wann „verjährt“ ein vollstreckbares Urteil, gibt es Fristen bis wann die Vollstreckung betrieben werden muss? Hintergrund: Eine gütliche Einigung ist trotz aktuell eines erstrittenen Urteils evtl. möglich, dabei ist allerdings die finanzielle Situatuon des Schuldners ausschlaggebend. Dabei wird unter Umständen aber noch mehr als ein halbes Jahr ins Land ziehen. Ist die Vollstrekbarkeit dann noch gegeben?
Gar nicht, nur Ansprüche können verjähren; ein durch Urteil festgestellter Anspruch verjährt frühstens nach 30 Jahren, aber …
Eine gütliche Einigung ist trotz aktuell eines erstrittenen
Urteils evtl. möglich, dabei ist allerdings die finanzielle
Situatuon des Schuldners ausschlaggebend. Dabei wird unter
Umständen aber noch mehr als ein halbes Jahr ins Land ziehen.
… wenn man z.B. über den Anspruch noch mal verhandelt, verlängert sich die Verjährungsfrist sogar.
Ich glaube, das ist in meiner Zeit bei w-w-w das erste Mal, dass eine Aussage in diesem Brett, die in die Worte „Also ich glaube“ und „habe ich mal gelesen“ im Grundsatz richtig war…
Wenn ein Urteil besteht dann verjährt der Anspruch nach 30 Jahren.
Der Anspruch kann aber auch verwirken.
Das heisst, der Gläubiger kümmert sich 5 Jahre nicht darum um an das Geld zu gelangen durch Beauftragung von Gerichtsvollziehern, Schriftverkehr usw…
Dann könnte man mit Hilfe eines Anwalts erstreiten, dass der Anspruch verwirkt ist, da der Gläubiger sich nicht um die Vollstreckung des Anspruchs bemüht hat.
Da hat der Gesetzgeber dem Schuldner auch eine Möglichkeit gegeben.