Wenn ich den zitierten §229 richtig verstehe, gilt nicht das erstmalige Festsetzen, sondern das Wirksamwerden des letzten Bescheids bzw. Einspruchs?
Ich glaube, daß besser der § 171 IIIa AO zitiert werden sollte. Das Einspruchsverfahren endet erst mit Abhilfebescheid oder Einspruchsentscheidung, § 367 AO. Bis dahin verjährt gar nichts für den angefochtenen Bescheid.
Naja, ich will mich da jetzt nicht streiten, aber ich meine
schon, daß der § 229 AO hier besser passt, da ja der UP
danach fragte, ob bzw. wann für ihn der Anspruch auf die
Rückzahlung verjährt sein könnte. Im § 171 geht es ja „nur“ um
die Festsetzungfrist. Na wie auch immer, da verjährt
jedenfalls nichts.
Der Anspruch auf Rückzahlung der Steuern ist ja noch gar nicht entstanden, eine Fälligkeit der Rückzahlung, die Festlegung deren Höhe, ja sogar ein (Änderungs-) Bescheid stehen noch aus.
Steuerbescheide können / dürfen nur innerhalb der maßgeblichen Festsetzungsfrist erstellt werden. Wenn die FS-Frist abgelaufen wäre, gäbe es keinen Steuerbescheid mehr und die Regelung des § 229 AO ginge voll ins Leere.
Also muß man erklären, daß aufgrund des Einspruchs die Festsetzungsfrist nicht abläuft.
Gibt es irgendwann mal einen Bescheid mit einer fälligen Rückzahlung, dann wird der § 229 AO interessant.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald