angenommen ein Kassenpatient lässt sich behandeln und der behandelnde Arzt rechnet nicht mit der Kasse ab, sondern stellt dem Patienten eine Privatrechnung aus. Unter welchen Umständen wäre dies möglich? Müsste der Patient ein Dokument unterschreiben, dass er in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Leistung privat abgerechnet wird? Welche Gesetzte regulieren das und an wenn könnte sich der Patient wenden, wenn er mit dem Vorgehen des Arztes nicht einverstanden wäre?
stellt dem Patienten eine Privatrechnung aus. Unter welchen
Umständen wäre dies möglich?
Der Arzt müßte mit dem Patienten eine Honorarvereinabrung
schließen.
Darf er das bei einer Kassenleistung? Imho nicht, wenn ich den Artikel in der Zeitung heute morgen richtig interpretiere.
Müsste der Patient ein Dokument unterschreiben, dass er in Kenntnis :gesetzt wurde, dass die Leistung privat abgerechnet wird?
Definitiv ja.
Imho genügt ggf. auch der Hinweis darauf, dass die Kasse das nicht bezahlt. Oder muss man beim Zahnarzt vorher unterschreiben, wenn der eine ‚professionelle Zahnreinigung‘ als Zusatzleistung durchführt?
"stellt dem Patienten eine Privatrechnung aus. Unter welchen
Umständen wäre dies möglich? Der Arzt müßte mit dem Patienten eine Honorarvereinabrung schließen.
Müsste der Patient ein Dokument unterschreiben, dass er in Kenntnis :gesetzt wurde, dass die Leistung privat abgerechnet wird? Definitiv ja."
Wo ist das festgeschrieben? Was ist, wenn keine Vereinbarung abgeschlossen wurde, der Arzt behauptet aber, er habe den Patienten über die Kosten aufgeklärt. Der Patient behauptet das Gegenteil.
Die Gesetzliche Krankenkasse versucht sich da rauszuhalten.
Was ? Das jemand keine unberechtigten Forderungen erheben kann ? Wenn jemand Geld von mir habenn will, muß er mir belegen, dass der Anspruch zu Recht besteht. Kann er das nicht, werde ich nicht zahlen, so einfach ist das.
Was ist, wenn keine Vereinbarung abgeschlossen wurde, der Arzt
behauptet aber, er habe den Patienten über die Kosten aufgeklärt.
Der Patient behauptet das Gegenteil.
Dann muß man das an die Rechtsgelehrten übergeben, wie jede andere strittge zivilrechtliche Forderung auch.
Gute Idee, aber die kommt erst zur Anwendung, wenn der Patient und der Arzt einen Behandlungsvertrag abgeschlossen haben. Bei Kassenpatienten ist das in der Regel nicht der Fall. Will der Arzt so einen Vertrag haben richtet sich der Vertrag nach dem BGB und dei Vergürung nach der GOÄ (wenn beide damit einverstanden sind)
Wenn jemand Geld von mir habenn will, muß er mir belegen,
dass der Anspruch zu Recht besteht. Kann er das nicht, werde
ich nicht zahlen, so einfach ist das.
Nunja, was aber, wenn die Behandlung unstrittig durchgeführt wurde und nur darüber gestritten wird, ob der Preis vorher besprochen wurde oder nicht?
Gruß
loderunner (ianal)
um welchen Artikel handelt es sich genau, vielleicht finde ich
ihn online?
hab grad gesucht und nicht gefunden. Vielleicht steht er erst morgen online, ich schau dann nochmal danach.
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Nunja, was aber, wenn die Behandlung unstrittig durchgeführt
wurde und nur darüber gestritten wird, ob der Preis vorher
besprochen wurde oder nicht?
Der Anspruchsteller (hier: Arzt) muß belegen, dass er eine Anspruchsgrundlage (hier: Honorarvereinbarung mit dem Patienten) hat. Das wäre zumindest mein Rechtsverständnis.
stellt dem Patienten eine Privatrechnung aus. Unter welchen
Umständen wäre dies möglich?
Der Arzt müßte mit dem Patienten eine Honorarvereinabrung
schließen.
genauer wäre: Er muss einen Behandlungsvertrag schließen. Die Behandlung wird dann nach GOÄ abgerechnet. Hier kann dann zusätzlich noch eine Honorarvereinbarung getroffen werden.
Das sind aber grundsätzlich zwei verschiedene Sachen, die auch formal auseinander gehalten werden müssen.
