Ich habe am 16.10.2009 einen Unfall gebaut. Meine Personalien wurden aufgenommen und mir wird eine Verkehrsordnungswidrigkeit vorgeworfen. Am 24.11.2009 kam darauf ein Bußgeldbescheid, der sich mit meinem versendeten Anhörungsbogen zu dem Fall zeitlich überschnitten hat. Ich habe nicht reagiert. Seitdem kam nix mehr - keine Mahnung, keine Erklärung zu meiner Stellungnahme, nichts…
Wie kann ich diese Situation jetzt intrpretieren und wann verjährt mein Bussgeldbescheid?
Normalerweise wird der Betroffene vor Ort angehört (zumindest mündlich), warum und wann kam der Anhörbogen und mit welcher Frist sollte er zurückgeschickt werden?
Wie kann ich diese Situation jetzt intrpretieren und wann
verjährt mein Bussgeldbescheid?
EGOWiG und damit auch OWiG ist in Deutschland aufgehoben.
Zitat: aufgehoben durch Artikel 57 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2614
Quelle: http://www.buzer.de/gesetz/5420/index.htm
Also ganz entspannt weiterfahren und kein Geld rausgeben.
Widerspruch wegen Nichtigkeit des Bußgeldbescheides falls sich eine Vollstreckungsstelle melden sollte.
Normalerweise wird der Betroffene vor Ort angehört (zumindest
mündlich), warum und wann kam der Anhörbogen und mit welcher
Frist sollte er zurückgeschickt werden?
Welches Bundesland?
Bundesland ist Sachsen. Ich hatte einem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt genommen am 16.10.2009. Und ich wurde angehört (habe geschrieben, dass ich mich später schriftlich dazu äußern wollte), meine Personalien wurden aufgenommen und daraufhin erhielt ich am 04.11. den Anhörungsbogen. Diesen (in dem ich meine Schuld abstreite) habe ich leider etwas zu spät losgeschickt, nämlich am 24.11.2009 - sodass er sich gerade mit dem Bußgeldbescheid, der genau an diesem Tag bei mir eintraf zeitlich überschnitten hat. Seitdem kam nichts mehr und ich möchte gerne wissen, wie ich die Situation zu werten und mich am besten zu verhalten habe.
Verjährung von Vwekehsordnugnswidrigkeiten(VOwi) beträgt i.d.R. 3 Monate. Mit jeder sog. Unterbrechung der Verjährung beginnt die Frist erneut in voller Länge zu laufen. Unterbrechungsgründe im § 33 OwiG geregelt siehe: http://www.verkehrsportal.de/owig/owig_33.php
So wie Du schreibts müsste folgende Unterbrechungen vorliegen:
Anhörung vor Ort (also 16.10.; §33/I Nr. 1)
evt. Zustellung des Anhörbogens (04.11.)
Zustell. des Bußgeldbescheids (24.11.; §33/I Nr. 9)
Wenn der Anhörbogen nicht zurückgeschickt wird, wird i.d.R. der Bußgeldbescheid versandt, da davon ausgegangen wird, dass der Betroffene keine Angaben zur Sache machen will (muss er ja auch nicht). Wird dann das Bußgeld nicht fristgerecht (s. Bescheid) bezahlt, wird die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben.
Von dort gehts dann ans zuständige Amtsgericht und es wird ein Verhandlungstermin angesetzt
Hier wieder erneute Unterbrechungen (§33/I Nr. 10 ff).
Aber wenn der Ordnungswidrigkeitenanzeige ein Vorfahrtsverstoß zu Grunde liegt, an dem es ja in aller Regel nichts zu deuteln gibt, er ergibt sich aus der Verkehrssituation heraus, würd ich das Bußgeld zahlen und mir wenigstens die weiteren Kosten des Verfahrens (die kommen im Falle einer Verurteilung nämlich noch dazu!) ersparen.
Begründungen wie „Sichtbehinderung“, „der andere war viel zu schnell“, usw. führen meiner Erfahrung nach nur in einer absoluten Minderheit der Fälle zum Erfolg (z.B. „absichtliche Unfälle“ durch kriminelle „Autobumser“).
Genaue Auskunft kann dir aber sicherlich ein Rechtsanwalt geben - das bin ich nämlich nicht.
eine Verkehrsowi verjährt nach 3 Monaten. Allerdings unterbricht der Bußgeldbescheid die Verjährung. Wann nun letztendlich die Verjährung eintritt, kann ich dir nicht sagen. Du solltest allerdings reagieren (bei der Bußgeldstelle nachfragen). Als nächstes käme es zu einer Gerichtsverhandlung, die mit weiteren Kosten belegt ist.
Bin kein Anwalt. Trotzdem, Verjährungsfrist ist normalerweise 3 Monate auf Bußgeldbescheid. Wenn Polizei vor Ort war, sieht das aber anders aus. Unter Umständen 2 Jahre Verjährungsfrist. Dazu kommt, das es mehrere Gründe gibt, (zum Beispiel ein paralleles Verfahren) die ein Unterbrechen der Verjährungsfrist zulassen. Eine pauschale Beantwortung deines Problems ist nicht möglich.
Gruß Rainer