Zuletzt hat jemand meinen abgestellten Pkw auf einem Parkplatz beschädigt. Der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen und ich habe mir den Unfallbericht von der Polizeiwache aushändigen lassen.
Da ich beruflich mehr als ausgelastet und der Schaden gering (Kratzer im Stoßfänger) war, habe ich mich mit dem Verursacher noch nicht in Verbindung gesetzt.
In welchem Zeitraum muß ich mich bei ihm melden um den Schaden ersetzt zu bekommen.
Du bist der Geschädigte und machst bei dem gegnerischen Haftpflichtversicherer Deinen Schaden geltend, d.h. es gelten die gesetzlichen Haftungsregeln und auch die gesetzlichen Verjährungszeiten.
Besser ist es natürlich, wenn Du Dich möglichst schnell meldest.
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Leider FALSCH!!!
Es gelten sicherlich die gesetzlichen Verjährungszeiten…
Aber es gehört zu deinen Obliegenheiten, einen Schaden unverzüglich zu melden, damit du überhaupt deinen Anspruch anmeldest.
Unverzüglich heißt eigentlich ohne schuldhaftes Verzögern…
die Rechtsprechung hat diesen Zeitraum auf maximal 14 Tage festgelegt.
Das bedeutet, willst du etwas ersetzt haben, MUSST du innerhalb dieser 14 Tage diesen Schaden gemeldet haben.
Obliegenheiten sind vertragliche Vereinbarungen und du kannst die in jeden AGB´s nachlesen.
Für die Kraftfahrtversicherung gelten die AKB ( Allgemeine Kraftfahrtbedingungen).
Sie sind nicht einklagbar…
Aber
Wenn du ihnen nicht folgst, braucht der Versicherer nicht zu leisten. Definitiv.
Also nichts mit 2 Jahren ab Vollendung des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Du musst deinen Anspruch unverzüglich geltend machen und nicht erst dann, wenn du meinst… huch… eigentlich war ja kein Schaden, aber mittlerweile habe ich mir eine Schramme reingefahren… werden wir ihn mal noch melden… ca. 1, 5 Jahre später…
Funktioniert leider nicht…
Denn du musst den Anspruch halt geltend gemacht haben…
Danach beginnt die Verjährung…
Aber ohne Anzeige des Anspruchs beginnt keine Verjährung…
Wenn du die Anzeige also gemacht hast,
dann hast du wie B. schon richtig sagte diese Verjährungsfrist…
aber NIE eher…
Unverzüglich heißt eigentlich ohne schuldhaftes Verzögern…
die Rechtsprechung hat diesen Zeitraum auf maximal 14 Tage
festgelegt.
ist richtig, wenn aber der Versicherer nach 3 Monaten immer noch die Möglichkeit hat, den Schaden voll (!!!) nach Umfang, Art und Höhe zu prüfen, kann er nicht die Leistung verweigern!
Das bedeutet, willst du etwas ersetzt haben, MUSST du
innerhalb dieser 14 Tage diesen Schaden gemeldet haben.
ersetze MUSST durch SOLLTEST!
Obliegenheiten sind vertragliche Vereinbarungen und du kannst
die in jeden AGB´s nachlesen.
Für die Kraftfahrtversicherung gelten die AKB ( Allgemeine
Kraftfahrtbedingungen).
völlig richtig, es geht hier aber nicht um vertragliche Ansprüche an den Kasko-Versicherer, sondern um Haftpflichtansprüche gegen einen Dritten bzw. seinen Haftpflichtversicher. Da kann es mir völlig egal sein, welche vertraglichen Vereinbarungender Dritte mit seinem Versicherer hat. Und meine vertraglichen Belange mit meinem Kasko-Versicherer werden nur dann interessant, wenn ich den Dritten nicht kenne, also einen Kasko-Schaden daraus machen muß.
Damit ihr mich nicht falsch versteht: besser ist es immer, sofort zu melden, aber nicht zwingend!!!
ist richtig, wenn aber der Versicherer nach 3 Monaten immer
noch die Möglichkeit hat, den Schaden voll (!!!) nach Umfang,
Art und Höhe zu prüfen, kann er nicht die Leistung verweigern!
Ändert nichts an der Tatsache, dass der Geschädigte 2 Wochen Zeit hat.
§158d VVG
(1) Macht der Dritte seinen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer geltend, so hat er dies dem Versicherer innerhalb von 2 Wochen schriftlich anzuzeigen.
§3 PflVG
(7)
Der Dritte hat ein Schadenereignis, aus dem er einen Anspruch gegen den Versicherer nach Nummer 1 herleiten will, dem Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach dem Schadenereignis schriftlich anzuzeigen. Durch die Absendung wird die Frist gewahrt…
… verletzt er schuldhaft diese Verpflichtungen so gilt §158e Abs. 1 des VVG sinngemäß.