Müsste der Patient ein Dokument unterschreiben, dass er in Kenntnis :gesetzt wurde, dass die Leistung privat abgerechnet wird?
Definitiv ja.
Welche Gesetzte regulieren das
Das ist im Bundesmanteltarifvertrag für Ärzte geregelt (§ 18 (8):
"Der Vertragsarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern
wenn die Elektronische Gesundheitskarte vor der ersten Inanspruchnah-me im Quartal nicht vorgelegt worden ist bzw. ein anderer gültiger Behandlungsausweis nicht vorliegt und nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nachgereicht wird,
wenn und soweit der Versicherte vor Beginn der Behandlung ausdrücklich verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden, und dieses dem Vertragsarzt schriftlich bestätigt,
wenn für Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, vorher die schriftliche Zustimmung des Versicherten eingeholt und dieser auf die Pflicht zur Übernahme der Kosten hingewiesen wurde.")
und an wenn könnte sich der Patient wenden, wenn er mit
dem Vorgehen des Arztes nicht einverstanden wäre?
An den Arzt, an die kassenärztliche Vereinigung, an seine
Krankenkasse, an einen Rechtsanwalt.
So ist es.
Noch eines zu dem erwähnten Zeitungsartikel von Loderunner: Ich denke, hier handelt es sich um eine Verwechslung. So verlangen jetzt einige Ärzte im Zusammenhang mit der Neuregelung der Arzthonorare in der GKV Vorkasse oder Privatzahlungen von gesetzlich Versicherten für vertragsärztliche Leistungen. Das ist aber was anders als IGEL-Leistungen, die außerhalb der vertragsärztlichen Leistungen abgerechnet werden. Diese sind und bleiben natürlich auch weiter erlaubt (wenn man sich an die Vorgaben hält^^).
Hallo Bernhard, danke für sehr die informative Antwort!
Das ist im Bundesmanteltarifvertrag für Ärzte geregelt (§ 18
(8):
Soweit ich aber verstanden habe, richtet sich dieser Tarifvertrag nur an die Kassenärzte:
§ 3 Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung
(2) Der Ausschluss aus der vertragsärztlichen Versorgung gilt :insbesondere für folgende Leistungen…2. die Behandlung von :Zahnkrankheiten, die in der Regel durch Zahnärzte erfolgt.
Ich habe jetzt im Internet keinen Tarifvertrag für Zahnärzte gefunden
Hallo,
ich glaube wir müssen hier eine Unterscheidung vornehmen zwiuschen einer privatärztlichen Behandlung und einer Verordnung eines Medikamentes, das nicht zu Lasten der Kasse verordnungsfähig ist.
Ich habe zwar dazu nicht die Rechtsgrundlage parat, aber im ersteren Falle muss der Arzt eine Honorarvereinbarung mit dem Patienten abschliessen und darf auf keinen Fall die KVK auch nur in die Hand nehmen im anderen Falle muss er lediglich den Patienten aufklären,
wobei es da auch auf die Höhe der für den Patienten entstehenden Kosten ankommt.
Gruß
Czauderna
Der Vertragszahnarzt darf von einem Versicherten eine Vergütung nur fordern:
a) im Falle des § 8 Abs. 2, (keine Versichertenkarte)
b) wenn Versicherte bei Zahnfüllungen eine über das ausreichende und zweckmäßige hinausgehende Versorgung wählen, haben sie die Mehrkosten selbst zu tragen. In diesen Fällen ist von den Kassen die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung abzurechnen und vor Beginn der Behandlung eine schriftliche
Vereinbarung zwischen dem Zahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Die Mehrkostenregelung gilt nicht für Fälle, in denen intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden,
c) wenn Versicherte einen über die Regelversorgung gemäß § 56 Abs. 2 SGB V hinausgehenden gleichartigen Zahnersatz wählen, haben sie die Mehrkosten gegenüber den in § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB V aufgelisteten Leistungen selbst zu tragen. Die Krankenkassen haben die bewilligten Festzuschüsse in den Fällen zu erstatten, in denen eine von der Regelversorgung nach § 56 Abs. 2 SGB V abweichende, andersartige
Versorgung durchgeführt wird,
d) wenn und soweit der Versicherte klar erkennbar verlangt, auf eigene Kosten behandelt zu werden. Hierüber ist vor Beginn der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vertragszahnarzt und dem Versicherten zu treffen. Im Übrigen
soll sich der Vertragszahnarzt den Wunsch des Versicherten, die Behandlung auf eigene Kosten durchführen zu lassen, schriftlich bestätigen lassen.