Wann verjährt Forderung aus Einkommensteuerbescheid 2009?

Guten Abend,

eine kurze Frage zum Thema Verjährung. Vielen Dank für Antworten.

Angenommen in 2010 sei ein Bescheid über Einkommensteuer für 2009 ergangen, gegen den noch in 2010 ein Einspruch eingelegt worden sei. Würde dem Einspruch stattgegeben, wäre eine beachtliche Rückzahlung an den Steuerpflichtigen zu erwarten.

Bis heute wurde der Einspruch jedoch vom Finanzamt noch nicht bearbeitet.

Wann würde die Sache verjähren, falls der Steuerpflichtige keine finanzgerichtlichen Schritte unternimmt?

Vielen Dank.

Schöne Grüße
C.

Hallo,

Angenommen in 2010 sei ein Bescheid über Einkommensteuer für 2009 ergangen, gegen den noch in 2010 ein Einspruch eingelegt worden sei. Würde dem Einspruch stattgegeben, wäre eine beachtliche Rückzahlung an den Steuerpflichtigen zu erwarten.
Bis heute wurde der Einspruch jedoch vom Finanzamt noch nicht bearbeitet.
Wann würde die Sache verjähren, falls der Steuerpflichtige keine finanzgerichtlichen Schritte unternimmt?

Da es nicht so ganz eindeutig hervorgeht mal die Frage, ob denn der Einspruch überhaupt dort eingegangen ist. Wenn er dort eingegangen ist, dann verjährt da auch nichts. http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__229.html

Grüße

Hallo,

vielen Dank für die Antwort.

Der Einspruch ist eingegangen, diese wurde auch bestätigt. Seither wird vertröstet „nächste Woche ergeht der Bescheid“.

Wenn ich den zitierten §229 richtig verstehe, gilt nicht das erstmalige Festsetzen, sondern das Wirksamwerden des letzten Bescheids bzw. Einspruchs?

Einen schönen Abend,
C.

Der Einspruch ist eingegangen, diese wurde auch bestätigt.

Hoffentlich nachweisbar bestätigt, falls es zum Streit vor dem FG geht.

Wenn ich den zitierten §229 richtig verstehe, gilt nicht das
erstmalige Festsetzen, sondern das Wirksamwerden des letzten
Bescheids bzw. Einspruchs?

Ich glaube, daß besser der § 171 IIIa AO zitiert werden sollte. Das Einspruchsverfahren endet erst mit Abhilfebescheid oder Einspruchsentscheidung, § 367 AO. Bis dahin verjährt gar nichts für den angefochtenen Bescheid.

Für die Rückzahlung gibt es übrigens schöne Aussichten: siehe § 233a AO! Da würde ich nicht mehr so drängeln beim FA…

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

Der Einspruch ist eingegangen, diese wurde auch bestätigt.

Hoffentlich nachweisbar bestätigt, falls es zum Streit vor dem FG geht.

Na darauf wollte ich im Grunde hinaus.

Wenn ich den zitierten §229 richtig verstehe, gilt nicht das erstmalige Festsetzen, sondern das Wirksamwerden des letzten Bescheids bzw. Einspruchs?

Ich glaube, daß besser der § 171 IIIa AO zitiert werden sollte. Das Einspruchsverfahren endet erst mit Abhilfebescheid oder Einspruchsentscheidung, § 367 AO. Bis dahin verjährt gar nichts für den angefochtenen Bescheid.

Naja, ich will mich da jetzt nicht streiten, aber ich meine schon, dass der § 229 AO hier besser passt, da ja der UP danach fragte, ob bzw. wann für ihn der Anspruch auf die Rückzahlung verjährt sein könnte. Im § 171 geht es ja „nur“ um die Festsetzungfrist. Na wie auch immer, da verjährt jedenfalls nichts.

Grüße

Wenn ich den zitierten §229 richtig verstehe, gilt nicht das erstmalige Festsetzen, sondern das Wirksamwerden des letzten Bescheids bzw. Einspruchs?

Ich glaube, daß besser der § 171 IIIa AO zitiert werden sollte. Das Einspruchsverfahren endet erst mit Abhilfebescheid oder Einspruchsentscheidung, § 367 AO. Bis dahin verjährt gar nichts für den angefochtenen Bescheid.

Naja, ich will mich da jetzt nicht streiten, aber ich meine
schon, daß der § 229 AO hier besser passt, da ja der UP
danach fragte, ob bzw. wann für ihn der Anspruch auf die
Rückzahlung verjährt sein könnte. Im § 171 geht es ja „nur“ um
die Festsetzungfrist. Na wie auch immer, da verjährt
jedenfalls nichts.

Der Anspruch auf Rückzahlung der Steuern ist ja noch gar nicht entstanden, eine Fälligkeit der Rückzahlung, die Festlegung deren Höhe, ja sogar ein (Änderungs-) Bescheid stehen noch aus.

Steuerbescheide können / dürfen nur innerhalb der maßgeblichen Festsetzungsfrist erstellt werden. Wenn die FS-Frist abgelaufen wäre, gäbe es keinen Steuerbescheid mehr und die Regelung des § 229 AO ginge voll ins Leere.

Also muß man erklären, daß aufgrund des Einspruchs die Festsetzungsfrist nicht abläuft.

Gibt es irgendwann mal einen Bescheid mit einer fälligen Rückzahlung, dann wird der § 229 AO interessant.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Vielen Dank für Eure Antworten.

Nachweisbar ist es, da per Telefax eingegangen (Sendebericht liegt vor) und der Bearbeiter in einer E-Mail auch Bezug auf den Einspruch genommen hat.

Leider gibt es wohl keine Möglichkeit, dies zu beschleunigen? Bei telefonischer Nachfrage ist immer die gleiche Antwort - derzeit viel zu tun, aber es ist schon so gut wie fertig.

Viele Grüße
C.

Der Anspruch auf Rückzahlung aufgrund eines im Einspruchsverfahren geänderten Einkommensteuerbescheids geht nicht verloren:
§ 171 Abs. 3a Abgabenordnung -AO-.
www.gesetze-im-internet.de