Wann verjährt Schwarzarbeit?

Hallo Wissende,

jmd. hat jahrelang, offiziell Arbeitslos gemeldet und entsprechende Leistungen bezogen, viele Jahre saisonal schwarz gearbeitet, also davon weder dem Arbeitsamt noch dem Finanzamt berichtet.

Angenommen, jmd. anders sagt das dem Arbeitsamt, Finanzamt usw.

Wie lange rückwirkend wird dann nachgeprüft, bzw. gibt es da eine Verjährungsfrist?

Und handeln beide Ämter da synchron oder haben sie unterschiedliche Verjährungsfristen, sofern es welche gibt?

Danke ^ Gruß
Reinhard

w.

Wie lange rückwirkend wird dann nachgeprüft, bzw. gibt es da
eine Verjährungsfrist?

Beim FA: 10 Jahre

Hallo,

… gibt es da
eine Verjährungsfrist?

Ja, gibt es.
FA wurde ja schon genannt.

Hier http://www.zoll.de/d0_zoll_im_einsatz/b0_finanzkontr… auch nochmal was vom Zoll dazu. Verjährungsfrist für die Verfolgungsverjährung http://bundesrecht.juris.de/stgb/__78.html

MfG

Hallo,
bei der Sozialversicherung weiss ich, kann aber momentan keine gesetzliche Grundlage benennen, das bei Vorsatz, und Schwarzarbeit ist Vorsatz, die Verjährung erst nach 30 Jahren eintritt.
Gruß
Czauderna

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Die rechtliche Grundlage hierfür wäre § 45 I.

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Gesetz?

Die rechtliche Grundlage hierfür wäre § 45 I.

Und welches Gesetz?

Ebenfalls ohne Anrede und Gruß

Hallo Guido,

sorry, dass ich es nicht geschrieben habe. Es ist das SGB I.

Schönen Sonntag!

Daniel

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30 Jahre?

bei der Sozialversicherung weiss ich, kann aber momentan keine
gesetzliche Grundlage benennen, das bei Vorsatz, und
Schwarzarbeit ist Vorsatz, die Verjährung erst nach 30 Jahren
eintritt.

Hallo Czauderna,

Sozialversicherung wäre da ja nur eine nachgeschaltete Behörde.

Erfinden wir mal einen Fall. Ein Langzeitarbeitsloser arbeitete von 1985 bis 2002, jeweils in den Monaten Nov-März schwarz.
Verdienst dafür ca. 5000 € insgesamt.

Jetzt wird er aufgrund eines Beziehungsproblems angeschwärzt, also die Behörden bekommen einen deutlichen Wink.

Wenn es stimmt was hier stand meldet sich dann das FA und will die Steuern samt Strafe für 2001 und 2002, davor ist es verjährt.

Wie reagiert denn nun das AA?

Will es nun das komplette Geld daß sie zahlten für 1985-2002 zurück oder nur für die Monate in denen schwarz gearbeitet wurde?

Dementsprechend wird das AA wohl von der Krankenkasse, der Sozialversicherung/BfA das dort für den Klientel eingezahlte Geld zurückfordern.
Diese Ämter wollen dann wahrscheinlich von dem Klienten das Geld zurück.

Und das kann/wird in der Summe gewaltig höher sein als die Forderung des FAs.

Gelten also diese 30 Jahre auch für das AA, für die Krankenkasse?

Gruß
Reinhard

Hallo,
der § 25 SGB I. sagt folgendes aus:
(1) 1 Ansprüche auf Beiträge verjähren in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. 2 Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind".

Da das SGB sowohl für die Kassen als auch für das Arbeitsamt und die Rentenversicherungzuständig ist wäre hiermit die Frage beantwortet ?

Gruß

Czauderna