Wann wird gezahlt?

Liebe/-r Experte/-in,

ich bin 35 Jahre alt, examinierte Altenpflegerin und habe vor 4 Jahren meinen Beruf gewechselt. Maßgeblich hierfür waren Rückenprobleme nach 13 Jahren in der Pflege und der Wunsch, sich beruflich mal zu verändern.
Bezogen auf meinen Beruf als Altenpflgerin habe ich seinerzeit eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen für die ich bis heute monatlich Geld einzahle.
Mitte 2008 hatte ich dann eine Bandscheiben-OP, mein Rücken ist nunmal kaputt und auch fortlaufend leide ich immer wieder unter erheblichen Schmerzen im LWS- Bereich.
Bislang hatte ich ja immer gedacht, ich könnte vielleicht noch einmal in die Pflege zurück - wollte mir dieses Türchen einfach offen halten.
Da sich nach der OP aber keine Besserung eingestellt habe, muss ich mittlerweile sagen: ich werde nie wieder in die Pflege zurück kehren können.

Jetzt meine Frage: wann greift die Berufsunfähigkeitsversicherung? Greift sie nur wenn ich arbeitslos bin? (… wobei… dann würde man wahrscheinlich erwarten, dass ich eine Umschulung mache, oder?)
Mein Vater ist Arzt und er sagt: Tochter, da Du nicht mehr in deinem Beruf arbeiten kannst muss die Versicherung zahlen - egal ob Du einen anderen Job hast oder nicht.

Wie seht Ihr das bzw. wie sieht es rechtlich aus?

Hallo Doro,

die Berufsunfähigkeitsversicherung greift, wenn Du deinen aktuell ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kannst, und zwar aus gesundheitlichen Gründen. Ob Du bei Abschluss des Vertrags Altenpflegerin warst, hatte damals nur für die Beitragskalkulation eine Rolle gespielt. Wenn Du jetzt Maurer bist, dann gilt Maurer, wenn Du Bürokauffrau bis, dann gilt Bürokauffrau bei der Prüfung. Genaues kann man aber nur sagen, wenn man das Bedingungswerk gelesen hat (ab wann gibt es Rente, wie sieht die Prüfung aus, kann auf einen anderen Beruf verwiesen werden, was gilt für die Nachprüfung, werden vorangegangene Berufe mit berücksichtigt,…).

Viele Grüße

AJ

Hallo Doro,

Grundsätzlich hat der Vater recht, wenn er sagt, dass die BU zahlen muss. Denn es ist - im Gegensatz zur Gesetzlichen Versicherung - die Tätigkeit im Beruf abgesichert. Wenn dieser nicht mehr ausgeübt werden kann, besteht ein Leistungsanspruch. Wichtig ist allerdings, dass auch der Versicherte eine Mitwikungspflicht hat. D.h. er sollte Veränderungen an seine Gesellschaft melden. Was die Gesellschaft verlangt, steht in den Bedingungen. Das ist nämlich verschieden. Weiterhin gilt als Faustformel, dass wenn nicht mehr als 70% des vorherigen Verdienstes erreicht wird, die BU zahlt - je nach Gesellschaft. Hier spielt auch die Verweisung eine Rolle (abstrakt / konkret - je nach Tarif).
Meine Empfehlung: Antrag bei der Versicherung stellen, den Vermittler mit ins Boot nehmen (auch dafür gab es Provision) und dann ggf. noch mal anfragen.
MfG
Jens

Hallo,

leider muss ein Invaliditätsgrad von min. 50% vorliegen damit die BU greift!! aber das scheint wohl nicht der Fall zu sein - ODER??

Ansonsten muss man leider die Vers.-Bedingungen Ihrer Gesellschaft gut durchlesen um zu wissen wies geht bzw. wann gezahlt wird!! (es gibt zu viele unterschiedliche Vorgehensweisen!!!)

Für weitere Fragen und auch für evtl. Angebotsanfragen stehe ich Gerne zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Versicherungsfachmann
Thomas Wolter

_________________________

SIGNAL IDUNA Gruppe
Hauptagentur Thomas Wolter
Anna-Seghers-Str. 125
28279 Bremen

Postanschrift:
SIGNAL IDUNA Hauptagentur
Postfach 61 01 09
28261 Bremen

Telefon: 04 21 - 4 36 63 -43
Telefax: 04 21 - 4 36 63 -44
Mobil D1: 01 71 - 6 81 59 38

www.thomas-wolter.eu
[email protected]

Öffnungszeiten nach Vereinbarung

Registrierungsnummer D-T9YL-TXO5O-33

Hallo,

leider muss ein Invaliditätsgrad von min. 50% vorliegen damit die BU greift!! aber das scheint wohl nicht der Fall zu sein - ODER??

Ansonsten muss man leider die Vers.-Bedingungen Ihrer Gesellschaft gut durchlesen um zu wissen wies geht bzw. wann gezahlt wird!! (es gibt zu viele unterschiedliche Vorgehensweisen!!!)

Für weitere Fragen und auch für evtl. Angebotsanfragen stehe ich Gerne zur Verfügung!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Versicherungsfachmann
Thomas Wolter

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Registrierungsnummer D-T9YL-TXO5O-33.

was steht denn in den Bedingungen?
Verzicht auf abstrakte Verweisung?
Was machen Sie jetzt beruflich?
mail-to: [email protected]

Hallo Doro,

es kommt auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an! In den älteren Verträgen ist noch eine „abstrakte Verweisung“ enthalten - dies bedeutet, sobald ein anderer Beruf ausgeübt werden kann, liegt keine Berufsunfähigkeit vor. Dies bedeutet auch, dass es kein gleichartiger Beruf sein muss! (Chefarzt kann noch als Pförtner arbeiten = keine Berufsunfähigkeit) Anders ist es bei den neueren Tarifen hier gibt es keine Verweisung mehr. Nachzulesen in den betreffenden Bedingungen.

