Jemand hat sich im April 2006 anwaltlich beraten lassen. Der Anwalt meinte damals, die Beratung sei eine persönliche Gefälligkeit und damit kostenfrei.
Am 23.12.2009 - also nach über 3 Jahren - erhält er vom Anwalt per eMail eine Kostennote über satte 1650 Euro. Er solle zahlen oder aber per eMail um Verjährungsunterbrechung bitten.
Frage: Hat der Anwalt noch einen Anspruch?
Hallo.
Meiner Meinung nach nein. Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Die Verjährung wäre also am 31.12.2009 eingetreten.
Wenn der Anwalt im Dezember 2009 eine Rechnung per E-Mail schickt, unterbricht das die Verjährung nicht. Der Anwalt hätte spätestens Ende Dezember 2009 das gerichtliche Mahnverfahren einleiten müssen. Aber auch dann könnte der Mandant entgegenhalten, dass der Anspruch verwirkt ist, wenn nach über drei Jahren erstmalig überhaupt eine Rechnung gestellt wird. Mir ist ein Fall bekannt, in dem der Anspruch eines Privatlehrers mit dieser Begründung von dem Amtsgericht abgelehnt wurde, weil er über drei Jahre keine Rechnung gestellt hatte und dann kurz vor knapp Ende des Jahres noch schnell eine Rechnung gestellt hatte und dann noch am letzten Tag der Frist einen Mahnbescheid beantragt hatte.
Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn der Anwalt eine Tätigkeit im Jahr nach dem ersten Kontakt / Beratung nachweisen könnte. Wenn er sich also auf den Standpunkt stellt, die Sache sei noch gar nicht abgeschlossen gewesen und hätte sich über mehrere Monate / Jahre hinweggezogen.
Für den Mandanten dürfte es schwer sein, eine kostenfreie „Gefälligkeit“ des RA nachzuweisen. Es kommt beweisrechtlich dann auf die Gesamtschau an. Was wurde konkret geleistet, wie groß war der Aufwand für den RA, wurde eine Vollmacht ausgestellt, bestehen vielleicht verwandtschaftliche oder freundschaftliche Beziehungen zueinander, hat der Mandant dem RA auch schon „Gefälligkeiten“ erwiesen.
Forderungen verfallen normalerweise mit dem Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem die Forderung fällig wurde.
April 2006 + 3 Jahre ==> Forderung verjährt am 31.12.2009.
Man kann natürlich einen Verjährungsverzicht für etwas aussprechen, allerdings wäre dies in diesem Fall wahrscheinlich nicht klug.
Um seine Forderung zu sichern hätte der Anwalt bis 31.12.2009 einen Mahnbescheid einreichen müssen (Hinweis: Die Zustellung eines Mahnbescheides kann schon mal dauern…).
Der Betroffene könnte nun z.B. einfach so tun, als wenn er die Rechnung nie bekommen hätte, dann könnte der Anwalt zwar vielleicht seine Forderung (so sie denn berechtigt ist…) eintreiben, bliebe aber vermutlich auf den Prozesskosten sitzen, denn es ist nicht im Sinne der Gerechtigkeit eine Forderung einzuklagen von der der Betroffene nichts weiß.
Viele Grüße
Lumpi