wenn fast 5 Jahre nach einer Geschäftsaufgabe eine Forderung einer Berufsgenossenschaft auftauchen würde, dann würde ich mich fragen ob es es hier keine Verjährungsfristen gibt.
Um es mal mit Beispielhaften Zahlen zu füllen, nehmen wir folgendes an:
Die angemahnten Beiträge beziehen sich auf den Zeitraum 01.01. - 31.12.2005
Die Beiträge wurden zwar gefordert, aber nie angemahnt.
Eine erste Mahnung mit Säumnisszuschlag für 50 Monate gab es im August 2010.
Eine „Normale“ Forderung aus 2006 (Eingang der Beitragsrechnung) wäre ja am 31.12.2009 verjährt - wie ist das aber bei Forderungen einer „Körperschaft“ also in diesem Beispiel einer Forderung der Berufsgenossenschaft?
soweit ich weiß, werden die Beiträge zur BG fällig im Folgejahr des eigentlichen Beitragsjahres, weil erst da der Bescheid der BG kommt, wie viel zu zahlen ist und sich die BG nach dem Kalenderjahr richtet und nicht monatlich die Beiträge erhebt.
Und dann verjähren sie innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden sind (wie üblich in der Sozialversicherung, bis auf spezifische Ausnahmen etwa bei vorsätzlichem Vorenthalten).
Um es mal mit Beispielhaften Zahlen zu füllen, nehmen wir
folgendes an:
Die angemahnten Beiträge beziehen sich auf den Zeitraum 01.01.
31.12.2005
Die Beiträge wurden zwar gefordert, aber nie angemahnt.
Eine erste Mahnung mit Säumnisszuschlag für 50 Monate gab es
im August 2010.
Mahnen muss die Sozialversicherung auch nicht. Sind die Beiträge entstanden, sind sie auch zu zahlen.
Eine „Normale“ Forderung aus 2006 (Eingang der
Beitragsrechnung) wäre ja am 31.12.2009 verjährt - wie ist das
Nee, falsch. Beiträge für 2006, wären in 2007 fällig, plus vier Jahre Verjährungsfrist macht nach meiner Auffassung eine Verjährungsfrist von 2008 bis 2011, also verjährt ab 01.01.2012.
aber bei Forderungen einer „Körperschaft“ also in diesem
Beispiel einer Forderung der Berufsgenossenschaft?
Die sind etwas anders als der Rest der Sozialversicherung =)
soweit ich weiß, werden die Beiträge zur BG fällig im
Folgejahr des eigentlichen Beitragsjahres, weil erst da der
Bescheid der BG kommt, …
Und dann verjähren sie innerhalb von vier Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden sind (wie
üblich in der Sozialversicherung, bis auf spezifische
Ausnahmen etwa bei vorsätzlichem Vorenthalten).
Um es mal mit Beispielhaften Zahlen zu füllen, nehmen wir
folgendes an:
Die angemahnten Beiträge beziehen sich auf den Zeitraum 01.01.
31.12.2005
Die Beiträge wurden zwar gefordert, aber nie angemahnt.
Eine erste Mahnung mit Säumniszuschlag für 50 Monate gab es
im August 2010.
Eine „Normale“ Forderung aus 2006 (Eingang der
Beitragsrechnung) wäre ja am 31.12.2009 verjährt - wie ist das
aber bei Forderungen einer „Körperschaft“ also in diesem
Beispiel einer Forderung der Berufsgenossenschaft?
Die sind etwas anders als der Rest der Sozialversicherung =)
Hallo S_E,
danke für deine Antworten.
Wie ich geschrieben habe, handelt es sich in meinem Beispiel um die Beiträge für 2005. Weiter hatte ich auf die Säumniszuschläge für 50 Monate (entspricht 4 Jahren und 2 Monaten) hingewiesen. Wenn deine Aussage mit den 4 Jahren für die Verjährung stimmen, wäre die Forderung der BG also am 1.1.2011 verjährt.
Hast du für die „Vier-Jahres Frist“ vllt eine Rechtsgrundlage?
Was würde die Verjährung, abgesehen von einer Anerkenntnis eigentlich hemmen? Ich denke da z.B. an einen Mahnbescheid. Hätte der hemmende Wirkung? Und im nächsten Schritt der Widerspruch zu einem Mahnbescheid - würde dieses Verfahren die Verjährung hemmen?