Grüße
M.Macht

Teil 2:

Ach ja, die Berufsunfähigkeit wird vom Amtsarzt festgestellt - dieser wiederum wird von der Versicherungsgesellschaft bestimmt. Einfach mal den Versicherer Anrufen und fragen wie es denn mit damit aussieht - hier bekommst du auch die Antwort ob eine Verweisung vorliegt oder nicht.

Hallo zusammen (hoffe, dass alle die Antwort lesen können),

erst einmal lieben Dank für die vielen Infos.
Zu der „abstrakten Verweisung“: werde mich diesbezüglich schlau machen. Habe die Vers. damals abgeschlossen, als sie gerade „neu erschien“. Ist also seeeehr lange her.

Einen GdB hab ich nicht - habe ich auch nie beantragt. Mit meinen Diagnosen würde ich sicher etwas kriegen, aber ob ich da auf 50 komme… glaub nicht.

Ach ja, hierzu noch kurz: verdiene genauso viel wie seinerzeit in der Altenpflege - sogar etwas mehr.
Sieht dann schlecht aus, oder?

Nabend Doro,

  1. Eine private BU leistet in der Regel erst ab 50 % Berufsunfähigkeit. Bist du es?

  2. Ohne abstrakte Verweisung in der BU hast du keine guten Aussichten auf Leitsungen aus deiner BU. Weil sie bei dir leider nur auf deinen Beruf bezogen ist.

(Verweisung: Verzicht auf die Möglichkeit der abstrakten Verweisung auf andere Berufe für Berufstätige.)Wirst du nicht haben.Oder?

Viele Grüße
Thorsten

Hallo Doro,

erstmal schön, dass Du zu den Wenigen gehörst, die die dringende Notwendigkeit einer BU erkannt und gehandelt haben. Ich erlebe leider oft HartzIV in solchen Fällen. Grundsätzlich hat der Vater recht. Wer in seinem Beruf zu 50% nicht mehr arbeiten kann, wird von der BU als berufsunfähig eingestuft (laut vielen Bedingungen). Nun kommt das große ABER: Es kommt auf die Bedingungen an ! Bei welcher Versicherung in welchem Jahr wurde die BU abgeschlossen ? Ich beschäftige mich seit 9 Jahren mit BU und habe die Versicherungsbedingungen eventuell vorliegen. Dabei spielt eine Rolle:

  • gilt laut Bedingungen der Beruf zur Zeit des Abschlusses oder der zum Zeitpunkt der BU ausgeübte Beruf ? Im letzteren Fall wird nicht die Altenpflegerin zur Prüfung herangezogen, sondern die jetzige Tätigkeit. Es gibt zwar Klauseln (z.B. Axa), die eine vorherige Tätigkeit bei Berufswechsel mit prüfen, allerdings gilt keine der mir bisher bekannten Klauseln 4 Jahre
  • Arbeitslosigkeit interessiert eine BU nicht. Da wird nur geprüft, ob Du Deinen Beruf zu mindestens 50% nicht mehr ausüben kannst. Wenn ja: Leistung, egal, ob Du Dich noch durch den Job quälst oder bereits draußen bist.
  • die Erwartung einer Umschulung hängt von den Bedingungen ab, vor 5-10 Jahren war das noch eine gängige Klausel
  • ein anderer Job, der ähnlich bezahlt ist, kann ebenfalls eine Nicht-Leistung der BU bewirken, wenn eine sogenannte konkrete Verweisung in den Bedingungen zu finden ist. Bis vor 2 Jahren hatten das viele Versicherer noch drin, heute noch immer viele.
  • zu Bedenken wäre gegebenenfalls eine zeitliche Meldefrist, nach der es rückwirkend keine Leistung mehr gibt, war vor Jahren ebenfalls üblich.

Eine endgültige Aussage zu Deiner Frage ist ohne Kenntnisse der BU-Bedingungen leider nicht möglich. Bei Nennung schaue ich in meine Unterlagen, ansonsten schaue ich gern eine Kopie/einen Scan durch und mache eine Aussage dazu aus Sicht meiner Erfahrung. Eine Rechtsberatung kann und darf ich nicht durchführen. Das ist Standesrecht der Rechtsanwälte.

Beste Grüße

Volker

Korrekt. Wäre ja auch ungerecht gegenüber den anderen Versicherten. Versicherungen entstanden ja mal unter dem Motto, dass sich mehrere zusammenschließen, um die Verluste für den Einzelnen zu verringern und beahlbar zu machen (OK, im Zeitalter der börsennotierten Unternehmen mag dass etwas seltsam und idealistisch klingen, aber mittlerweile merken die Gesellschaften, dass die Kunden nicht mehr jeden Müll abkaufen).
Hier würde die konkrete Verweisung greifen: D.h. der Versicherte hat von sich aus einen neuen Job, in welchem er sogar besser verdient. Ich würde die BU trotzdem behalten - denn eine neue BU wird bei Rückenproblemen kein Versicherer annehmen - oder dann mit Zuschlag oder Ausschlussklausel. Und falls sich der Gesundheitszustand verschlechtert und der neue Job auch nicht meh geht, ist die Absicherung noch da.
Jens

Ach ja, hierzu noch kurz: verdiene genauso viel wie seinerzeit
in der Altenpflege - sogar etwas mehr.
Sieht dann schlecht aus, oder?