Wann werden Rechnungen versteuert?

Hallo,

ist es richtig, dass eingehende Rechnungen in dem Monat versteuert werden müssen in dem man sie erhält?

Bsp. Rechnungsdatum 31.08.05, aber in der Firma kommt die Rechnung am 01.09.05 an

-> Kann man die Rechnung noch im August buchen (betrifft eindeutig eine Lieferung oder Leistung aus dem August) oder muss diese im September versteuert werden, da Eingang im September?

Danke

EisIQ

hi,

das kommt drauf an, wie der (steuer)jurist zu sagen pflegt:

  1. ob es hier um umsatzsteuer oder ertragssteuern (EST, GewSt, KSt) handelt,

wenn USt:
a) ob Ist-Besteuerung (Zufluss!)
b) oder Soll-Regelbesteuerung (Rechnungstellung!)

wenn ESt:
a) ob Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Zufluss!)
b) oder Bilanzierung nach Handels- oder Steuerrecht (Rechnungstellung!)

wobei die klammerhinweise die vereinfachte richtung geben, i.d.R. korrelieren (gehen zusammen):

USt a) mit ESt a)
USt b) mit ESt b)

aber es gibt auch ausnahmen, in denen

a) und b) bzw. b) und a) zusammen kommen.

lass uns mehr wissen über deinen sachverhalt, ob die frage sich auf ust oder est bezieht und was für eine unternehmung etc. zutrifft.

gruss vom

showbee

Hi,

es handelt sich um USt und Soll-Besteuerung in einer GmbH. Mein Problem ist, wie man die Aufwendungen die einen Monat (Bsp. August) betreffen auch in dem jeweiligen Monat buchen kann. Wenn das nämlich so ist, dass im Monat des Rechnungseinganges versteuert wird, dann muss man ja, wenn eine Rechnung mit Datum 31.08. am 01.09.05 eingeht, diese Rechung im September buchen, obwohl der dazugehörende Aufwand in den August gehört. Somit kann man nur durch Abgrenzung eine monatsgenaue Darstellung der Aufwendungen erreichen, oder? Aber macht sich jemand so viel Arbeit, jeden Monat Aufwendungen abgrenzen und im Folgemonat wieder auflösen?

Gruß

EisIQ

hallo,

vorweg: ust-soll-besteuerung hat NUR auswirkungen auf UMSATZSTEUER also einnahmenseitig. die aufwendungen werden dadurch nicht tangiert.

Somit kann man nur durch Abgrenzung
eine monatsgenaue Darstellung der Aufwendungen erreichen,
oder? Aber macht sich jemand so viel Arbeit, jeden Monat
Aufwendungen abgrenzen und im Folgemonat wieder auflösen?

solange aufwendungen bei einer GmbH dem richtigen geschäftsjahr zugeordnet sind, ist das okay (handels- und steuerrechtlich). inwieweit die buchführung dann auch für betriebswirtschaftliche zwecke (kostencontrolling) genutzt wird, ist dann eine zweite frage.

insofern sollte wie bei der jährlichen abgrenzung dann auch monatlich verfahren werden, wenn man es will. exakt werden es nur große unternehmen machen, wo allein ein buchhalter nur für kreditorenbuchhaltug zuständig ist. für eine schöne BWA für die Bank sollte sich auch das kleinere unternehmen mehr mühe geben.

aber alles in allem sollte die entscheidung: buchführung nur für bilanzzwecke oder auch für kostenrechnungszwecke? genau geprüft und dann aber sklavisch durchgehalten werden. was nützt eine sowohl-als-auch-lösung, die nicht durchgehalten wird. also ein misch-masch der nichtsaussagend ist. dann doch lieber für kostenrechnung ein extra programm laufen lassen…

gruss vom

showbee

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hallo,

danke erstmal, du hast das Problem genau erfasst. Man ist der Meinung über die FiBu kann auch eine Kostenrechnung mit gemacht werden. Ich gebe dir recht, dass eine separate Kostenrechnung hier zu mehr Erfolg führt. Sorry sind ja eigentlich zwei miteinander vermischte Probleme bei.

Trotzdem nochmal die Frage, ist es richtig, dass die Rechnung zum Zeitpunkt des Posteingangs versteuert wird (USt und Sollversteuerung)?
Also Rechnungsdatum 31.08.05 Posteingang 01.09.05 - Buchung der Rechnung im August oder September?

