Eine Heizungsfirma installiert bei einem Kunden ein Öl-Brennwertgerät (an der Wand hängend) und einen zugehörigen Wasserspeicher (auf dem Boden stehend).
Laut AGB der Heizungsfirma richtet sich die Gewährleistung für erbrachte Leistungen ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
Laut VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Bauwerke 4 Jahre, für andere Werke 2 Jahre. Ist das Öl-Brennwertgerät in diesem Sinne ein Bauwerk oder nicht?
Für die vom Feuer berührten Teile von Feuerungsanlagen beträgt die Verjährungsfrist anscheinend 2 Jahre. Und für NICHT vom Feuer berührte Teile? Wie sieht es da aus? (z.B. Vorlauf-Fühler)
Gruß,
g7rpysoypi