hätte in diesem Fall Zeit bis
zum 31.12.2008 um die Nebenkostenabrechnung einzufordern bzw.
zu klagen.3 Jahre war vermutlich einmal. Die aktuelle Verjährungsfrist
ist jedenfalls der 31.12. des darauffolgenden Jahres. Siehe
auch
http://jurabilis.blogspot.com/2005/12/nebenkostenabr…
&
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
(jurablogs.com & bundesgerichtshof.de - suche
Betriebskostenabrechnung & Nebenkostenabrechnung)HTH
mfg M.L.
Hallo nochmal.
Hallo Markus,
danke erste einmal für Deine Antwort.
Bitte. Auch wenn diese nicht unbedingt hilfreich war 
Deine Links beziehen sich jedoch letztlich nur auf die Fristen
bis wann der Vermieter die NK-Abrechnung erstellt haben muss.
Klar: NKR als Bringschuld des VM
Mir geht es jedoch um die Fristen bis wann der Mieter noch
eine NK-Abrechnung einfordern kann. Die Relevanz ist hierbei
doch eine andere. Evt. Nachforderungen verjähren ja bei
verspäteter Vorlage der NK. Ein Guthaben jedoch nicht.
Das kam im zitierten Text aber nicht heraus 
Zu deutsch: die NK Vorauszahlungen waren zu hoch und der Mieter will
sein Geld zurück bekommen. Eine grössere Recherche (BGH,MB,…) ergab
jedenfalls kein richtiges Ergebnis. Ausser vielleicht der Broschüre
des MB: http://www.mieterbund.de/verlag/br_zweite_miete.html -> Frage 3
Mir erscheint es jedenfalls unlogisch dem VM lediglich am
31.12.05 eine Frist setzen zu können, wenn er sich bis dahin
Zeit lassen kann. Zudem § 556 geht ja lediglich auf die
Verjährung von Nachforderungen ein. Zur Verjährung von
Guthaben wird ja nichts gesagt. Somit sollte doch dann das
3jährige Verjährungsrecht greifen. oder?
*schäm* böse suchmaschine @ gutschrift +verjährung +mietrecht +„3 jahre“
führt als dritten Treffer zu http://frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id…
Demnach hat der Mieter nach § 195 BGB nur noch drei Jahre Zeit
das Zuviel an vorausgezahlen Kosten einzufordern.
HTH
mfg M.L.
Hallo Steffen,
Deine Links beziehen sich jedoch letztlich nur auf die Fristen
bis wann der Vermieter die NK-Abrechnung erstellt haben muss.Mir geht es jedoch um die Fristen bis wann der Mieter noch
eine NK-Abrechnung einfordern kann. Die Relevanz ist hierbei
doch eine andere. Evt. Nachforderungen verjähren ja bei
verspäteter Vorlage der NK. Ein Guthaben jedoch nicht.Mir erscheint es jedenfalls unlogisch dem VM lediglich am
31.12.05 eine Frist setzen zu können, wenn er sich bis dahin
Zeit lassen kann. Zudem § 556 geht ja lediglich auf die
Verjährung von Nachforderungen ein. Zur Verjährung von
Guthaben wird ja nichts gesagt. Somit sollte doch dann das
3jährige Verjährungsrecht greifen. oder?
Die Guthaben verjähren selbstverständlich erst nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt jeweils mit Beginn des auf die Forderung entfallenden Jahres. Bei Guthaben aus 2005 beginnt die Verjährung ab 01.01.2006 und endet - wenn keinerlei Unterbrechung erfolgt - am 31.12.2008.
Lediglich bei Forderungen auf Vorlage der Abrechnung, die im Rahmen der Verjährung mit Nachforderungen enden ist dann § 556 Abs 3 Satz 2 u. 3 anzuwenden.
Gruss Günter
mit besten Grüßen
Steffen B.die Betriebskostanabrechnung muß bis spätestens 31.12. des
darauffolgendes Jahres vom Vermieter eingefordert werden (bis
31.12.05 für 2004 und so weiter).Ich dachte die Verjährungszeit zur Einforderung beträgt 3
Jahre ab dem Zeitpunkt zu dem die Abrechnung hätte erstellt
werden müssen. Sprich der Mieter hätte in diesem Fall Zeit bis
zum 31.12.2008 um die Nebenkostenabrechnung einzufordern bzw.
zu klagen.3 Jahre war vermutlich einmal. Die aktuelle Verjährungsfrist
ist jedenfalls der 31.12. des darauffolgenden Jahres. Siehe
auch
http://jurabilis.blogspot.com/2005/12/nebenkostenabr…
&
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
(jurablogs.com & bundesgerichtshof.de - suche
Betriebskostenabrechnung & Nebenkostenabrechnung)HTH
mfg M.L.
doch alles ok.
Hallo Günter,
vielen Dank. Jetzt bin ich aber beruhigt. Ich hatte schon angefangen zu zweifeln…
Zumal ich erst kürzlich in diesem Forum genau diese Verjährunsgregeln unwidersprochen postete.
mi besten Grüßen
Steffen B.