§158e Abs.2 VVG findet auf den Anspruch gegen den Versicherer nach Nummer 1 entsprechende Anwendung.
(1)
Der Dritte kann im Rahmen der Lesitungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen der Nummern 4-6 seinen Anspruch auf Ersatz des Schadens auch gegen den Versicherer geltend machen. Der Versicherer hat den Schadenersatz in Geld zu leisten.
Das bedeutet, willst du etwas ersetzt haben, MUSST du
innerhalb dieser 14 Tage diesen Schaden gemeldet haben.
ersetze MUSST durch SOLLTEST!
Nach wievor Musst…
Zumindest erkenne ich aus oben stehenden Paragraphen nichts gegenteiliges.
Aber ich lasse mich gerne überzeugen.
völlig richtig, es geht hier aber nicht um vertragliche
Ansprüche an den Kasko-Versicherer, sondern um
Haftpflichtansprüche gegen einen Dritten bzw. seinen
Haftpflichtversicher. Da kann es mir völlig egal sein, welche
vertraglichen Vereinbarungender Dritte mit seinem Versicherer
hat. Und meine vertraglichen Belange mit meinem
Kasko-Versicherer werden nur dann interessant, wenn ich den
Dritten nicht kenne, also einen Kasko-Schaden daraus machen
muß.
Okay… hier gebe ich dir teilweise Recht.
Es wird dann interessant, wenn der Schaden über die Gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgeht. Dann wird nämlich dank PflVG auf diese Summen bei Verletzung vom PflVG beschränkt.
Aber sonst hat es keine Auswirkung.
Damit ihr mich nicht falsch versteht: besser ist es immer,
sofort zu melden, aber nicht zwingend!!!
viel einfacher
Damit ist die Frage nicht beantwortet. Jürgen wollte wissen, bis wann er sich beim Verursacher zu melden hat. Jürgen kann den Anspruch nach §823 BGB geltend machen, dann gelten die besagten gesetzlichen Verjährungsfristen. Wer sagt, daß er Ansprüche aus dem PflVersG geltend machen will? Damit ist in der ersten Aussage das Wort Versicherer durch Verursacher auszutauschen.
Andreas
_Zuletzt hat jemand meinen abgestellten Pkw auf einem Parkplatz beschädigt. Der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen und ich habe mir den Unfallbericht von der Polizeiwache aushändigen lassen.
Da ich beruflich mehr als ausgelastet und der Schaden gering (Kratzer im Stoßfänger) war, habe ich mich mit dem Verursacher noch nicht in Verbindung gesetzt.
In welchem Zeitraum muß ich mich bei ihm melden um den Schaden ersetzt zu bekommen.
Damit ist die Frage nicht beantwortet. Jürgen wollte wissen,
bis wann er sich beim Verursacher zu melden hat. Jürgen kann
den Anspruch nach §823 BGB geltend machen, dann gelten die
besagten gesetzlichen Verjährungsfristen. Wer sagt, daß er
Ansprüche aus dem PflVersG geltend machen will? Damit ist in
der ersten Aussage das Wort Versicherer durch Verursacher
auszutauschen.
Andreas
Hallo Andreas…
damit hast du dann allerdings recht…
Aber das sind ja dann auch nur die Zivilrechtlichen Ansprüche, oder?
Aber das sind ja dann auch nur die Zivilrechtlichen Ansprüche,
oder?
Marco
Hallo Marco,
so ist es. Aber die Kfz-Haftpflicht muß die ja auch abdecken: „Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen
erhoben werden, …“ (aus den AKB)
Gruß Andreas
Hallo Marco,
so ist es. Aber die Kfz-Haftpflicht muß die ja auch abdecken:
„Die Versicherung umfaßt die Befriedigung begründeter und die
Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts
gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen
erhoben werden, …“ (aus den AKB)
Gruß Andreas
Also sobald wir von den allgemeinen Haftungsgrundlagen in die
speziellen gehen…
Lex speciales… deroget lex generalis…
Oder irre ich hier?
Nur da müsste dann doch aber das PflVG greifen, oder etwa
nicht?
Ich meine, wozu ist es sonst gemacht worden?
Und wozu ist es spezieller?
Marco
Hi Marco,
die Anspruchsgrundlagen konkurrieren nicht miteinander, sondern können einander ergänzen und auch parallel geltend gemacht werden. Ist ja auch sinnvoll, weil Du beim §823 selbst in der Nachweispflicht bist, was beim PflVersG nicht der Fall ist. Allerdings gibt es ja bei Ansprüchen nach dem PflVersG kein Schmerzensgeld.
Vom „Charakter“ her ist das PflVersG ein Schutzgesetz für Geschädigte. Es stellt vereinfacht gesagt sicher, daß durch Kfz Geschädigte praktisch immer (ich weiß nicht wirklich immer ) einen Schadenersatz erhalten.