Danke vielmals…

EisIQ

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hi,

datum (ob rechnung oder post) hat keine aussage! ums datum geht es nur bei der IST-besteuerung, da geht es aber um das zahlungsdatum. für einnahmen (soll-besteuerung) und ausgaben gilt immer das datum des aufwandes.

da aber zu allen aufwendungen immer abrechnungen (zeitnah) erstellt werden, sollte es das datum der rechnung sein. bsp. „rechnung vom 02.09. … wir stellen in rechnung … unsere leistung vom 30.08.“, dann sollte selbst bei posteingang die rechnung in den august. der monat august wird ja nicht gleich per 24.00 uhr abgeschlossen. genauso wie ein jahresabschluss nicht gleich am 31.12. 24:00 uhr abgeschlossen werden kann.

gruss vom

showbee

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hi,

datum (ob rechnung oder post) hat keine aussage! ums datum
geht es nur bei der IST-besteuerung, da geht es aber um das
zahlungsdatum. für einnahmen (soll-besteuerung) und ausgaben
gilt immer das datum des aufwandes.

da aber zu allen aufwendungen immer abrechnungen (zeitnah)
erstellt werden, sollte es das datum der rechnung sein. bsp.
„rechnung vom 02.09. … wir stellen in rechnung … unsere
leistung vom 30.08.“, dann sollte selbst bei posteingang die
rechnung in den august. der monat august wird ja nicht gleich
per 24.00 uhr abgeschlossen. genauso wie ein jahresabschluss
nicht gleich am 31.12. 24:00 uhr abgeschlossen werden kann.

Hallo,

zum Thema USt:
Ganz genau genommen darf die Vorsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, in dem auch eine Rechnung i.S.d. § 14 EStG vorliegt (ergibt sich m.E. aus § 18 i.V.m. 16 UStG und der (neueren) Rechtsprechung). D.h. eine Rechnung die ich am 1.9 mit Datum 31.8 bekomme gehört für den Vorsteuerabzug erst im September gebucht.

Zum Thema ESt, Aufwand, Kostenrechnung:
Es ist eigentlich vollkommen egal, wann die Rechnung eingeht, wann sie bezahlt wird, welchen Monat sie betrifft - sondern nur darum welcher Periode die Kosten/Aufwendungen wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Wenn ich im August Waren geliefert bekomme, diese auch bezahle aber erst im September weiterverkaufe, dann macht es doch keinen Sinn die Kosten im August zu berücksichtigen, da der dementsprechende Ertrag erst im September kommt.

Grüße
Chris

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Hallo,

zum Thema USt:
Ganz genau genommen darf die Vorsteuer erst in dem
Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden, in dem auch eine
Rechnung i.S.d. § 14 EStG vorliegt (ergibt sich m.E. aus § 18
i.V.m. 16 UStG und der (neueren) Rechtsprechung). D.h. eine
Rechnung die ich am 1.9 mit Datum 31.8 bekomme gehört für den
Vorsteuerabzug erst im September gebucht.

Zum Thema ESt, Aufwand, Kostenrechnung:
Es ist eigentlich vollkommen egal, wann die Rechnung eingeht,
wann sie bezahlt wird, welchen Monat sie betrifft - sondern
nur darum welcher Periode die Kosten/Aufwendungen
wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Wenn ich im August Waren geliefert bekomme, diese auch bezahle
aber erst im September weiterverkaufe, dann macht es doch
keinen Sinn die Kosten im August zu berücksichtigen, da der
dementsprechende Ertrag erst im September kommt.

Grüße
Chris

Hi,

man kann also grundsätzlich ab einer gewissen Geschäftsgröße nur durch eine Trennung von FiBu und Kostenrechnung auf ein sinnvolles Monatsergebnis ohne Verschiebungen kommen. Jeder Mix scheint mir nur zu unsauberen Ergebnissen zu führen. Die FiBu braucht die klare Trennung beim Monatswechsel für den Vorsteuerabzug, die Kostenrechnung braucht die Kosten in der Periode der sie zugerechnet werden. Eine Kostenrechnung macht also über die FiBu wenig Sinn, da hier nur durch Abgrenzungsbuchungen die richtigen Perioden zugeordnet werden.

Also vielen Dank für die Hilfe.

EisIQ